Die Vollzeitausbildung
Die klassische Vollzeitausbildung erfolgt ganztägig an einer Fachschule für Sozialpädagogik und dauert drei Jahre. In die Ausbildung sind drei Praktika integriert, im ersten und zweiten Ausbildungsjahr mit einem Umfang von je 12 Wochen, im dritten Jahr mit 20 Wochen.
Der Bildungsgang ist nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BaföG) förderfähig.
Die berufsbegleitende Teilzeitausbildung
Die 3-jährige berufsbegleitende Teilzeitausbildung findet in einem engen Theorie-Praxisverbund statt. Sie setzt eine mindestens halbtags ausgeübte erzieherische Tätigkeit in einer sozialpädagogischen Einrichtung und das Einverständnis des Arbeitgebers voraus. Parallel zu dieser Tätigkeit erfolgt die Theorievermittlung durch den Besuch einer Fachschule für Sozialpädagogik an zwei Tagen in der Woche.
Der Beruf der Erzieherin/des Erziehers ist bundesweit geregelt und generalistisch ausgerichtet. D.h., eine Erzieherin und ein Erzieher nehmen Bildungs-, Erziehungs- und Betreuungsaufgaben für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene im Alter bis 27 Jahre in ganz verschiedenen Arbeitsfeldern wahr. Um darauf vorbereitet zu sein, absolvieren ab dem Schuljahr 2019/2020 die Personen in berufsbegleitender Ausbildung zusätzlich zur fachpraktischen Tätigkeit 200 Stunden in einem zweiten sozialpädagogischen Tätigkeitsfeld. Dies erfolgt im Rahmen des regulären Unterrichts „in anderen Lernformen“ (als Teil des sog. Profilunterrichts – geregelt in § 28 Abs. 3 der Sozialpädagogikverordnung – SozPädVO vom 13. Juni 2016).
Dabei muss das zweite sozialpädagogische Tätigkeitsfeld von dem Arbeitsgebiet der Einrichtung, in welchem die Studierenden während der Teilzeitausbildung regulär beschäftigt sind, klar abgegrenzt sein. Es gilt die nachfolgende Aufteilung der sozialpädagogischen Tätigkeitsfelder:
- Tageseinrichtungen für Kinder (Förderung von Kindern ab 0 Jahren bis zum schulpflichtigen Alter)
- Schulischer Bereich (Ergänzende Förderung und Betreuung an Ganztagsschulen „eFöB“)
- Hilfen zur Erziehung (z. B. Heimerziehung nach § 34 SGB VIII)
- Eingliederungshilfe
- Einrichtungen der offenen Kinder- und Jugendarbeit
Mit dieser Regelung erfolgt der Einsatz während des Teilzeitstudiums somit in mindestens zwei Arbeitsfeldern. Dies sichert auch, dass der Abschluss bundesweit anerkannt ist.