Kita- und Einrichtungsaufsicht

Stempel geprüft

Aufgabe der Aufsicht ist der Schutz der in Einrichtungen betreuten Kinder und Jugendlichen. Die Aufsicht im Bereich der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung teilt sich in zwei Zuständigkeitsbereiche.

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Kita-Aufsicht

Die Kindertagesstättenaufsicht ist zuständig für Tageseinrichtungen für Kinder, darunter Kindertagesstätten, Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten und Eltern-Kind-Gruppen. Weitere Informationen

Dokumente mit Handy und Icon Inklusion

Einrichtungsaufsicht

Die Einrichtungsaufsicht ist zuständig für Einrichtungen der stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung und der Jugendberufshilfe, darunter Mutter-Kind-Einrichtungen, Tagesgruppen, betreutes Einzelwohnen, Wohngruppen, Erziehungsstellen, Kriseneinrichtungen und die Eingliederungshilfe. Weitere Informationen

Aufgabenbereiche

Beratung und Kontrolle vor Inbetriebnahme von Einrichtungen (Präventivaufsicht):

  • Prüfung der Eignung der konzeptionellen und pädagogischen Zielsetzungen
  • Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (Beteiligung, Beschwerden, Kinderschutz)
  • Prüfung der fachlichen und persönlichen Eignung der Beschäftigten
  • Sicherstellung einer ausreichenden quantitativen Personalausstattung
  • Prüfung der Eignung von Räumen und Freiflächen
  • Prüfung der Eignung der Grundausstattung
  • Sicherstellung gesellschaftlicher und sprachlicher Integration
  • Sicherstellung einer altersgemäßen Ernährung und gesundheitlichen Vorsorge
  • Sicherstellung der wirtschaftlichen Grundlage
  • Qualitätssicherung

Beratung und Kontrolle während des laufenden Betriebs (Interventionsaufsicht):

  • Beratung von Trägern, Eltern, Personal
  • Örtliche Prüfung in Form unangemeldeter Besuche (§ 46 SGB VIII)
  • Hospitationen
  • Erlass nachträglicher Auflagen
  • Tätigkeitsuntersagung (§ 48 SGB VIII)
  • Rücknahme / Widerruf der Betriebserlaubnis, wenn das Wohl der Kinder oder Jugendlichen gefährdet ist
  • Meldepflichten der Träger

Für Träger von Tageseinrichtungen für Kinder

Für Träger von stationären und teilstationären Hilfen zur Erziehung und der Jugendberufshilfe