Kommunen können ein allgemeines Vorkaufsrecht (§ 24 BauGB ff) bei privaten Grundstücksgeschäften ausüben, um eine sozial gerechte Bodennutzung zu verfolgen. Zur Verwirklichung von städtebaulichen Zwecken und damit dem Erreichen von Vorteilen für die Allgemeinheit, können Kommunen unter bestimmten Voraussetzungen Flächen wie z. B. Verkehrs-, Grün-, Gemeinbedarfs-, Versorgungs- und Entsorgungsfächen (↦Daseinsvorsorge) ankaufen. Das Vorkaufsrecht gilt unter anderem für öffentliche Zwecke in Bebauungsplangebieten, in Umlegungsbgebieten, in förmlich festgesetzten Sanierungs- und Entwicklungsgebieten, für Durchführungsmaßnahmen des Stadtumbaus und im Rahmen einer Erhaltungssatzung.
Insbesondere das Vorkaufsrecht in sozialen Erhaltungsgebieten kann dazu beitragen, die gewachsene Struktur der Wohnbevölkerung in einer Kommune zu erhalten und Verdrängungsprozesse zu vermeiden (↦Bezahlbarkeit). Mit einer Abwendungsvereinbarung kann auf das Vorkaufsrecht verzichtet werden, wenn der Käufer oder die Käuferin in der Regel etwa 20 Jahre davon absieht, Miet- in Eigentumswohnungen umzuwandeln und Luxussanierungen durchzuführen. Die Kommune kann das Vorkaufsrecht auch zugunsten Dritter (z. B. Kommunale Wohnungsbaugesellschaften, gemeinnützige Akteure) ausüben. Allerdings nur dann, wenn das Wohl der Allgemeinheit dies rechtfertigt (§ 24 Abs. 3 BauGB). Neben dem Milieuschutz und der ↦Konzeptvergabe ist das Vorkaufsrecht das zentrale taktische Mitel der Planung für eine gemeinwohlorientierte Stadtentwicklung.