Wie bereits schon in der Vergangenheit finden bundesweit eine Reihe besonderer Veranstaltungen statt, in deren Rahmen Personen befördert werden müssen.
Gemäß § 2 PBefG unterliegt die Beförderung von Personen im sogenannten Gelegenheitsverkehr mit Kraftfahrzeugen der Genehmigungspflicht. Das bedeutet, dass derjenige, der den Verkehr verantwortlich durchführt, Inhaber einer Genehmigung nach § 49 Abs. 4 PBefG (Verkehr mit Mietwagen) sein muss. Daraus folgt, dass dieser Verkehr grundsätzlich nur mit Kraftfahrzeugen durchgeführt werden darf, die in der dem Unternehmer erteilten Genehmigungsurkunde mit – u.a.- ihren amtlichen Kennzeichen eingetragen sind. Andere Kraftfahrzeuge dürfen demnach zunächst nicht eingesetzt werden.
Häufig ist im Rahmen der Veranstaltungen ein so großer Personenkreis zu befördern, dass der Fuhrpark eines zu beauftragenden Mietwagenunternehmens nicht ausreichen würde. Die Veranstalter haben jedoch aus organisatorischen und weiteren Gründen ein Interesse daran, den Beförderungsauftrag möglichst nicht mehreren, sondern nur einem Unternehmen zu erteilen. Aus diesem Grund haben es Genehmigungsbehörden Mietwagenunternehmern bundesweit in einem abgekürzten Genehmigungsverfahren ermöglicht, weitere Kraftfahrzeuge für besondere Veranstaltungen einzusetzen.
Zur Vereinheitlichung der Praxis wurde nunmehr auf ministerieller Ebene ein bundesweit für die Genehmigungsbehörden verbindlicher Erlass erarbeitet.
*Ab dem 15.10.2018 ist Folgendes bei der Beantragung der befristeten Erweiterung der Genehmigung zu beachten ist:
Es bedarf zunächst eines – gebührenpflichtigen – Antrages, in dem die Veranstaltung, deren Dauer und die zusätzlichen Kraftfahrzeuge angegeben werden. Anträge auf befristete Erweiterung sind auf die o. g. Veranstaltungen zu beschränken und auch nur für diesen Zweck zu stellen.*
Die Abwicklung von Mietwagenverkehr im herkömmlichen Sinne ist mit den in der Genehmigungsurkunde konzessionierten Fahrzeugen durchzuführen. Sollte der Fuhrpark nicht ausreichen, so käme nur eine Erweiterung Ihrer vorhandenen Genehmigung in Frage. Anträge sind im Internet unter www.berlin.de/labo hinterlegt. Hierbei ist bei Vorlage aller Unterlagen notwendig und eine Bearbeitungszeit von ca. vier Wochen einzuplanen. Die Bearbeitungszeit kann nicht mit befristeten Erweiterungen überbrückt werden.
Dem Antrag wird hier bei Vorliegen der subjektiven Genehmigungsvoraussetzungen grundsätzlich entsprochen. Es wird allerdings besonders darauf hingewiesen, dass es sich bei dem zusätzlich eingesetzten Fuhrpark, der in der Regel angemietet oder auch gesponsert wurde, um Kraftfahrzeuge handeln muss, die in der Zulassungsbescheinigung Teil I als Mietwagen zur Personenbeförderung oder für Selbstfahrer gekennzeichnet sind. Anderenfalls muss eine von der zuständigen Zulassungsstelle angefertigte Ausnahmegenehmigung über den Verzicht der Eintragung vorgelegt werden. Auch im Fall des Verzichtes müssen die Fahrzeuge während der Einsatzdauer für die gewerbliche Personenbeförderung versichert sein. Der Versicherungsschutz muss durch geeignete Unterlagen nachgewiesen werden. Die im Wege der kurzfristigen Erweiterung mit der o.g. Ausnahmegenehmigung zum Einsatz kommenden Fahrzeuge dürften nicht älter als ein Jahr sein.
Hinsichtlich fehlender Wegstreckenzähler (§ 30 BOKraft) und fehlender Alarmanlagen (§ 25 BOKraft) in den eingesetzten Kraftfahrzeugen kann auf Antrag eine Ausnahmegenehmigung gemäß §43 BOKraft erteilt werden.
Gemäß § 25 Abs. 1 BOKraft ist der Einsatz von Kraftfahrzeugen ohne eine zweite rechte Tür nicht gestattet, es sei denn, dass bauartbedingt keine Rückbank vorhanden ist.
Fahrzeuge mit ausländischen Zulassungen werden ebenfalls nicht genehmigt.
Die Fahrer dieser Kraftfahrzeuge müssen Inhaber einer für Berlin gültigen Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (P-Schein) mit Mietwagen sein.
Daraus ergibt sich zwingend, dass in den Kraftfahrzeug-Überlassungsverträgen keine Klauseln enthalten sein dürfen, die die gewerbliche Personenbeförderung ausschließen.
Es wird darauf hingewiesen, dass Veranstalter, Kraftfahrzeugüberlasser / -vermieter und diejenigen, die den o.a. Verkehr verantwortlich durchführen, mit der Einleitung eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens rechnen müssen, wenn die Vorschriften des PBefG bzw. o.a. Hinweise nicht beachtet werden (Bußgeldrahmen bis 20.000 €).
Hierzu noch einige Bemerkungen:
Für jede Veranstaltung ist ein gesonderter formloser Antrag zu stellen.
Im Antrag ist der Name der Veranstaltung zu vermerken. Angaben wie z.B. „Fahrdienst Berlin“ oder „ein Event in München“ sind nicht ausreichend. Veranstaltungen, die kurz hintereinander oder überschneidend und mit denselben Kennzeichen stattfinden sollen, können ausnahmsweise auch zusammengefasst werden, sind jedoch einzeln aufzulisten. Als Zeitraum ist das Datum des Beginns der ersten Veranstaltung und das Ende der letzten Veranstaltung zu benennen. Von der Angabe pauschaler Zeiträume ist abzusehen, da diese nicht genehmigt werden können.
Im Interesse einer zeitnahen Bearbeitung sind die Anträge möglichst rechtzeitig zu übermitteln, damit die Dokumente termingerecht ausgestellt werden können. Bei Abgabe von größeren Antragsmengen, wird um vorherige Mitteilung gebeten. Fertig gestellte Aufträge sind gegen Zahlung der Verwaltungsgebühr nach vorheriger Terminabsprache abzuholen.
Dazu vermerken Sie bitte unbedingt eine Telefonnummer, unter der Sie erreichbar sind, auf dem Antrag.
Gebühren:
Für die Erweiterung der Mietwagengenehmigung sind pro Veranstaltung folgende Gebühren zu erheben:
1. für das erste Fahrzeug: 50,00 €
2. für das zweite und alle folgenden Fahrzeuge: 15,00 € / je Fahrzeug
3. für die Erteilung von Ausnahmen (BOKraft): 50,00 € / pauschal für alle Fahrzeuge je Event.
4. für eine etwa erforderliche Entscheidung nach § 10 PBefG bzw. die Erstellung eines Informations-schreibens: Mindestgebühr 50 € – bei hohem Aufwand ist eine höhere Gebühr möglich.