Konsumcannabisgesetz - FAQ: Anbauvereinigungen

Einpflanzen von jungen Cannabis-Pflanzen

2. Anbauvereinigungen

  • 2.1 Was sind Anbauvereinigungen?

    Anbauvereinigungen sind eingetragene, nicht-wirtschaftliche Vereine oder eingetragene Genossenschaften, deren Zweck der gemeinschaftliche, nicht-gewerblichen Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial (Samen und Stecklinge von Cannabispflanzen) zum Eigenkonsum sowie die Information ihrer Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung ist. Sie werden nach den Grundsätzen des Vereinsrechts geleitet. Andere Rechtsformen sind nicht zugelassen (z.B. Stiftungen, Unternehmen).

  • 2.2 Wann dürfen Anbauvereinigungen gemeinschaftlich Cannabis anbauen?

    Anbauvereinigungen, die gemeinschaftlich nicht-gewerblich Cannabis anbauen und zum Zwecke des Eigenkonsums an Mitglieder weitergeben wollen, bedürfen dazu einer behördlichen Erlaubnis. Die Gründung und Eintragung der Anbauvereinigung in das Vereins- bzw. Genossenschaftsregister ist nicht ausreichend, um Cannabis anbauen zu dürfen.

  • 2.3 Darf ich eine Anbauvereinigung in meiner Wohnung unterbringen?

    Nein. Das befriedete Besitztum (das heißt Grundstück, Anbaufläche, Gewächshaus, Gebäude) einer Anbauvereinigung darf sich nicht, auch nicht teilweise, innerhalb einer Wohnung oder einem anderen, zu Wohnzwecken dienenden Gebäude oder Grundstück befinden.

  • 2.4 Darf innerhalb der Anbauvereinigung Cannabis konsumiert werden?

    Nein. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb des befriedeten Besitztums (das heißt auf dem Grundstück, der Anbaufläche, im Gewächshaus, im Gebäude) der Anbauvereinigung und in Sichtweite, d.h. in einem Abstand von 100 Metern um den Eingangsbereich von Anbauvereinigungen, verboten.

  • 2.5 Dürfen Anbauvereinigungen Cannabis versenden?

    Nein. Anbauvereinigungen dürfen Cannabis an Mitglieder oder sonstige Personen weder versenden noch liefern oder liefern lassen.

  • 2.6 Dürfen Anbauvereinigungen Cannabissamen versenden?

    Lediglich der Versand und die Lieferung von Cannabissamen an Mitglieder der Anbauvereinigung, andere Anbauvereinigungen sowie an Nicht-Mitglieder ist zulässig. Dabei sind unter anderem aufklärende evidenzbasierte Informationen unter anderem über Cannabis, die Dosierung, die Anwendung und die Risiken des Cannabiskonsums sowie Hinweise auf Beratungs- und Behandlungsstellen im Zusammenhang mit Cannabiskonsum zur Verfügung zu stellen. Insbesondere ist unter anderem auf mögliche neurologische und gesundheitliche Schäden bei einem Konsum von Cannabis im Alter von unter 25 Jahren hinzuweisen.

  • 2.7 Müssen Anbau und Weitergabe am selben Ort stattfinden?

    Sind die Anbau- oder Weitergabeorte einer Anbauvereinigung räumlich nicht verbunden (z. B. Vereinshaus in der Stadt, Anbaufläche im Umland), so darf die Anbauvereinigung Cannabis in begrenztem Umfang zwischen den verschiedenen Anbau- und Weitergabeorten transportieren. Der Transport unterliegt Voraussetzungen: Er muss vorher schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Behörde angemeldet und von mindestens einem Mitglied mit Mitgliedsausweis, einer Transportbescheinigung sowie einer Kopie der Erlaubnis der Anbauvereinigung begleitet werden. Das transportierte Cannabis muss gegen den Zugriff Dritter gesichert sein.

  • 2.8 Wie viel Cannabis bekomme ich als Mitglied von meiner Anbauvereinigung? Gibt es Regelungen zur Höhe des THC-Gehalts?

    Mitglieder einer Anbauvereinigung erhalten höchstens 25 Gramm Cannabis pro Tag und höchstens 50 Gramm Cannabis pro Monat zum Eigenkonsum. Für heranwachsende Mitglieder (das heißt Personen, die das 18. Lebensjahr, aber noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet haben) beträgt die monatliche Höchstweitergabemenge 30 Gramm Cannabis und darf einen THC-Gehalt von zehn Prozent nicht überschreiten.

  • 2.9 Wie kann ich Mitglied werden? Welche Pflichten ergeben sich aus der Mitgliedschaft in einer Anbauvereinigung?

    Als Mitglied einer Anbauvereinigung darf nur aufgenommen werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und seit mindestens 6 Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

    Anbauvereinigungen dienen dem gemeinschaftlichen, nicht-gewerblichen Eigenanbau von Cannabis zum Eigenkonsum. Sie leben von der Mitwirkung ihrer Mitglieder und finanzieren ihre Ausgaben durch die Beiträge der Mitglieder. Mitglieder haben aktiv beim Anbau mitzuwirken. Eine aktive Mitwirkung ist insbesondere gegeben, wenn Mitglieder der Anbauvereinigung beim gemeinschaftlichen Eigenanbau und bei unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau verbundenen Tätigkeiten eigenhändig mitwirken.

    Anbauvereinigungen haben in ihrer Satzung eine Mindestmitgliedschaft von drei Monaten sowie den Ausschluss eines Mitglieds für den Fall, dass sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt des Mitglieds nicht mehr in Deutschland befindet, vorzusehen.

  • 2.10 Ist mit Kosten bei der Antragstellung zu rechnen?

    Ja, für die Bescheiderstellung werden Gebühren erhoben. Im Falle einer Ablehnung entstehen ebenfalls Gebühren. Dabei richten sich die Gebühren nach dem erforderlichen Aufwand. Die Höhe der Gebühren befindet sich derzeit noch in Klärung.

  • 2.11 Können private Räumlichkeiten als Anbauflächen bzw. als Sitz der Anbauvereinigung genutzt werden?

    Private (Wohn-)räume und solche Räumlichkeiten oder Flächen, die dazugehören, sind nicht genehmigungsfähig als Flächen zum gemeinschaftlichen Cannabisanbau im Rahmen einer Anbauvereinigung. Die Genehmigung ist gem. § 12 Abs. 1 Nr. 7 KCanG in diesem Fall zwingend zu versagen. Die amtliche Begründung zum KCanG führt hierzu aus:

    „Nach Nummer 7 besteht ein zwingender Versagungsgrund, wenn die Anbauvereinigung ganz oder teilweise Räumlichkeiten oder Grundstücke einer privaten Wohnung nutzen möchte. Hierzu zählen private Gärten oder Grundstücke, die zu Wohnzwecken dienen. Zweck der Regelung ist, eine eindeutige Abgrenzung von privatem Eigenanbau und gemeinschaftlichen Anbau in einer zu gewährleisten. Die Tätigkeit einer Anbauvereinigung muss wirksam überwacht werden können. Betretungs- und Durchsuchungsrechte der zuständigen Behörde nach § 28 Absatz 1 wären aufgrund des hohen Schutzniveaus der Wohnung gemäß Artikel 13 Absatz 7 GG verfassungsrechtlich nur eingeschränkt gewährleistet, so dass eine ausreichende behördliche Überwachung nicht sichergestellt werden könnte.“

  • 2.12 Wenn die Anbauvereinigung in Berlin eingetragen ist, kann sie ihre Anbauflächen in einem anderen Bundesland anmieten?

    Ja, das ist zulässig. Bei der Antragstellung müssen gem. § 11 Abs. 4 Nr. 7 KCanG aber alle Räumlichkeiten des Vereins mit Adresse und genauer Bezeichnung angegeben werden.

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