Die Erteilung einer Halterauskunft setzt einen Anspruch gemäß § 39 Abs. 1 StVG voraus. Eine Auskunft kann daher nur erteilt werden, wenn der Antragsteller die Daten zur Geltendmachung, Sicherung oder Vollstreckung oder zur Befriedigung oder Abwehr von Rechtsansprüchen im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßen-verkehr oder zur Erhebung einer Privatklage wegen im Straßenverkehr begangener Verstöße benötigt.
Der Antragsteller hat den Auskunftsgrund darzulegen. Hierzu ist in dem vorgegebenen Feld ein konkreter Auskunftsgrund auszuwählen:
a) Auskunft von Halterdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls,
b) Auskunft von Halter- und Versicherungsdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund eines Verkehrsunfalls,
c) Auskunft von Halterdaten wegen Kostenerstattungs-/Schadensersatzansprüchen im Zusammenhang mit der Umsetzung eines Fahrzeugs,
d) Auskunft von Halterdaten wegen Versperrens einer privaten Ausfahrt,
e) Auskunft von Halterdaten wegen der unberechtigten Nutzung eines privaten Parkplatzes,
f) Auskunft von Halterdaten wegen Blockierens eines abgestellten Fahrzeugs,
g) Auskunft von Halterdaten wegen Schadensersatzansprüchen aufgrund einer durch ein Fahrzeug verursachten Beschädigung/Verschmutzung von Kleidung oder anderer persönlicher Gegenstände,
h)Auskunft von Halterdaten wegen Tankens ohne zu bezahlen.
Der ausgewählte Auskunftsgrund wird in den Unterlagen der Behörde dokumentiert. Stellt sich – ggf. auch nachträglich – heraus, dass der angegebene Grund zur Erlangung der Auskunft tatsächlich nicht vorgelegen hat, wird das LABO Berlin gegen den Antragsteller Strafanzeige aufgrund missbräuchlicher Abfrage von Halterdaten aus dem Fahrzeugregister stellen.
Trifft keiner der vorgegebenen Auskunftsgründe zu, kann die Auskunft nicht online beantragt werden. Vielmehr ist ein schriftlicher Antrag auf Erteilung einer Halterauskunft unter Darlegung der in § 39 Abs. 1 StVG genannten Gründe bei dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Kfz-Zulassungsbehörde – III B -), 13048 Berlin, zu stellen.
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine Halterauskunft nicht bei rein zivilrechtlichen Ansprüchen, die in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr stehen, erteilt werden kann. Hierzu gehören u.a.
- die Vollstreckung zivilrechtlicher Ansprüche in das Vermögen eines Schuldners, zu dem ggf. auch ein Fahrzeug gehört,
- die Anbahnung von Fahrzeugkäufen oder -verkäufen,
- die Kontaktaufnahme mit Fahrzeughaltern aus persönlichen Gründen,
- die Ermittlung von Schuldnern von Rundfunkgebühren durch die GEZ.