Die Vergesellschaftung ist im Artikel 15 des Grundgesetzes ausdrücklich vorgesehen. Hier wird beschrieben, dass nicht vermehrbare Güter wie Boden, Naturschätze oder Produktionsmittel in Gemeineigentum überführt werden können. Tatsächlich werden Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer immer wieder enteignet, wenn es für die Erfüllung von öffentlichen Aufgaben erforderlich ist, etwa für den Bau von Straßen. Dafür zahlt die öffentliche Hand eine Entschädigung. In den vergangenen Jahrzehnten sind viele Städte und Gemeinden aber den umgekehrten Weg gegangen: Um die Verschuldung ihrer Haushalte zu senken, haben sie Grundstücke, Wohnungen, Wasserwerke oder Krankenhäuser an privatwirtschaftliche Unternehmen verkauft. Heute geht es nicht zuletzt unter dem Vorzeichen dynamisch wachsender Städte zunehmend darum, die Handlungsfähigkeit der Kommunen zurückzugewinnen und die ↦Daseinsvorsorge sicher zu stellen. Dies kann beispielsweise durch die Einrichtung kommunaler Bodenfonds, die Anwendung des allgemeinen ↦Vorkaufsrechts oder den Rückkauf einst privatisierter Abfallunternehmen oder Wasserbetriebe geschehen. Es kann sich auch anbieten, Gesellschaften oder Anstalten öffentlichen Rechts neu zu gründen, die im Sinne der Allgemeinheit die ↦Gemeingüter verwalten und gegebenenfalls zurückkaufen (Rekommunalisierung).
Vergesellschaftung
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