Bei Grundschulen gilt das Prinzip der wohnortnahen Beschulung unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege. Dies ist durch die Festlegung von Einschulungsbereichen zu gewährleisten, die infolge der unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und daraus resultierend variierenden Bevölkerungsdichte sehr unterschiedlich sein können. Die Festlegung der Einschulungsbereiche obliegt den Bezirken. Bei der Bildung der Bereiche ist stets der ““Grundsatz altersangemessener Schulwege”” zu beachten. D. h. für Grundschulen: “kurze Beine, kurze Wege”, die Schulwege müssen von den Kindern letztlich zu Fuß zurückgelegt werden können und sollten 1 km nicht überschreiten.
- Gemeinschaftsschulen: den Grundstufen ist kein Einschulungsbereich zugeordnet, bei Übernachfrage werden 2/3 der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber aus der näheren Umgebung vergeben.
- ISS, Gymnasien: im Unterschied zur Grundschule sind Oberschulen nicht an Einschulungsbereiche gebunden. Das Einzugsgebiet für jede Oberschule ist daher die gesamte Stadt.
Siehe auch: Einschulungsgebiet, Einschulungsbezirk, Einzugsgebiet, Schulbezirk.
Weitere Informationen: Berliner Schulgesetz, § 55a, § 109, Abs. 1