Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994
Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB).
Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Sollte bei Eheschließung im Ausland eine Erklärung zur Namensführung in der Ehe abgegeben worden sein, ist diese unter Umständen für den deutschen Rechtsbereich bereits wirksam, wenn die Erklärung deutschem Recht entspricht und sich alle beteiligten Rechte (Heimatrechte beider Ehegatten, Recht am Ort der Eheschließung) insoweit entsprechen. Aufgrund der Vielzahl aller denkbaren Konstellationen kann an dieser Stelle nicht auf Einzelheiten eingegangen werden. Ggf. empfiehlt sich eine Nachfrage bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung, beim Wohnsitzstandesamt bzw. beim Standesamt I in Berlin.
Für den ausländischen Ehegatten akzeptiert das deutsche Recht die Änderung der Namensführung in Folge der Eheschließung nach seinem Heimatrecht. Eine Namenserklärung deutschen Behörden gegenüber ist nicht notwendig, es sei denn eine – vom Heimatrecht abweichende – Namensführung nach deutschem Recht wird gewünscht. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass eine solche Namenserklärung nach deutschem Recht allein auf den deutschen Rechtsbereich beschränkt ist und diese von ausländischen Behörden meist nicht akzeptiert wird. Man schafft damit eine sogenannte “hinkende” Namensführung, die oft von praktischen Schwierigkeiten begleitet wird (z.B. keine Änderung des ausländischen Passes).
Sofern eine für den deutschen Rechtsbereich wirksame Erklärung zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nicht abgegeben werden konnte bzw. nicht abgegeben worden ist, kann die Namensführung in der Ehe nachträglich aufgrund deutscher Rechtsvorschriften bestimmt werden. Eine Frist hierfür besteht nicht.
Nach Art. 10 Abs. 2 EGBGB können Ehegatten ihre Namensführung in der Ehe wählen nach dem Heimatrecht eines Ehegatten (auch nach dem ausländischen) oder nach deutschem Recht, wenn zumindest ein Ehegatte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland hat.
Nach deutschem Recht kann der Geburtsname oder der zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführte Name der Frau oder des Mannes zum Ehenamen bestimmt werden. Gesetzlich nicht vorgesehen ist es dagegen, einen aus beiden Familiennamen der Ehegatten zusammengesetzten Namen zum Ehenamen zu bestimmen.
Ein Ehegatte, dessen Name nicht Ehename wird, kann durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Besteht der Ehename aus mehreren Namen, ist eine Hinzufügung nicht möglich. Besteht dagegen der hinzuzufügende Familienname aus mehreren Namen, kann nur ein beliebiger Teil hinzugefügt werden.
Die Auflösung der Ehe durch Scheidung oder Tod des Ehegatten bewirkt keine Namensänderung. Sofern die Wiederannahme eines früheren Familiennamens (Geburtsname oder früherer Ehename, wenn dieser im Zeitpunkt der Abgabe der Namenserklärung geführt worden ist) gewünscht wird, ist eine gesonderte Erklärung hierüber abzugeben. Die Möglichkeiten der Voranstellung bzw. Hinzufügung nach Auflösung der Ehe entsprechen den obigen Ausführungen.
Bei Wahl des ausländischen Heimatrechts eines Ehegatten bestimmt dieses Recht die Möglichkeiten der Namensführung. Das gewählte Recht ist auch für namensrechtliche Änderungen, die im Zusammenhang mit dem Ehenamen stehen, maßgeblich (z.B. namensrechtliche Folgen einer Scheidung).
Um die Flexibilität des deutschen Namensrechts ausschöpfen zu können, wird empfohlen, das deutsche Namensrecht zu wählen, insbesondere wenn sich der Familienname des ausländischen Ehegatten nicht ändert und das gewünschte Ergebnis nach beiden Heimatrechten möglich ist. Bei späteren Änderungen (z.B. spätere Hinzufügung eines früheren Namens) ist dann allein das deutsche Recht anzuwenden.
Sofern ein gemeinsamer Familienname (Ehename) bestimmt wird, erstreckt sich dieser Name auf gemeinsame Kinder, die das fünfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben und hinsichtlich Ihrer Namensführung deutschem Recht unterstehen.
Die Namenserklärung ist öffentlich zu beglaubigen oder zu beurkunden. Im Inland sind die Standesämter für die Aufnahme von Namenserklärungen zuständig. Bei Aufenthalt im Ausland sollte die Namenserklärung bei der zuständigen deutschen Auslandsvertretung (auch einem Honorarkonsul) aufgenommen werden. Ist dies nicht möglich, könnte auch eine öffentliche Beglaubigung durch einen örtlichen Notar in Betracht kommen. In diesem Fall wenden Sie sich bitte vorher an die zuständige deutsche Auslandsvertretung zur Abstimmung der Verfahrensweise.
Die Namenserklärung wird bei Vorliegen der Voraussetzungen wirksam durch Zugang beim zuständigen Standesbeamten. Dies ist der Standesbeamte, der das Eheregister für die Ehe führt oder – wenn kein Eheregister angelegt wurde – der Standesbeamte des Wohnsitzes eines der Ehegatten. Das Standesamt I in Berlin ist nur zuständig, wenn sich danach keine Zuständigkeit ergibt (also bei Auslandswohnsitz und sofern kein Eheregister im Inland geführt wird).
Für die Bearbeitung der Angelegenheit benötigt das Standesamt I in Berlin in der Regel folgende Unterlagen (ggf. mit deutscher Übersetzung):
- Heiratsurkunde (durch die staatliche Registerbehörde ausgestellt)
- Nachweise über die Staatsangehörigkeit, insbesondere Reisepässe/Identitätskarten
- Geburtsurkunden von Kindern, die von der Namenserklärung betroffen sind
- ggf. Nachweise über die Auflösung aller Vorehen (rechtskräftiges Scheidungsurteil) bei Wiederannahme eines früheren Namens
- ggf. Anerkennungsbescheid bei einer ausländischen Ehescheidung bei Wiederannahme eines früheren Namens
- ggf. Nachweise über abweichende Namensführungen
Darüber hinaus kann im Einzelfall die Vorlage der Geburtsurkunden der Ehegatten oder der Geburtsurkunde einer der Ehegatten erforderlich sein.
Das Standesamt I in Berlin ist bemüht, Ihren Antrag so schnell wie möglich zu bearbeiten. In Einzelfällen lässt sich eine mehrwöchige/mehrmonatige Bearbeitungszeit leider nicht vermeiden, da auch Postlaufzeiten von und nach dem Ausland und etwaige Bearbeitungszeiten anderer Stellen (z.B. Anerkennung ausländischer Scheidungsurteile) zu berücksichtigen sind.