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Konsumcannabisgesetz - FAQ: Anbauvereinigungen
Häufig gestellte Fragen und Antworten zum Thema: 2. Anbauvereinigungen Weitere Informationen
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Gemäß § 23 Abs. 4 KCanG hat der Vorstand jeder Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten zu ernennen, das als Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung steht und die Einhaltung eines umfassenden Jugend- und Gesundheitsschutzes sicherstellt.
Präventionsbeauftragte müssen spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse nachweisen. Der Nachweis wird erbracht durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer Suchtpräventionsschulung bei Landes- oder Fachstellen für Suchtprävention oder Suchtberatung oder bei vergleichbar qualifizierten öffentlich geförderten Einrichtungen (§ 23 Absatz 4 Satz 5 und 6 Konsumcannabisgesetz).
Die Umsetzung der Vorschriften, die Festlegung der zuständigen Behörden und des Verwaltungsverfahrens liegt in der Verantwortung der Länder. Welche Schulungen im jeweiligen Land angeboten werden, von welchem Träger und mit welchem konkreten Inhalt, entscheidet daher das jeweilige Bundesland. Der Bund hat die Erarbeitung eines Mustercurriculums für Schulungen von Präventionsbeauftragten im Rahmen einer öffentlichen Vergabe beauftragt, welches die Länder dann für Schulungen nutzen können. Ein im Auftrag des BMG erstelltes Mustercurriculum für Schulungen von Päventionsbeauftragten dient als Orientierungshilfe.
Wenn die Beratungs- und Präventionskenntnisse der oder des Präventionsbeauftragten bei Antragstellung noch nicht nachgewiesen werden können, sind diese innerhalb einer Frist von drei Monaten nachzuweisen (§ 12 Absatz 1 Satz 2 KCanG).