Mit Wirkung vom 02.11.2015 wird es Änderungen bei der Zuteilung von Ausfuhrkennzeichen geben. Danach sind folgend aufgeführte Fahrzeuge auf der Grundlage des § 6 Abs. 8 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) mit dem Ziel der Identifikation vorzuführen:
- Fahrzeuge, die zuvor nicht im Geltungsbereich der FZV zugelassen waren (die bloße Zuteilung eines Kurzzeitkennzeichens ist einer Zulassung nicht gleichzusetzen).
- Fahrzeuge, denen bereits ein Ausfuhrkennzeichen zugeteilt war.
In diesen Fällen wird durch den Informationsschalter neben der Wartenummer ein Laufzettel ausgehändigt, der dann den weiteren Verfahrensweg aufzeigt.