Konsumcannabisgesetz - FAQ: Privater Eigenanbau

 Ein Fragezeichen aus Cannabisblättern auf blauem Hintergrund

1. Privater Eigenanbau von Cannabis

  • 1.1 Wer darf privat Cannabis anbauen?

    Erwachsene, die in Deutschland seit mindestens sechs Monaten einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, dürfen zum Zweck des Eigenkonsums an ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig anbauen. Die Anzahl von drei Cannabispflanzen gilt je volljähriger Person eines Haushalts.

  • 1.2 Was und wieviel darf privat angebaut werden?

    Erwachsene Personen dürfen insgesamt bis zu drei Cannabispflanzen gleichzeitig zum Zweck des Eigenkonsums privat anbauen. Sämtliche über die Anzahl von insgesamt drei hinausgehenden Cannabis- oder Nutzhanfpflanzen sind unverzüglich und vollständig zu vernichten. An ihrem Wohnsitz darf eine erwachsene Person insgesamt 50 g getrocknetes Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.

  • 1.3 Wie erhalte ich Cannabissamen zum privaten Eigenanbau?

    Cannabissamen dürfen aus EU-Mitgliedsstaaten zum Zweck des privaten Eigenanbaus eingeführt werden. Ein Erwerb über das Internet oder per Fernabsatz und der Versand nach Deutschland sind zulässig. Zudem dürfen bis zu sieben Cannabissamen oder fünf Stecklinge pro Monat von Anbauvereinigungen an volljährige Nicht-Mitglieder zum Zweck des privaten Eigenanbaus weitergegeben werden, sofern die Cannabissamen und Stecklinge beim gemeinschaftlichen Eigenanbau entstanden sind. Bei einer gemischten Weitergabe von Samen und Stecklingen dürfen insgesamt maximal 5 Samen und Stecklinge abgegeben werden.

  • 1.4 Darf Cannabis aus dem privaten Eigenanbau an Dritte weitergegeben werden?

    Nein. Cannabis aus dem privaten Eigenanbau dient dem Zweck des Eigenkonsums und darf nicht an Dritte weitergegeben werden.

  • 1.5 Worauf ist beim privaten Eigenanbau zu achten?

    Es sind geeignete Sicherheitsvorkehrungen zu treffen, um das zum Zweck des Eigenkonsums angebaute Cannabis, Cannabispflanzen und Cannabissamen vor dem Zugriff durch Kinder, Jugendliche und Dritte zu schützen. Das kann beispielsweise erreicht werden, indem Cannabispflanzen sowie geerntetes Haschisch und Marihuana in abschließbaren Schränken oder Räumen aufbewahrt werden. Zudem dürfen keine unzumutbaren Belästigungen und Störungen für die Nachbarschaft verursacht werden. Geruchsbelästigungen können z. B. durch Lüftungs- oder Luftfilteranlagen vermieden werden.

Paragraphenzeichen

Gesetze

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Cannabis, Marihuana Blütenknospen und Mühle auf rosa Hintergrund

Konsumcannabisgesetz

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Einpflanzen von jungen Cannabis-Pflanzen

Konsumcannabisgesetz - FAQ: Anbauvereinigungen

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