Um eine sogenannte Stiefkindadoption handelt es sich, wenn Sie das leibliche Kind Ihrer Partnerin oder Ihres Partners adoptieren möchten. Hierfür müssen Sie entweder verheiratet sein oder im Falle einer nichtehelichen Stiefkindadoption (seit 31. März 2020) in einer verfestigten Lebensgemeinschaft leben. Eine solche liegt vor, wenn die Personen seit mindestens vier Jahren oder als Eltern eines gemeinschaftlichen Kindes mit diesem eheähnlich zusammenleben. Sie liegt nicht vor, wenn ein/e Partner/in mit einer/m Dritten verheiratet ist.
Voraussetzungen sind unter anderem:
- Als Adoptierende sollten Sie bereits eine angemessene Zeit mit dem Kind zusammenleben, so dass ein Eltern-Kind-Verhältnis entstanden ist.
- Beide Elternteile müssen Ihrem Antrag zustimmen. Wenn das Kind das 14. Lebensjahr erreicht hat, muss es selbst auch zustimmen.
- Das Kind muss über die bestehende Stiefelternschaft aufgeklärt sein, da auch das Familiengericht ggf. mit dem Kind sprechen wird.
Seit dem 1. April 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft, d.h. alle an der Adoption Beteiligten müssen sich vor der notariellen Beurkundung von einer Adoptionsvermittlungsstelle beraten lassen. In den Gesprächen wird es u.a. um mögliche Auswirkungen der Adoptionsentscheidung auf das Kindeswohl gehen.
Über die Beratung erhalten Sie einen sog. „Beratungsschein“, den Sie zur Beantragung einer Stiefkindadoption bei einer Notarin/einem Notar für Familien- und Erbrecht vorlegen müssen. Dort werden Sie über die erforderlichen Unterlagen informiert. Ihr Antrag und Ihre Unterlagen werden vom Notariat an das zuständige Familiengericht weitergeleitet.
Das Familiengericht wird daraufhin die Adoptionsvermittlungsstelle, die Ihre Beratungsscheine ausgestellt hat, z.B. die Adoptionsvermittlungsstelle der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie zu einer fachlichen Stellungnahme auffordern.
Die Beratungspflicht gilt nicht für lesbische Paare, die bei der Geburt des Kindes miteinander verheiratet sind, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft oder in einer verfestigten Lebensgemeinschaft nach § 1766a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) leben, siehe dazu § 9a Absatz 4 und 5 Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). In diesem Fall können Sie direkt über eine Notarin/einen Notar den Antrag auf Stiefkindadoption beim Familiengericht einreichen. Die fachliche Stellungnahme wird dann vom zuständigen Jugendamt im Bezirk erstellt.