Allgemeine Informationen zur Umstellung von Fahrerlaubnissen (Umtausch Papierführerschein in einen Kartenführerschein)

Wer muss umstellen?

Besonders bei Reisen ins Ausland kann es sinnvoll sein, seinen “alten” Führerschein im “Papierformat” in einen neuen und modernen Führerschein im Scheckkartenformat umzutauschen. Darauf weist das Bundesministerium für Verkehr-, Bau- und Wohnungswesen hin. Zwar müssen die “alten” Papierführerscheine grundsätzlich auch bei Reisen ins Ausland anerkannt werden, dennoch sollten Schwierigkeiten, z. B. bei Polizeikontrollen wegen eines veralteten Fotos oder unleserlichen Angaben oder etwa auch beim Anmieten eines Fahrzeuges, von vornherein ausgeschlossen werden.

Hinweis:
Für Inhaber der Fahrerlaubnis der Klasse 2 wurde jedoch eine Befristung der Geltungsdauer eingeführt. Diese Klasse erlischt mit dem 50. Geburtstag. Die Verlängerung muss rechtzeitig beantragt werden.

Wird weiterhin ein Internationaler Führerschein benötigt?

Inhaber eines Kartenführerscheins benötigen innerhalb der EU keinen internationalen Führerschein.

Ob für Länder außerhalb der EU ein Internationaler Führerschein benötigt wird, können Sie bei Ihrem Reiseveranstalter oder auf den Seiten des Auswärtigen Amtes erfahren.

Übergangsregelung für Inhaber der Klasse 2 (§ 76 Nr. 9 FeV)

Die Fahrerlaubnis der Klasse 2 wird bei Umstellung in die Klasse CE bis zum 50. Lebensjahr befristet.

Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2, die das 50. Lebensjahr demnächst vollenden, müssen die Verlängerung beantragen.

Wird die Fahrerlaubnis nicht verlängert, erlischt die Berechtigung Fahrzeuge der Klasse 2 (CE) zu führen mit dem 50. Geburtstag. Ab diesem Zeitpunkt können dann nur noch Kraftfahrzeuge der Klasse C1E (3) geführt werden.

Übergangsregelung für Inhaber der Klasse 3 (§ 76 Nr. 9 FeV)

Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3, die Zugkombinationen über 12 t (Zugfahrzeug bis 7,5 t) führen, gilt ebenfalls die Befristung bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres.

Üblicherweise wird jedoch den Inhabern einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 bei Umstellung der Umfang der Klasse C1E ausreichen:

Kraftfahrzeuge bis 7,5 t mit Anhänger über 750 kg, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers die Leermasse des Zugfahrzeuges und die zulässige Gesamtmasse der Kombination 12000 kg (12 t) nicht übersteigt.
Die Klasse C1E wird bei der Umstellung unbefristet erteilt, eine Verlängerung ist nicht erforderlich.