Persönliche Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs

Allgemeines

Als Halter oder Halterin gilt, wer ein Kfz für eigene Rechnung in Gebrauch hat und die Verfügungsgewalt darüber besitzt, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst zu bestimmen.
Es ist keine Voraussetzung, dass diese Person das zugelassene Fahrzeug auch selbst führen muss. Eine Fahrerlaubnis ist für die betreffende Fahrzeugklasse nicht erforderlich (Ausnahme siehe Zulassung auf Minderjährige). Ob etwaige Berechtigungen vorgelegt werden müssen, entnehmen Sie bitte den jeweiligen Dienstleistungen (bspw. Taxen und Mietwagen).

Zulassung auf Minderjährige

Minderjährige Personen können im Ausnahmefall Halter oder Halterin eines Fahrzeugs sein wenn:
• die Person aufgrund einer Schwerbehinderung die Voraussetzungen des § 3a Kraftfahrzeugsteuergesetz erfüllt,
oder
• diese Person aufgrund des Besitzes der für das zulassungspflichtige Fahrzeug erforderlichen Fahrerlaubnis die Haltereigenschaften für dieses Fahrzeug erfüllt
und
• die Zustimmung des bzw. der Erziehungsberechtigten vorliegt. Diese Zustimmung muss schriftlich erklärt werden. Entsprechend sind bei der Zulassung auch die Ausweise der Erziehungsberechtigten im Original vorzulegen.

Zulassung auf Personen, die unter Betreuung stehen

Steht eine Person, auf die ein Fahrzeug zugelassen werden soll, unter Betreuung, ist hierfür die Zustimmung der bestellten betreuenden Person erforderlich. Der Ausweis sowie der amtliche Betreuerausweis sind hierbei zwingend erforderlich.

Zulassung auf Personen mit besonderen Bedürfnissen / mit Behinderungen

Wird im Rahmen einer Zulassung auf eine Person mit schwerer Behinderung eine Steuerermäßigung geltend gemacht, so ist diese bei der Zulassungsbehörde zu beantragen.
Die entsprechenden Anträge stellt die Zollverwaltung zur Verfügung.