Am 01.08.2021 ist der neu eingefügte § 64c PBefG in Kraft getreten. Dieser sieht u.a. vor, dass beim Verkehr mit Taxen ab einer Anzahl von 20 Fahrzeugen eine Mindestverfügbarkeit von barrierefreien Fahrzeugen in Höhe von 5 % der von dem Unternehmer betriebenen Fahrzeugen gilt. Das bedeutet z.B., dass bei 20 betriebenen Fahrzeugen mindestens ein Fahrzeug barrierefrei sein muss.
Diese Regelung findet auf alle beim LABO gestellten Anträgen auf Erst- oder Neuerteilung von Genehmigungen für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen Anwendung, über die noch zu entscheiden ist. Außerdem findet diese Regelung ab sofort ebenso Anwendung bei einem etwaigen Fahrzeugwechsel innerhalb des Geltungszeitraums der Genehmigung.
In diesem Zusammenhang wird auf die Möglichkeit einer Förderung derartiger barrierefreier Fahrzeuge (sog. Inklusionstaxis) durch das Förderprogramm „Wirtschaftsnahe Elektromobilität“ (WELMO) hingewiesen. Seit dem 2. Dezember 2022 können Anträge auf Förderung von E-Inklusionstaxis sowie Ein- und Umbauten von E-Taxis zu E-Inklusionstaxis bei der IBB Business Team GmbH über ein elektronisches Antragssystem gestellt werden. Das Antragsformular und weitere Informationen finden Sie hier.
Das Team der WELMO-Förderung erreichen Sie unter folgenden Kontaktdaten
Mo, Di & Do, Fr: 10:00-14:00 Uhr
Telefon: 030/2125-4480
Mail: welmo@ibb-business-team.de
Eine Übersicht der Berliner Taxiunternehmen, die bereits mindestens eine Inklusionstaxe in ihrem Bestand haben, finden Sie hier.