Scheinselbstständigkeit - Hinweise

Genehmigung für den Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen Hinweise zum Einsatz selbständiger Fahrerinnen und Fahrer

Wer entgeltliche oder geschäftsmäßige Personenbeförderung betreiben möchte, muss im Besitz einer Genehmigung sein. Für die Personenbeförderung im Gelegenheitsverkehr mit Mietwagen ist u.a. eine Genehmigung nach § 49 Personenbeförderungsgesetz (PBefG) erforderlich. Der/die Unternehmer/in muss den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreiben. Die eingesetzten Fahrzeuge müssen für das Unternehmen konzessioniert sein. Sind diese Voraussetzungen nicht vorhanden, ist der Tatbestand der unerlaubten Personenbeförderung gegeben. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einem Bußgeld bis zur Höhe von 20.000 € geahndet werden.

Die bei Mietwagenunternehmen beschäftigten Fahrer/innen, die für diese Unternehmen Fahrten durchführen, benötigen eine Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung (FzF). Entsprechendes gilt für Fahrerinnen und Fahrer, die als Selbständige für konzessionierte Mietwagenunternehmen Aufträge zur Erbringung von Personenbeförderungsleistungen ausführen. h4. Kommen bei der Erbringung von Personenbeförderungsleistungen Fahrer/innen zum Einsatz, die nach außen hin nur zum Schein als Selbständige auftreten, drohen Mietwagenunternehmen, die solche Fahrer/innen einsetzen, mitunter nicht unerhebliche Beitragsnachzahlungen.

Ob Selbständigkeit vorliegt oder nicht bedarf aus arbeitsrechtlicher Sicht stets einer im jeweiligen Einzelfall zu treffenden Entscheidung. Unter Berücksichtigung der vom Bundesarbeitsgericht in ständiger Rechtsprechung entwickelten Grundsätze hat die innerhalb des Senats von Berlin für die Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zuständige Senatsverwaltung für Arbeit, Integration und Frauen (SenArbIntFrau) Kriterien zur Abgrenzung einer anhängigen Beschäftigung von einer selbständigen Erwerbstätigkeit festgelegt. Diese stellen jedoch allenfalls allgemeine Hinweise dar. Sie ersetzen nicht die unter Beachtung sämtlicher Umstände des jeweiligen Einzelfalles vorzunehmende Prüfung und Bewertung.

Zur rechtsverbindlichen Feststellung, ob eine Auftragnehmerin bzw. ein Auftragnehmer ihre/seine Tätigkeit für eine Auftraggeberin bzw. einen Auftraggeber im Einzelfall selbständig oder im Rahmen eines abhängigen sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses ausübt, kann bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahrens beantragt werden.
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Wer als Mietwagenunternehmer/in „scheinselbständige Fahrer/innen“ einsetzt und in diesem Zusammenhang seinen Pflichten als Arbeitgeber/in nicht ordnungsgemäß nachkommt, muss mit der Überprüfung seiner Zuverlässigkeit und ggf. mit dem daraus resultierenden Widerruf der Genehmigung rechnen (§ 25 Abs. 2 PBefG).

Weitere Informationen zum Thema „Bekämpfung von Schwarzarbeit“ finden Sie auch auf der Internetseite der SenArbIntFrau

Justitia

Als Arbeitnehmer/in tätig trotz Gewerbeanmeldung Selbstständigkeit nur zum Schein

Ursachen – Rechtsfolgen – Beratungsmöglichkeiten

Immer häufiger ist zu beobachten, dass Personen ein Gewerbe anmelden, ohne dass tatsächlich die Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit angestrebt wird. Vielmehr dient die nur zum Schein angezeigte Gewerbetätigkeit dazu, ein abhängiges und sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis zu verschleiern.

Worauf müssen Sie achten?

Zwischen einer Tätigkeit als selbstständige/r Gewerbetreibende/r und der Ausübung einer Beschäftigung als Arbeitnehmer/in besteht nach deutschem Recht ein großer Unterschied. Melden Sie nur dann ein Gewerbe an oder unterschreiben Sie nur dann einen Vertrag, in dem Sie sich verpflichten, eine Arbeit als selbstständige/r Gewerbetreibende/r zu erbringen, wenn Sie sicher sind, dass auch wirklich eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit vorliegt.

Was ist der Unterschied zwischen einer Tätigkeit als selbstständige/r Gewerbetreibende/r oder als Arbeitnehmer/in?

Selbstständige Gewerbetreibende müssen frei darüber entscheiden können, ob sie einen Auftrag annehmen wollen oder nicht. Sie müssen für mehrere Auftraggeber/innen tätig sein dürfen und es ist ihnen nicht verwehrt, um neue Auftraggeber/innen zu werben. Sie müssen einen Auftrag nicht selbst ausführen, sondern können ihn z.B. durch eigene Beschäftigte erledigen lassen, die bei ihnen angestellt sind. Selbstständige verfügen zumeist über eine Betriebsstätte und die notwendigen Arbeitsmittel (Maschinen, Fahrzeuge), um den Auftrag eigenständig zu erfüllen.

Arbeitnehmer/innen besitzen die Freiheiten selbstständiger Gewerbetreibender nicht. Sie sind in den Betrieb des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin eingegliedert und ihnen werden durch den Arbeitgeber/die Arbeitgeberin Vorgaben und Weisungen erteilt, die Inhalt, Durchführung, Zeit, Dauer und Ort der Tätigkeit bestimmen. Es ist ihnen entweder vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin verboten oder aufgrund der für ihn/sie zu erbringenden langen Arbeitszeiten rein praktisch nicht möglich, noch für andere Arbeitgeber/innen tätig zu sein.

Was ist, wenn ich einen Vertrag als Selbstständige/r Gewerbetreibende/r habe, aber vom Auftraggeber/von der Auftraggeberin wie ein/e Arbeitnehmer/in behandelt werde?

Nicht maßgeblich ist, wie die Vertragsparteien den Vertrag bezeichnen oder ob Sie sich wünschen, dass eine Tätigkeit als gewerblich anzusehen ist. Entscheidend ist immer die tatsächliche Durchführung. Erfolgt die Erledigung der Arbeitsaufgabe in einer für eine/n Arbeitnehmer/in typischen Weise nach den Vorgaben des Arbeitgebers/der Arbeitgeberin, sind auch Personen als Arbeitnehmer/in anzusehen, die ein selbstständiges Gewerbe angemeldet haben. Es handelt sich dabei um eine sogenannte Scheinselbstständigkeit, da nur zum Schein eine selbstständige Gewerbeausübung behauptet wird, die Personen jedoch in Wahrheit als Arbeitnehmer/in beschäftigt werden.

Was sind die Konsequenzen bei Scheinselbstständigkeit?

Eine „Scheinselbstständigkeit“ ist rechtlich so zu behandeln, als hätte von Anfang an keine gewerbliche Tätigkeit, sondern eine Tätigkeit als Arbeitnehmer/in vorgelegen.

Dies bedeutet: Auf das Arbeitsverhältnis mit den „scheinselbstständig“ Beschäftigten findet das gesamte Arbeitsrecht mit all seinen Schutzrechten Anwendung (z.B. ggf. Anspruch auf Tariflohn, auf Entgeltfortzahlung bei Krankheit und an Feiertagen, Anspruch auf bezahlten Urlaub, Geltung von Arbeitsschutzvorschriften über Höchstarbeitszeiten, Pausen und Anspruch auf arbeitsfreie Sonntage). Diese Ansprüche können von „Scheinselbstständigen“ eingefordert und gerichtlich geltend gemacht werden.

Dies bedeutet aber auch: Stellt sich eine unzutreffend als selbstständig bezeichnete Tätigkeit als ein Arbeitsverhältnis heraus, kann u. a. ein Verstoß gegen die Pflicht zur Entrichtung von Sozialversicherungsbeiträgen vorliegen. Diese können nachgefordert und es können gegen Arbeitgeber/innen und Beschäftigte Bußgelder bzw. Geld- und/oder Freiheitsstrafen verhängt werden.

Lassen Sie sich beraten!

Bevor Sie eine Tätigkeit als selbstständiges Gewerbe anmelden und ausüben, lassen Sie sich beraten, ob die beabsichtigte Tätigkeit nach der Art ihrer Durchführung tatsächlich eine selbstständige Tätigkeit ist oder als „Scheinselbstständigkeit“ den für Arbeitsverhältnisse geltenden Regelungen unterliegt. Hierfür kommen insbesondere die rechtsberatenden Berufe (Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte) oder Gewerkschaften und Arbeitgeberverbände (für deren Mitglieder) in Betracht.

Personen aus anderen EU-Mitgliedstaaten können sich auch an folgende Stellen wenden:

Das Beratungsbüro für entsandte Beschäftigte in Berlin
Keithstraße 1-3, 10787 Berlin, Tel.: 030-21 240 145
Email Berliner Beratungszentrum

Beratungsstelle für Migrantinnen und Migranten Arbeit und Leben e.V. (DGB/VHS)
Keithstr. 1-3, 10787 Berlin, Tel .: 030-21 240 – 328, 323, 322, 325, 329
Migrantenberatung

Anlaufstelle für europäische Wanderarbeiterinnen und Wanderarbeiter sowie Roma
c/o südost Europa Kultur e.V.
Großbeerenstraße 88, 10963 Berlin, Tel.: 030 / 253 77 99 – 21 und 0176 70447036
Email, www.suedost-ev.de

Beratungsstelle beim Berliner Integrationsbeauftragten
Potsdamer Straße 65, 10785 Berlin (Mitte, Ortsteil Tiergarten), Sprechzeiten: Montag, Dienstag, Donnerstag 9 bis 13 Uhr und Donnerstag 15 bis 18 Uhr, Beratungstelefon 030 / 9017 23 72
(nur aufenthaltsrechtliche und Sozialberatung)
www.integrationsbeauftragter-berlin.de