Gelegenheitsverkehr und Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen:
  • Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen
  • Verkehr mit Mietomnibussen
  • Reiseveranstalter
    (Genehmigung zur Durchführung von Verkehr mit Mietomnibussen, Ausflugsfahrten und Ferienziel-Reisen mit Kraftomnibussen, ohne eigene Kraftomnibusse)

Linienverkehr mit Kraftomnibussen:

  • Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42a Personenbeförderungsgesetz (nationaler Linienverkehr)
  • Linienverkehr mit Kraftomnibussen nach § 42a in Verbindung mit den §§ 52 und 53 Personenbeförderungsgesetz (internationaler Linienverkehr, außerhalb der EU)
  • Linienverkehr mit Kraftomnibussen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21.10.2009 (EU-Linienverkehr)
  • Sonderlinienverkehre

Antragsformulare

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen

    nach §§ 48 und 49 PBefG sowie für die EU Gemeinschaftslizenz

    DOC-Dokument

  • Antrag Erweiterung Gelegenheitsverkehr

    nach §§ 48 und 49 PBefG (z.B. Erhöhung der Anzahl der Kraftomnibusse)

    DOC-Dokument (44.0 kB)

  • Mitteilung Aenderung Gelegenheitsverkehr

    (Veränderungen im Fuhrpark wie Reduzierung der Anzahl oder Austausch der Kraftomnibusse)

    DOC-Dokument (38.0 kB)

  • Eigenkapitalbescheinigung

    nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 der Berufszugangsverordnung für den Straßenpersonenverkehr

    PDF-Dokument (475.0 kB)

  • Antrag auf Erteilung einer EU-Gemeinschaftslizenz

    für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen nach Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (gilt nur für Unternehmen, die im Niederlassungsstaat bereits Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr, den Linien- oder Sonderlinien­verkehr besitzen und die über mindestens einen Kraftomnibus verfügen)

    PDF-Dokument

  • Antrag auf Erteilung von beglaubigten Kopien der EU-Gemeinschaftslizenz
    für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

    PDF-Dokument

Anträge auf Erteilung von Genehmigungen für den grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen von Unternehmen die nicht in Deutschland ansässig sind, müssen beim Bundesamt für Güterverkehr gestellt werden. Link zum Bundesamt .

  • Antrag auf Erteilung der Genehmigung für einen Linienverkehr

    nach § 42 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    DOCX-Dokument (21.4 kB)

  • Nationaler Fernlinienverkehr

    nach § 42a Personenbeförderungsgesetz (Aktuelle Version 2018)

    DOCX-Dokument (50.5 kB)

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für einen grenzüberschreitenden Linienverkehr

    mit Kraftfahrzeugen nach den §§ 42, 52 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) außerhalb der EU

    DOC-Dokument

  • Antrag auf Erteilung einer EU-Linienverkehrsgenehmigung für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen

    nach Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vom 21.10.2009

    DOC-Dokument

  • Antrag auf Erteilung einer Genehmigung für den Sonderlinienverkehr

    nach § 43 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    DOC-Dokument

  • Antrag auf Erteilung eines Linienbedarfsverkehrs

    nach § 44 Personenbeförderungsgesetz (PBefG)

    DOCX-Dokument (21.6 kB)

Hinweis für Reiseveranstalter (ohne eigene Kraftomnibusse):

Wer Gelegenheitsverkehre in der Form von Ausflugsfahrten (§ 48 Abs. 1) oder der Ferienziel-Reisen (§ 48 Abs. 2) plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderungen nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber der betreffenden Genehmigung nach dem PBefG ist, durchgeführt werden, muss selbst nicht im Besitz einer Genehmigung sein (§ 2 Abs. 5 a PBefG).

Dabei ist jedoch zu beachten, dass die Benennung des bestimmten PBefG-Unternehmers gegenüber den Teilnehmern nicht nur einen namentlichen Hinweis auf das durchführende Omnibusunternehmen (inkl. dessen Firmenadresse) erfordert, sondern dass die Benennung dieses Omnibus­unternehmens bereits in der Ausschreibung und Ankündigung der Fahrt auf Aushängen, Plakaten, in Vereinspublikationen, Reisekatalogen Zeitungsannoncen usw. zu erfolgen hat. Kann diese Forderung nicht erfüllt werden, bedarf der Reiseveranstalter grundsätzlich einer Genehmigung nach dem PBefG.

Gebühren

Gemäß §15 Bundesgebührengesetz kann die Bearbeitung eines Antrags von der Zahlung eines Vorschusses bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Gebühren abhängig gemacht werden.

Die Gebühren für die Bearbeitung und Entscheidung von Genehmigungsanträgen werden gemäß § 56 PBefG und der Kostenverordnung für Amtshandlungen im entgeltlichen oder geschäftsmäßigen Personenverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 15. August 2001 (BGBl. I. S. 2168) in der jeweils geltenden Fassung erhoben.

Die Berechnung erfolgt, gemäß Richt­satzkatalog zum Gebührenverzeichnis, gestaffelt nach der Anzahl der Fahrzeuge (im Gelegenheitsverkehr) bzw. nach der beantragten Linienlänge (im Linienverkehr). Der Gebührenrahmen im Gelegenheitsverkehr beträgt 100 – 1465 Euro, im Linienverkehr 100 bis 2440 Euro. Auch im Falle der Ablehnung eines Antrages werden Gebühren erhoben.

Links

  • PBefG-Änderung-zum-01-01-2013

    PDF-Dokument (110.4 kB)

  • EG-Bus-Durchfuehrungsverordnung

    PDF-Dokument (67.5 kB)

  • EG-1071-2009-Beruf

    Berufszugang

    PDF-Dokument (1.1 MB)

  • EG-1073-2009-MZP

    Marktzugang

    PDF-Dokument (1.3 MB)

  • EG-1370-2007

    Öffentliche Personenverkehrsdienste

    PDF-Dokument (118.1 kB)

  • Kostenverordnung-fuer-Personenverkehr-mit-Kraftfahrzeugen

    PDF-Dokument (42.2 kB)