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- alle Kinder bis zur Vollendung des zum 18. Lebensjahres,
- Kinder in Ausbildung bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres,
- arbeitslose Kinder bis zum 21. Lebensjahr.
Für Kinder, die wegen fehlendem Ausbildungsplatz eine Berufsausbildung nicht beginnen oder fortsetzen können, gelten dieselben Regelungen wie für Kinder in Ausbildung.
Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.
Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit. Im Rahmen einer Einkommensteuerveranlagung wird eine Günstigerprüfung durchgeführt. Wenn es finanziell vorteilhaft ist, werden statt des Kindergeldes Kinderfreibeträge berücksichtigt.