Das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten erinnert an den Ablauf der Gültigkeit von LKW-Führerscheinen für Kraftfahrer ab dem 50. Lebensjahr.
Mit dem seit 01.01.1999 geltenden Fahrerlaubnisrecht wurde eine Befristung der nach altem Recht erworbenen Lkw-Fahrerlaubnis (Klasse 2) eingeführt.
Die Berechtigung, Kraftfahrzeuge über 7,5 t zu führen, erlischt mit dem 50. Geburtstag.
Wer weiterhin Lkw über 7,5 t führen möchte, muss rechtzeitig vor Erlöschen seiner Fahrerlaubnis der Klasse 2 die Verlängerung beantragen.
Gleiches gilt für Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 3, die weiterhin Zugkombinationen bis 18,75 t mit 3 Achsen und einem Zugfahrzeug bis 7,5 t führen möchten. Auch hier muss zum 50. Geburtstag die Verlängerung beantragt werden.
Die Anträge auf Verlängerung der Geltungsdauer der Fahrerlaubnis/Erteilung nach Fristablauf werden bei allen bezirklichen Bürgerämtern unabhängig vom Wohnort entgegengenommen.