Informationen zum Erwerb einer Fahrerlaubnis

Fahrerlaubnisprüfung

Die theoretische Prüfung muss innerhalb von 12 Monaten nach der Zulassung zur Prüfung bestanden werden.
Nach dem Bestehen der theoretischen Prüfung muss die praktische Prüfung innerhalb von 12 Monaten bestanden werden.

Die praktische Prüfung ist am Hauptwohnsitz oder am Ort der schulischen oder beruflichen Ausbildung, des Studiums oder der Arbeitsstelle abzulegen. Entsprechende Nachweise sind vor der Abgabe des Prüfauftrages bei der Fahrerlaubnisbehörde einzureichen.

Die theoretische Prüfung kann in folgenden Sprachen abgelegt werden:

Deutsch
Englisch
Französisch
Griechisch
Italienisch
Polnisch
Portugiesisch
Rumänisch
Russisch
Kroatisch
Spanisch
Türkisch
Hocharabisch

Bewerber, die nicht ausreichend lesen oder schreiben können, können die theoretische Prüfung mit Audio-Unterstützung in deutscher Sprache über Kopfhörer ablegen.
Die Möglichkeit die Prüfung über Kopfhörer abzulegen stellt Ihnen die Prüfstelle zur Auswahl.

Die theoretische Prüfung darf frühestens drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgenommen werden, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor Erreichen des Mindestalters.
Aus diesem Grund wird das Schreiben für die Zulassung zu den Prüfungen erst drei Monate vor Erreichen des Mindestalters abgeschickt.

Direktversand des Kartenführerscheins

Seit 01.07.2010 wird die Fahrerlaubnis nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfung durch die Aushändigung eines vorläufigen Nachweises der Fahrberechtigung (kurz VNF) erteilt.
Der Kartenführerschein wird erst nach Bestehen der Prüfung hergestellt.

Damit vermeidet das Land Berlin unter anderem die Herstellung überflüssiger KFS und ermöglicht den Fahrerlaubnisbewerbern, durch Beschleunigung des Antragsverfahrens zügig die Prüfungszulassung zu erhalten.

Der VNF ist in Verbindung mit einem amtlichen Lichtbildausweis drei Monate gültig.

Nach Aushändigung des VNF wird der Kartenführerschein bei der Bundesdruckerei hergestellt und anschließend durch die Deutsche Post AG als “Einschreiben Einwurf” an der bei Antragstellung angegebenen Anschrift zugestellt (Einwurf in den Briefkasten).

Anschriftenänderungen müssen der Fahrerlaubnisbehörde mitgeteilt werden, da die Meldeanschrift nicht automatisch aktualisiert wird.

Anträge für mehrere Klassen

Der Kartenführerschein wird grundsätzlich erst nach Bestehen der Fahrerlaubnisprüfungen für alle beantragten Klassen hergestellt.

Sollte der vorläufige Nachweis der Fahrberechtigung (VNF) für einzelne Klassen zwischendurch ungültig werden, kann dieser durch die Fahrerlaubnisbehörde kostenlos verlängert werden.
Auf ausdrücklichen Wunsch ist aber auch die (kostenpflichtige) Herstellung eines Kartenführerscheins für die bereits bestandenen Klassen möglich (etwa für Fahrten ins Ausland).

Bitte melden Sie sich hierfür über das Kontaktformular.

Hinweis

Für folgende Änderungen eines offenen Antrages in jeglicher Form werden Gebühren in Höhe von 12,80€ gemäß der Gebührennummer 202 und 215.3 der Gebührenordnung erhoben:

  • Änderung des Familiennamens
  • Änderung von Schaltwagen auf Getriebeautomatik mit B 197
  • Änderung von Schaltwagen auf Getriebeautomatik
  • Änderung von Getriebeautomatik auf Schaltwagen
  • Ein- oder Austragung einer Sehhilfe
  • Prüfstellenwechsel von Berlin an eine auswärtige Prüfstelle, mit Nachweis (Arbeit, Schule, Studium etc.)
  • Zuständigkeitswechsel
  • Änderung des Antrages von Ersterteilung der Klasse B auf Begleitetes Fahren mit 17 (oder andersherum)
  • Hinzufügen einer Begleitperson ( bei Begleitetes Fahren mit 17)
  • Hinzufügen einer weiteren Fahrerlaubnisklasse