Da Fahranfänger überdurchschnittlich an Unfällen beteiligt sind, werden sie durch den Gesetzgeber in besonderer Weise beobachtet. Dazu zählen folgende Maßnahmen:
- Schon bei dem ersten schwerwiegenden Verstoß oder bei zwei weniger schwerwiegenden Verstößen gegen verkehrsrechtliche Bestimmungen wird eine Teilnahme an einem Aufbauseminar für Fahranfänger angeordnet. Gleichzeitig verlängert sich die Probezeit um zwei Jahre. Durch die angeordnete Teilnahme an einem ASF kann man keine Punkte abbauen. Ist der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe der Anordnung an einem Aufbauseminar teilzunehmen nicht nachgekommen, ist die Fahrerlaubnis zu entziehen.
- Wird nach Teilnahme an einem Aufbauseminar der Fahrerlaubnisbehörde eine weitere schwerwiegende Auffälligkeit oder zwei weitere weniger schwerwiegende Auffälligkeiten bekannt, erfolgt eine schriftliche Verwarnung und die Empfehlung, (freiwillig) innerhalb von zwei Monaten (Zweimonatsfrist) an einer verkehrspsychologischen Beratung teilzunehmen.
- Sollte der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe nach Ablauf der für die Teilnahme an einer verkehrpsychologischen Beratung eingeräumten Frist (Zweimonatsfrist) erneut eine weitere schwerwiegende Auffälligkeit oder zwei weniger schwerwiegende Auffälligkeiten innerhalb der Probezeit begangen haben, ist ihm, die Fahrerlaubnis zu entziehen. Eine eventuelle Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Beratung führt zu keiner veränderten Sachlage.
- Begeht der Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe innerhalb der Restprobezeit nach Neuerteilung der Fahrerlaubnis (der Neuerteilung geht ein behördlicher oder gerichtlicher Entzug der Fahrerlaubnis innerhalb der Probezeit voraus) erneut eine schwerwiegende Auffälligkeit oder zwei weniger schwerwiegende Auffälligkeiten, wird in der Regel eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet.