Informationen zur Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entziehung/Verzicht

Die Neuerteilung der Fahrerlaubnis nach Entzug erfolgt grundsätzlich im Umfang der Berechtigungen, die zum Zeitpunkt des Entzuges bestanden. Voraussetzung dafür ist, dass die für die beantragten Fahrerlaubnisklassen erforderlichen Nachweise erbracht werden und keine Bedenken an der Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bestehen.

Für die Klassen AM, A, A1, A2, B, BE, L und T reicht es im Normalfall aus, eine aktuelle Sehtestbescheinigung einzureichen.

Für die Klassen C1, C1E, C, CE, D1, D1E, D und DE sind vorzulegen:

eine Bescheinigung über die ärztliche Untersuchung nach § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV). eine Bescheinigung über das Sehvermögen nach § 12 Abs. 6 in Verbindung mit Anlage 6 Nr. 2.1 oder Nr. 2.2 FeV (ein Sehtest oder ein augenärztliches Zeugnis nur mit Bestimmung der zentralen Tagessehschärfe ist nicht ausreichend). der Nachweis der Teilnahme an einem Kursus “Erste Hilfe” (8 Doppelstunden) gemäß § 19 Abs. 2 FeV (Sofern nicht schon für die entzogene Fahrerlaubnis nachgewiesen / Unterweisung in “Lebensrettende Sofortmaßnahmen” reicht nicht aus).

Für die Klassen D1, D1E, D und DE ist zusätzlich ein betriebs- oder arbeitsmedizinisches Gutachten gemäß § 11 Abs. 9 in Verbindung mit Anlage 5 Nr. 2 FeV erforderlich.

Die Klassen C1 und C1E werden bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres befristet und können danach auf Antrag um jeweils fünf Jahre verlängert werden. Die Klassen C, CE, D1, D1E, D und DE werden generell nur auf fünf Jahre befristet.

Alle anderen Klassen werden unbefristet erteilt.

Sofern Sie also im Wege der Neuerteilung eine der C- oder D- Klassen erwerben möchten, müssten Sie vor einer weiteren Bearbeitung Ihres Antrages die o.g. Unterlagen einreichen; die entstehenden Kosten sind von Ihnen zu tragen. Sollten Sie jedoch auf die C- bzw. D- Klassen verzichten, so vermerken Sie dies bitte auf dem Neuerteilungsantrag.

Liegen Tatsachen vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Antragsteller die erforderlichen theoretischen oder praktischen Fähigkeiten nicht mehr besitzt, kann die Ablegung einer theoretischen und praktischen Prüfung verlangt werden. Die für Erstbewerber vorgeschriebene Fahrschulausbildung (theoretischer und praktischer Unterricht) ist jedoch nicht notwendig.

Nach Ablauf einer gerichtlichen Sperrfrist darf die Fahrerlaubnisbehörde erst dann eine neue Fahrerlaubnis erteilen, wenn der Fahrerlaubnisbewerber den Nachweis führt, zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet zu sein. Die Behörde ist also nicht verpflichtet, automatisch nach Ablauf der Sperrfrist eine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Sie hat vielmehr selbständig und in eigener Verantwortung zu prüfen, ob der Antragsteller wieder zum Führen von Kraftfahrzeugen geeignet ist.
Geeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen ist, wer die notwendigen körperlichen und geistigen Anforderungen erfüllt und nicht erheblich oder nicht wiederholt gegen verkehrsrechtliche Vorschriften oder gegen Strafgesetze verstoßen hat (§ 2 Abs. 4 Satz 1 StVG).

Bestehen Bedenken an der Eignung des Bewerbers zum Führen von Kraftfahrzeugen, ist die Verwaltungsbehörde berechtigt, die Beibringung von augenärztlichen, fachärztlichen und medizinisch- psychologischen Gutachten anzuordnen.
Die Untersuchungskosten gehen zu Lasten des Antragstellers.

Es ist nicht immer möglich, bereits bei Antragstellung konkret zu beurteilen, ob Gutachten beigebracht werden müssen; die Dauer des Antragsverfahrens verlängert sich, wenn Gutachten oder Prüfungsnachweise erforderlich sind.

Trunkenheitsersttäter müssen sich vor der Neuerteilung der Fahrerlaubnis einer medizinisch- psychologischen Untersuchung (MPU) unterziehen, wenn anlässlich der Trunkenheitsfahrt eine Blutalkoholkonzentration von 1,1 Promille oder mehr erreicht wurde. Ab der zweiten Trunkenheitsfahrt ist eine MPU obligatorisch und zwar unabhängig von der Höhe der Blutalkoholkonzentration.

Auch wenn die Fahrerlaubnis wegen Drogenkonsums oder wiederholter Verstöße gegen die Verkehrsvorschriften (Entzug der Fahrerlaubnis nach § 4 Abs. 3 StVG) entzogen wurde, ist eine medizinisch-psychologische Untersuchung gesetzlich vorgeschrieben.
Näheres zur medizinisch-psychologischen Untersuchung erfahren Sie über das Informationsportal der Bundesanstalt für Straßenwesen (www.bast.de/mpu).

Sollte die Fahrerlaubnisbehörde Sie zur Beibringung eines medizinisch- psychologischen Gutachtens auffordern oder sollten Sie selbst aus einem vorangegangenen Straf- oder Neuerteilungsverfahren wissen, dass Bedenken gegen Ihre Kraftfahreignung bestehen, können Sie sich zur Festigung und Umsetzung von Einstellungs- und Verhaltensänderungen professioneller Hilfe bedienen.

Die Rehabilitation verkehrsauffälliger Kraftfahrer (verkehrspsychologische Einzel- und Gruppeninterventionen, verkehrspsychologische Beratung) wird von besonders qualifizierten Verkehrspsychologen in eigener Praxis oder auch bei entsprechenden Dienstleistungsunternehmen durchgeführt.