Das öffentliche Baurecht gliedert sich in das Planungs- und das Bauordnungsrecht. Das Planungsrecht regelt die Art und Weise, wie eine Fläche genutzt werden kann. Instrumente dafür sind die Flächennutzungspläne und die Bebauungspläne, die zur Steigerung des ↦Gemeinwohls dienen sollen. Flächennutzungspläne beschreiben die bauliche Entwicklung für ein gesamtes Gemeinde- oder Stadtgebiet. Darauf basierend stellen Bebauungsplän für einzelne Teilgebiete der Stadt Regeln für Wohnen, Gewerbe, Handel oder Industrie auf. Hier werden unter anderem Bauhöhen, Anzahl der Geschosse oder die maximal zulässige Geschossfäche festgelegt. Zusätzlich macht ein Bebauungsplan (B-Plan) detaillierte Angaben zu Gemeinbedarfsfächen wie Schulen, kulturellen Nutzungen oder Verkehrsfächen. Beschlossen werden die Pläne durch den Stadtrat. Um diese Festlegungen zu legitimieren (↦Legitimation) sind Kommunen und Gemeinden verpfichtet, die Öffentlichkeit durch Einbringung von Stellungnahmen und Anregungen angemessen zu beteiligen (↦Beteiligung). Das Planungsrecht gewährleistet in Deutschland prinzipiell eine transparente und demokratische Planungskultur. Allerdings ist es oftmals blind für die Bedeutung von Stadtmacher-Projekten für die Stadtentwicklung. Dafür braucht es ein neues Rollenverständnis von Planerinnen und Planern und mehr Flexibilität in der Auslegung des Planungsrechts durch eine gelebte ↦Ermöglichungskultur innerhalb der Verwaltung.
Planungsrecht
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