Fiskaltaxameterpflicht ab dem 01.01.2017

Steuerrechtliche Aufzeichnungs- und Aufbewahrungsfristen Genehmigung nur bei Nutzung von sogenannten „Fiskaltaxametern“

In der Senatsverwaltung für Finanzen fand am 30. August 2016 ein Treffen von Vertretern der Steuerabteilung unter Leitung der Staatssekretärin, Frau Dr. Sudhof, mit Verbandsvertretern des Berliner Taxigewerbes und der IHK Berlin statt. Besprochen wurde unter anderem die verpflichtende Einführung des sogenannten Fiskal-Taxameters in allen Berliner Taxibetrieben zum 1. Januar 2017. Ab diesem Zeitpunkt gilt folgende Rechts- und Sachlage:

  • Nach geltender Rechtslage müssen alle im Taxameter erfassten steuerlich relevanten Einzeldaten vollständig und unveränderbar gespeichert (Einzelaufzeichnungspflicht) und jederzeit verfügbar, unverzüglich lesbar und maschinell auswertbar aufbewahrt werden. Die digitalen Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten können durch den Einsatz von sog. Fiskaltaxametern gewährleistet werden. Nach dem gegenwärtigen Stand ist hierfür – neben anderen – insbesondere das INSIKA-Verfahren geeignet.
  • Mit Ablauf des 31. Dezember 2016 verstreicht die Übergangsfrist des BMFSchreibens vom 26. November 2010. Ab dem 1. Januar 2017 muss jedes Taxameter die Anforderungen aus dem o.g. BMF-Schreiben erfüllen. Eine weitere Übergangszeit wird es nicht geben. Die Nichterfüllung dieser Pflichten wird als schwerer Verstoß gegen die steuerrechtlichen Pflichten gewertet. Neben möglichen Hinzuschätzungen wird die Finanzbehörde künftig den Betrieb eines Taxis ohne sog. Fiskaltaxameter ausnahmslos beanstanden und ggf. das LABO gem. § 25 PBefG über diesen schweren steuerrechtlichen Verstoß zur Überprüfung der Zuverlässigkeit des betreffenden Unternehmers informieren.
  • Im Lichte dieser Anforderungen wird die erstmalige Erteilung einer Genehmigung zur Ausübung des Verkehrs im Gelegenheitsverkehr mit Taxen seit dem 1. Januar 2017 davon abhängig gemacht, dass Unternehmerinnen und Unternehmer bei der Vorführung von Fahrzeugen und der Prüfung, ob sie den Anforderungen der BOKraft entsprechen, glaubhafte Angaben zum Einsatz eines sog. Fiskaltaxameters in den Fahrzeugen machen können und dies auf Verlangen auch nachweisen können.
  • Ab dem 1. Januar 2017 müssen Taxiunternehmer mit verstärkten Kontrollen insbesondere hinsichtlich der ordnungsgemäßen digitalen Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht rechnen. Hierfür steht der Steuerverwaltung auch das Instrument der Umsatzsteuer-Nachschau zur Verfügung. Hierbei können auch unangekündigte Kontrollen durchgeführt werden.

Ab dem 1. Januar 2017 wird die Berliner Steuerverwaltung den Betrieb eines Taxis ohne sog. Fiskaltaxameter ausnahmslos beanstanden und die gesetzlichen Folgerungen ziehen.

  • Protokoll zur Besprechung am 30.8.2016 der Senatsverwaltung für Finanzen mit Verbandsvertretern des Berliner Taxigewerbes und der IHK Berlin

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  • LABO ab sofort nicht mehr Registrierungsstelle

    PDF-Dokument (358.9 kB) - Stand: 10.11.2016