Konsumcannabisgesetz - FAQ: Jugend- und Gesundheitsschutz

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4. Jugend- und Gesundheitsschutz

  • 4.1 Was passiert mit Kindern und Jugendlichen, die Cannabis besitzen oder konsumieren?

    Zunächst wird das Cannabis durch die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde beschlagnahmt. Außerdem werden die Personensorgeberechtigten über den Verstoß gegen das Verbot, Cannabis zu besitzen, zu erwerben oder anzubauen, informiert. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

    Diese Maßnahmen sollen den Kindern und Jugendlichen dabei helfen, ihren Umgang mit Cannabis zu reflektieren, die gesundheitlichen Risiken zu erkennen und einen weiteren Konsum einzustellen.

  • 4.2 Dürfen Minderjährige künftig Cannabis erwerben und konsumieren?

    Nein. Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis sind für Minderjährige weiterhin verboten. Die Weitergabe von Cannabis an Kinder und Jugendliche wird bestraft. Andere Handlungen, die für Erwachsene strafbar sind, sind auch für Jugendliche strafbar (z.B. unerlaubtes Handeltreiben). Wenn Kinder oder Jugendliche gegen das Verbot verstoßen, soll die zuständige Polizei- und Ordnungsbehörde die Personensorgeberechtigten darüber informieren. Bei gewichtigen Anhaltspunkten für die Gefährdung des Wohls des Kindes oder des Jugendlichen ist zudem der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu informieren. Dieser hat darauf hinzuwirken, dass die jeweiligen Kinder oder Jugendlichen geeignete Frühinterventionsmaßnahmen oder vergleichbare Maßnahmen auch anderer Leistungsträger in Anspruch nehmen.

  • 4.3 Welche Schutzmaßnahmen gibt es über den Gesundheitsschutz hinaus im Speziellen für Kinder und Jugendliche?

    Zu den Maßnahmen zur Verbesserung des Kinder- und Jugendschutzes gehören insbesondere:

    • Weitergabe von Cannabis in Anbauvereinigungen ausschließlich an erwachsene Vereinsmitglieder und nur für den eigenen Bedarf mit strikter Alterskontrolle.
    • Begrenzung des psychoaktiv wirkenden Tetrahydrocannabinol (THC) für Heranwachsende zwischen 18 und 21 Jahren auf maximal 10 Prozent bei Weitergabe in Anbauvereinigungen sowie auf 30 g pro Monat.
    • Ausbau der Präventionsangebote durch die BZgA.
    • Ausbau der Frühinterventionsmaßnahmen für konsumierende Kinder und Jugendliche.
    • Allgemeines Werbe- und Sponsoringverbot für Cannabis und Anbauvereinigungen – auch in sozialen Medien.
    • Strenge Verpackungshinweise zu gesundheitlichen Risiken sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen.
    • Keine Zulassung von Anbauvereinigungen im Abstand von weniger als 200 Metern zum Eingangsbereich von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.
    • Beschränkung des öffentlichen Konsums von Cannabis: kein Konsum in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren; kein Konsum in Anbauvereinigungen und in Sichtweite von Anbauvereinigungen; kein Konsum in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr; kein Konsum in Sichtweite von Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, auf Kinderspielplätzen sowie in öffentlich zugänglichen Sportstätten. Eine Sichtweite ist bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich der genannten Einrichtungen nicht mehr gegeben.
    • Verpflichtende Schutzmaßnahmen beim Eigenanbau durch Erwachsene sowie durch Anbauvereinigungen, um einen Zugriff durch Kinder und Jugendliche sowie Dritter zu verhindern.
    • Behördliche Überwachung der Einhaltung von Jugendschutzvorgaben in Anbauvereinigungen durch regelmäßige Kontrollen.
    • Versand, Lieferung und Onlinehandel von Cannabis bleiben verboten.
    • Sogenannte Edibles (THC-haltige Gummibärchen, Kekse etc.) bleiben verboten.
    • Strafbewehrung für den Verkauf oder die Überlassung von Cannabis an Kinder oder Jugendliche.
    • Personen, die wegen einer Straftat nach dem Konsumcannabisgesetz oder nach dem Medizinal-Cannabisgesetz rechtskräftig verurteilt worden sind, dürfen Jugendliche nicht beschäftigen oder ausbilden.
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