Namensrechtliche Erklärung Ehe
Hinweise zur Namensführung in der Ehe bei Eheschließung im Ausland nach dem 31.03.1994 Aus deutscher Sicht unterliegt die Namensführung jedes Ehegatten seinem Heimatrecht (Art. 10 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch – EGBGB). Dies bedeutet, dass der deutsche Ehegatte hinsichtlich seiner Namensführung allein deutschem Recht untersteht. Seine Namensführung ändert sich nicht, wenn keine Erklärung bei oder nach der Eheschließung abgegeben wird.
Dienstleistungen
Die vorstehenden Dienstleistungen sind die Auswahl für einen Verwaltungsbereich. Die Übersicht aller Berliner Dienstleistungs- und Informationsangebote finden Sie im Service-Portal.