Begriffe mit dem Anfangsbuchstaben E

Von A wie Amtshilfe über M wie Modulbauweise bis hin zu V wie Vorplanungsunterlage.
Mehr als 150 Fachbegriffe zur Berliner Schulbauoffensive mit Erläuterungen und – falls vorhanden – Abkürzungen können im Glossar recherchiert werden.

Bitte wählen Sie einen Anfangsbuchstaben, um sich die zugehörigen Begriffe anzeigen zu lassen:

A B C D E F G H I J K L M
N O P Q R S T U V W X Y Z
  • Einschulungsbereich

    Bei Grundschulen gilt das Prinzip der wohnortnahen Beschulung unter Berücksichtigung altersangemessener Schulwege. Dies ist durch die Festlegung von Einschulungsbereichen zu gewährleisten, die infolge der unterschiedlichen Siedlungsstrukturen und daraus resultierend variierenden Bevölkerungsdichte sehr unterschiedlich sein können. Die Festlegung der Einschulungsbereiche obliegt den Bezirken. Bei der Bildung der Bereiche ist stets der ““Grundsatz altersangemessener Schulwege”” zu beachten. D. h. für Grundschulen: “kurze Beine, kurze Wege”, die Schulwege müssen von den Kindern letztlich zu Fuß zurückgelegt werden können und sollten 1 km nicht überschreiten.

    • Gemeinschaftsschulen: den Grundstufen ist kein Einschulungsbereich zugeordnet, bei Übernachfrage werden 2/3 der Plätze an Bewerberinnen und Bewerber aus der näheren Umgebung vergeben.
    • ISS, Gymnasien: im Unterschied zur Grundschule sind Oberschulen nicht an Einschulungsbereiche gebunden. Das Einzugsgebiet für jede Oberschule ist daher die gesamte Stadt.

    Siehe auch: Einschulungsgebiet, Einschulungsbezirk, Einzugsgebiet, Schulbezirk.

    Weitere Informationen: Berliner Schulgesetz, § 55a, § 109, Abs. 1

  • Energieeinspargesetz (EnEG)

    Das Gesetz regelt den Erlass von Verordnungen, mit denen der Energieverbrauch in Gebäuden gesenkt werden soll. Es bildet die gesetzliche Umsetzung der EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden. So beruht beispielsweise die Energieeinsparverordnung (EnEV) auf dem § 7 EnEG. Die Anforderungen der EnEV sind als Vorgabe im Rahmen der BSO-Maßnahmen umzusetzen. Im Jahr 2020 wurde das Energieeinspargesetz zusammen mit anderen Regelwerken im Gebäudeenergiegesetz zusammengefasst (GEG).

  • Ersatzbau

    Schulneubau als Ersatz für eine bestehende Schule. Das Verfahren zur Entscheidung, ob ein Ersatzbau oder eine Sanierung an einer Schule realisiert werden soll, wurde im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive in einem Taskforce-Beschluss festgelegt. Ausgangspunkt war die Überlegung, dass die Durchführung einer umfassenden Sanierungsmaßnahme zu Kosten führen könne, die die Kosten eines Gebäudeabrisses und eines Ersatzneubaus näherungsweise erreichen oder diese überschreiten könnten. Hierbei wäre zu entscheiden, ob statt der geplanten Sanierungsmaßnahme ein Ersatzneu vorzuziehen sei. Maßgeblich für die Entscheidung sei die Wirtschaftlichkeit der Maßnahme. Siehe: Taskforce Beschluss 02/2019 „Verfahren zur Entscheidung über Sanierung oder Ersatzneubau“.

  • Erweiterte Vorplanungsunterlage/n (EVU)

    Zur Optimierung des Planungsprozesses für Schul- und Kitabaumaßnahmen in Berlin wird nach der Bedarfsprogrammprüfung, d. h. während der Planungsphase, nur noch ein Prüfschritt stattfinden. Hierzu wird die Erweiterte Vorplanungsunterlage (EVU) zur Prüfung eingereicht. Es handelt sich dabei um die Vorplanung entsprechend der Leistungsphase 2 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI), die um qualifizierte Ergänzungen für die Kostenermittlung erweitert wird. Die EVU sind Bestandteil der Planungsunterlagen für Hochbauten bei Neubau und Ersatzneubau von allgemeinbildenden Schulen im Rahmen der BSO.

  • Erweiterung/ -sbau

    Im Rahmen der Berliner Schulbauoffensive zur Erweiterung bestehender Schulgebäude, Bestandteil der BSO-Tranche IX a: Maßnahmen der Sanierung und Erweiterung mit Kapazitätsrelevanz in Umsetzung durch die Bezirke. Vorgesehen für den Zeitraum 2019 bis nach 2023.