Auf der Internetseite des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur erhalten Sie grundsätzliche Informationen zur Online-Abmeldung oder Online-Zulassung ihres Fahrzeugs.
FAQ - Online-Zulassung
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Wie authentifiziere ich mich über ein Service-Konto?
Eine kurze Anleitung, wie Sie sich im Rahmen der Online-Zulassung bei der BundID anmelden, finden Sie in unserer Dokumenten-Sammlung.
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Welche Voraussetzungen gelten für einen internetbasierten Antrag?
Für die internetbasierte Beantragung ist folgendes notwendig:
- Besitz eines Personaldokuments (mit freigeschalteter Online-Authentifizierungs-Funktion) – außer bei der Außerbetriebsetzung
- Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil I (ZBI) mit aufgebrachten Sicherheitscode
- technische Voraussetzungen (PC/mobiles Endgerät) sowie Bezahlung der Gebühr mittels ePayment-System
- ggf. Besitz einer Zulassungsbescheinigung Teil II (ZBII) mit aufgebrachten Sicherheitscode
- ggf. Kennzeichen mit Siegelplaketten und Sicherheitscode
Neben den technischen Voraussetzungen können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II, diese ab Oktober 2017 ausgegeben wurde. Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.
Bei den vorbenannten Informationen handelt es sich um eine Basisinformation. Weiterführende Details für den entsprechenden Vorgang können der jeweiligen Dienstleistung entnommen werden.
Die Fahrzeuge, die nicht über die o.g. Voraussetzungen verfügen, können lediglich über den herkömmlichen Weg bei der Kfz-Zulassungsbehörde nach vorheriger Terminvereinbarung befasst werden.
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Wo befindet sich der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I?
Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II, diese ab Oktober 2017, ausgegeben wurden.
Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.
Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil I befindet sich auf der Rückseite. Dieser muss vollständig und vorsichtig freigelegt werden. Hier gibt es zwei verschiedene Ausführungsmöglichkeiten. Das Sicherheitsfeld kann entweder “freigerubbelt” oder ein Aufkleber muss abgezogen werden. Sofern es sich um ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug handelt, ist in der Regel das Sicherheitsfeld bereits durch die Zulassungsbehörde freigelegt worden. Bitte übernehmen Sie den Sicherheitscode und achten auf die korrekte Schreibweise.
Der Sicherheitscode ist siebenstellig und alphanumerisch hinterlegt. Bitte achten Sie bei der Erfassung auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten. Die Schreibweise können Sie ggf. sicherstellen, in dem Sie den Sicherheitscode über den vorhandenen QR-Code scannen. Diverse mobile Endgeräte bieten die Möglichkeit.
Auch für eine Adressänderung muss das Sicherheitsfeld freigelegt und der Sicherheitscode im Portal erfasst werden.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.
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Wo befindet sich der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II?
Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II ab Oktober 2017 ausgegeben wurden.
Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.
Der Sicherheitscode der Zulassungsbescheinigung Teil II befindet sich links mittig auf dem Dokument und muss freigelegt werden. Hierfür ist es notwendig, dass Sie den grün gerahmten Aufkleber entfernen, indem Sie diesen abziehen. Darunter befindet sich der obere zwölfstellige alphanumerische Sicherheitscode.
Bitte achten Sie bei der Erfassung auf die Groß- und Kleinschreibweise möglicher vorhandener Buchstaben. Es kann die Gefahr bestehen, dass der Großbuchstabe I (wie Ida) und der Kleinbuchstabe l (wie leise) in der Eingabe verwechselt werden. Bitte versuchen Sie bei Problemen beide Möglichkeiten. Die Schreibweise können Sie ggf. sicherstellen, in dem Sie den Sicherheitscode über den vorhandenen QR-Code scannen. Diverse mobile Endgeräte bieten die Möglichkeit.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.
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Wo befindet sich der Sicherheitscode der Plakette/n bzw. Kennzeichenschilder?
Es können nur internetbasierte Anträge für Fahrzeuge gestellt werden, für die nach dem 01.01.2015 eine Zulassungsbescheinigung Teil I und Siegelplaketten bzw. ggf. die Zulassungsbescheinigung Teil II ab Oktober 2017 ausgegeben wurden.
Auf diesen Dokumenten bzw. Druckstücken sind die benötigten Sicherheitscodes aufgebracht und sind für den maßgeblichen Abgleich notwendig. Mit dem Ergebnis kann die Verfügungsberechtigung über das Fahrzeug sichergestellt werden.
Der Sicherheitscode der Siegelplaketten befindet sich verdeckt mittig auf der Plakette selbst und muss freigelegt werden. Bitte ziehen Sie die Siegelplakette ab. Es sind zwei Varianten im Umlauf.
In einer Variante verbleibt nach dem Abziehen der Siegelplakette ein Rest auf dem Kennzeichen und es muss durch vorsichtiges “Rubbeln” der Sicherheitscode freigelegt werden.
In der anderen Variante wird der Sicherheitscode auf der Rückseite der abgezogenen Siegelplakette sichtbar.
Bitte übernehmen Sie den dreistelligen Sicherheitscode analog der Schreibweise.
Möchten Sie ein außer Betrieb gesetztes Fahrzeug internetbasiert zulassen, entfällt die Angabe des/der Sicherheitscodes der Plakette/n.
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu Hinweise bereit. Bitte folgen Sie dem Link.
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Wann und wie bekomme ich meine Unterlagen bzw. Dokumente?
Nach der Bescheidung des Antrages über das i-Kfz – Portal wird dieser an die Zulassungsbehörde weitergeleitet. Dort erfolgt dann die Ausfertigung und der Versand der Zulassungsdokumente.
Die Postlaufzeiten werden mit drei Tagen berechnet, so dass Sie nach Antragstellung in den nächsten sieben Tagen mit einer Zustellung rechnen können.
Sofern Sie nach spätestens 10 Tagen keine Zustellung erhalten haben, nehmen Sie bitte Kontakt mit der KFZ-Zulassungsbehörde auf.
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Werden die Kennzeichenschilder bzw. das Kennzeichenschild ebenfalls übersandt?
Die Kfz-Zulassungsbehörde fertigt und übersendet keine Kennzeichenschilder. Bitte lassen Sie sich durch einen entsprechenden zertifizierten Anbieter die Kennzeichen anfertigen.
Bitte achten Sie bei der Angabe des Kennzeichens auf die korrekte Schreibweise. -
Was passiert mit den entwerteten Fahrzeugdokumenten bzw. Kennzeichenschildern?
Sofern Sie für ihren internetbasierten Antrag die Fahrzeugdokumente und/oder Kennzeichenschilder entwertet haben, wurden diese damit ungültig bzw. entwertet.
Nachdem Sie die Austauschdokumente und ggf. neue Plaketten erhalten haben, werden die entwerteten Dokumente und/oder Kennzeichenschilder nicht mehr benötigt.
Bitte übersenden Sie diese nicht der Kfz-Zulassungsbehörde (trifft nicht zu bei Außerbetreibsetzung mit Verwertungsnachweis). -
Wie werden die übersandten Plaketten auf das/die Kennzeichenschild/er verklebt?
Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur stellt hierzu ein Video bereit. Bitte folgen Sie dem Link.
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Der internetbasierte Antrag konnte aufgrund einer Fehlermeldung im Online-Portal vor der Bezahlung nicht abgeschlossen werden. Der /die Sicherheitscode/s ist bereits freigelegt. Darf dennoch das Fahrzeug am Straßenverkehr teilnehmen?
Sofern Sie für ihren internetbasierten Antrag die Fahrzeugdokumente und/oder Kennzeichenschilder entwertet haben, wurden diese damit ungültig. In einem Fehlerfall ist das Fahrzeug nicht außer Betrieb gesetzt.
Bei Problemen in der Beantragung können Sie mit der Kfz-Zulassungsbehörde Kontakt aufnehmen, bitte nutzen Sie hierfür das Kontaktformular.
Sofern sich die Angelegenheit nicht klären lässt, bitten wir die Kfz-Zulassungsbehörde aufzusuchen bzw. einen zeitnahen Termin vor Ort zu vereinbaren.
Bitte beachten Sie, dass die Zulassungsbescheinigung Teil I (ZB I) mitgeführt werden muss und auf Verlangen den zuständigen Personen auszuhändigen ist. Wird die Zulassungsbescheinigung Teil I nicht mitgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 24 Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 77 Nr. 5 in Verbindung mit § 13 Abs. 6 FZV dar. Eine im Rahmen der internetbasierten Dienstleistung entwertete ZB I ist kein gültiges Dokument (§ 13 Abs. 1 und § 21 Abs. 2 S. 2 FZV).
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"Bankbrief / ZBII" und Online-Zulassung. Was ist zu beachten?
Die Zulassungsbescheinigung Teil II enthält seit Oktober 2017 – analog zur Zulassungsbescheinigung Teil I – einen verdeckten Sicherheitscode, um Privatpersonen die internetbasierte Abwicklung aller Standardzulassungsvorgänge zu ermöglichen (Markierung links unterhalb der ersten Haltereintragung).
Mit Übermittlung des freigelegten Sicherheitscodes wird im Onlineverfahren der Nachweis erbracht, dass die antragstellende Person verfügungsberechtigt ist.
Die neu auszufertigenden Zulassungsbescheinigungen Teil I und II werden somit regelmäßig an die antragstellende Person übersandt.Sofern Sie beabsichtigen Sicherheitscodes an Dritte (z.B. künftige Fahrzeughalter) weiterzugeben, beachten Sie bitte, dass die Zulassungsbehörde nach § 14 Abs. 6 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) nicht über eigentumsrechtliche Sachverhalte zu entscheiden hat.
Wer Sicherheitscodes weitergibt, versetzt Dritte in die Lage, gegenüber der Zulassungsbehörde als Verfügungsberechtigte aufzutreten und trägt damit das Eigentumsrisiko!Hinweis:
Gebühren, die für die Bearbeitung in diesem Kontext eingereichter entwerteter ZB II entstehen, stellt die Zulassungsbehörde den Einsendenden in Rechnung. -
Ihre Frage konnte nicht beantwortet werden?
Bitte nutzen Sie das Kontaktformular und schildern ihr Anliegen. Für einen Fehlerfall ist zur weiteren Analyse die Übersendung eines screenshots hilfreich.