Dienstvereinbarung über die Einführung und den Einsatz des LOGA®2001

Personalverwaltungs- und –informationssystems
(DV LOGA)

Zwischen der

Senatsverwaltung für Inneres und Sport

und dem

Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin

wird auf der Grundlage von § 74 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 des Personalvertretungsgesetzes (PersVG) in der Fassung vom 14. Juli 1994 (GVBl. S. 337, 1995 S. 24), zuletzt gesändert durch Artikel VII des Gesetzes vom 30. Juli 2005 (GVBl. S. 335) sowie nach § 13 Abs. 2 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik vom 23. März 1989 (TV Infotechnik) in der Fassung des ÄTV Nr. 2 vom 18. Oktober 1996

entsprechend Nr. 10 der Dienstvereinbarung über die Personaldatenverarbeitung vom 8. August 1991 (DBL. I/1991 S. 300), geändert durch Ergänzung vom 17.08.2006 (ABl. Nr. 45 vom 15.9.2006)

wird folgende Dienstvereinbarung geschlossen:

§ 1 Gegenstand

Diese Dienstvereinbarung regelt den Einsatz und Betrieb des Personalabrechnungs- und Informationssystems LOGA® 2001 1 in den Berliner Eigenbetrieben zur Kinderbetreuung (KEB).

________________________________________

1 LOGA® 2001 = Grundsystem, mit dem alle weiteren Personalabrechnungs- und –steuerungsfunktionen durchgeführt werden; die Personalabrechnung wird mit dem Modul „Payroll“ (Gehaltsliste) durchgeführt.

§ 2 Geltungsbereich

Diese Dienstvereinbarung gilt für alle Dienstkräfte der KEB, deren personenbezogenen Daten mit LOGA® 2001 verarbeitet werden sowie für alle Dienstkräfte des Landes Berlin, die Aufgaben im Zusammenhang mit diesem Verfahren wahrnehmen.

§ 3 Zweckbestimmung

Das System LOGA® 2001 wird ausschließlich zu den vereinbarten Verarbeitungs- und Informationszwecken verwandt. Die Verarbeitungszwecke sind im Einzelnen:

1) Berechnung und Zahlbarmachung von Vergütung und Lohn sowie damit im Zusammenhang stehende Erfüllung sonstiger gesetzlicher und tariflicher Bestimmungen und den Datenträgeraustausch bzw. die Datenübermittlung mit den Geldinstituten für die erforderlichen Überweisungen.

2) Erfüllung der Vorgaben aus dem Personalstatistikstrukturgesetz (PSSG).

3) Automatische Erstellung von Bescheinigungen.

§ 4 Verhaltens- und / oder Leistungskontrolle

Jede Durchführung von Verhaltens- und/oder Leistungskontrollen unter Verwendung der im System LOGA® 2001 gespeicherten Daten ist unzulässig. Zulässig ist nur die Verarbeitung der Daten im Rahmen der Zweckbestimmungen und Regelungen dieser Dienstvereinbarung.

§ 5 Vorgehensweise bei der Systemeinführung und –nutzung

1. LOGA® 2001wird ausschließlich in der hier vereinbarten Form eingeführt und mit folgenden Modulen betrieben:

  • Payroll OED (öffentlicher Dienst)
  • Bescheinigungswesen
  • SCOUT

Wesentliche Veränderungen bedürften der Änderung dieser Dienstvereinbarung bzw. einer Anpassung ihrer Anlagen. Im Übrigen werden Änderungen und Ergänzungen dem Hauptpersonalrat des Landes Berlin (HPR) jährlich zum Ende des I. Quartals schriftlich mitgeteilt.

2. LOGA® 2001 darf erst nach Unterzeichnung dieser Vereinbarung und der Zustimmung des HPR zu allen Anlagen im Echtbetrieb genutzt werden. Bis zu diesem Zeitpunkt ist nur ein Parallelbetrieb zum Verfahren IPV erlaubt. Erlaubt sind die Pflege der Stamm- und Bewegungsdaten und Probeabrechnungen. Die Gehaltszahlungen und / oder Ausdrucke (z.B. Gehalts- und Lohnbescheinigungen oder sonstige Bescheinigungen) für die Dienstkräfte werden während des Parallelbetriebs durch das Verfahren IPV vorgenommen. Es ist beabsichtigt, mit der Abrechnung April 2007 den Echtbetrieb als Pilotverfahren für den KEB Nordwest zu beginnen. Die Vorbereitung für den Echtbetrieb erfolgt nach Maßgabe der Vereinbarung vom 21.12.2006 (Anlage 1). Im III. Quartal 2007 ist eine Auswertung des Pilot-Verfahrens und ggf. eine Anpassung der Dienstvereinbarung und ihrer Anlagen beabsichtigt.

3. KEB, die LOGA zum 01.01. eines einführen wollen, informieren den HPR über die Senatsverwaltung für Inneres und Sport bis zum 30.06. des Vorjahres schriftlich über ihre Absicht.

§ 6 Daten

1. Stamm- und Bewegungsdaten
In LOGA® 2001 dürfen nur solche Daten der Dienstkräfte erfasst werden, die für die in § 3 genannten Zwecke erforderlich sind. Die zu verarbeitenden Daten sind getrennt nach Stamm- und Bewegungsdaten in der Anlage 2 „Stamm und Bewegungsdaten“ festgelegt.

2. Protokolldaten
Die persönliche Identifikation der Daten verarbeitende Personen sowie die Protokollierung ihrer Tätigkeit (Protokolldaten) findet nur statt, um datenschutzrechtlichen Anforderungen zu genügen (Datenschutz- und Ordnungsmäßigkeitskontrolle gem. BlnDSG).
Die hierbei erzeugten Dateien sind nicht allgemein zugänglich und werden entsprechend vorgenannter Zweckbestimmung verwendet. Die Protokolldaten sind in Anlage 2 „Stamm und Bewegungsdaten) gekennzeichnet, die Auswertungsmöglichkeiten in Anlage 3 „Auswertungen der Protokolldaten“.
Bei notwendigen Auswertungen, wie bei Missbrauchsverdacht, wird die zuständige Personalvertretung vor Beginn der Maßnahme informiert und hat das Recht, bei der Auswertung zugegen zu sein.

§ 7 Zugriffs- und Rollenkonzept

Die in LOGA® 2001 verwendeten Funktionen, Masken und Menüs sind im Benutzerhandbuch beschrieben und abgebildet. Die Zuordnung ergibt sich aus dem Zugriffs- und Rollenkonzept (Anlage 4). Dem HPR wird ein Exemplar des Handbuchs zu ggf. als Online-Handbuch zur Verfügung gestellt.

§ 8 Auswertung / Listen

Auswertungen der in LOGA® 2001 gespeicherten Daten erfolgen nur im Rahmen des in den Anlagen dokumentierten Zugriffs- und Rollenkonzept. Inhalt und Umfang der Auswertungen ergeben sich aus Anlage 5.

§ 9 Betriebskonzept

Das Betriebskonzept ist in der Anlage 6 beschrieben.

§ 10 Datenaustausch / Schnittstellen

Der Datenaustausch mit anderen Systemen ist in der Anlage 7 “Datenaustausch / Schnittstellen” mit der genauen Darstellung der ausgetauschten Datenfelder, des Datenaustauschformats und mit dem zugehörigen Sicherheitskonzept festgelegt.

§ 11 Datenspeicherung

Die notwendigen Aufbewahrungs- und Speicherzeiten der Daten sind in der Anlage 8 zusammen mit den rechtlichen und betrieblichen Gründen dokumentiert.

§ 12 Datenschutz

Für die Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit wird ein Konzept entwickelt, dass insbesondere die technischen und fachlichen Sicherungen, die Zugangssicherung zum Netz und den angeschlossenen PCs, Verschlüsselung usw. festlegt. Dieses Konzept wird als Anlage 9 “LOGA Sicherheitskonzept” in die Dienstvereinbarung aufgenommen.

§ 13 Änderungen, Ergänzungen und Erweiterungen des Systems

Im Rahmen ihrer Beteiligungsrechte nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz, dem Tarifvertrag „Informations- und Kommunikationstechnik”, der Bildschirmarbeitsplatzverordnung und dieser Vereinbarung sind dem HPR-Maßnahmen, die mit der Änderung, Ergänzung oder Erweiterung des Systems LOGA® 2001 im Zusammenhang stehen, so rechtzeitig und umfassend bekanntzugeben, dass er sich mit dem vorgesehenen Änderungen und Ergänzungen vorher befassen und die ihm zustehenden Mitbestimmungsrechte ausüben kann.

§ 14 Rechte der Personalvertretung

1. Die örtliche Personalvertretung und der HPR können jederzeit nach vorheriger kurzfristiger Anmeldung die Einhaltung der Dienstvereinbarung überprüfen. Dazu gehören auch die Möglichkeiten, Programme aufrufen und sich die Erfassungs- und Ausgabemasken anzeigen bzw. sich die direkte Arbeit mit dem System LOGA® 2001 zeigen zu lassen.
§ 73 Abs. 1 Satz 3 PersVG Berlin (Regelung zur Personalakteneinsicht) ist bei allen Kontrollmaßnahmen der Personalvertretung zu beachten. Alle Dienstkräfte, die an oder mit dem System LOGA® 2001 arbeiten, sind bezüglich der Darstellung der Durchführung ihrer Arbeitsaufgaben und der über ihren Arbeitsplatz zu bearbeitenden Strukturen von Daten gegenüber der Personalvertretung zur Auskunft verpflichtet.

2. Die Personalvertretungen erhalten einen firmenspezifischen Zugriff auf die Web-Seiten der Firma P&I.

3. Die Personalvertretungen haben das Recht auf Einblick in die Dokumentation, die Auskunft und über vorhandene Programme, Strukturen von Dateien und Datenfelder sowie über die Systembedienung gibt.

4. Die Personalvertretungen haben das Recht, sich bzgl. LOGA® 2001 qualifizieren zu lassen. Dies beinhaltet die Teilnahme an den regulären LOGA® 2001-Schulungen. Die erforderlichen Kosten hierfür trägt der KEB.

6. Für die Kontrolle der Vereinbarung und die Beurteilung von Änderungen und Erweiterungen von LOGA® 2001 kann der HPR Sachverständige einbeziehen. Die erforderlichen Kosten hierfür trägt der KEB gem. den Regelungen des § 40 des Berliner Personalvertretungsgesetzes.

§ 15 Rechte der Dienstkräfte

1. Das Recht der Dienstkräfte auf Auskunft über alle über sie gespeicherten Daten sowie auf deren Berichtigung, Sperrung und Löschung regelt sich nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz, dem Tarifvertrag Infotechnik und nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes.

2. Mit dem Beginn des Echtbetriebs erhält jede Dienstkraft einen Ausdruck der über Sie gespeicherten Stammdaten.

3. Einmal im Jahr werden auf Wunsch die über jede Dienstkraft gespeicherten Stammdaten ausgedruckt und diesem ausgehändigt. Die Dienstkräfte werden jährlich auf diese Möglichkeit aufmerksam gemacht.

4. Die Qualifizierung der mit der Arbeit an LOGA® 2001 betrauten Dienstkräfte erfolgt nach dem Schulungskonzept (Anlage 10).

5. Personelle Maßnahmen, die auf Informationen beruhen, welche unter Verletzung der Dienstvereinbarung gewonnen wurden, sind unwirksam und unverzüglich rückgängig zu machen.

§ 16 Schlussbestimmungen

1. Die Dienstvereinbarung tritt mit ihrer Unterzeichnung in Kraft. Sie kann mit einer Frist von 6 Monaten zum Jahresende gekündigt werden. Die Kündigung bedarf der Schriftform. Sie ist erstmalig zum 31.12 2008 möglich.

2. Grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen zur Auslegung oder Anwendung der Dienstvereinbarung und Probleme mit der Zahlbarmachung der Bezüge sind auf Antrag einer vertragsschließenden Seite unverzüglich zwischen dem HPR (und ggf. den beteiligten Personalvertretungen) und dem jeweiligen geschäftsführenden KEB unter Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres und Sport mit dem Ziel der Klärung und Einigung zu erörtern.

3. Der Inhalt dieser Dienstvereinbarung ist den Dienstkräften der KEB über ein Informationsschreiben bekannt zu geben. Eine Kopie der Dienstvereinbarung (ohne Anlagen) ist in jeder Kita zur Einsicht vorzuhalten.

4. Soweit einzelne Regelungen der Dienstvereinbarung aufgrund anderweitiger rechtlicher Regelungen unwirksam sein sollten, wird die Wirksamkeit der Dienstvereinbarung im Übrigen hierdurch nicht berührt. Bei Bedarf es die Dienstvereinbarung an veränderte rechtliche oder tarifvertragliche Vorschriften anzupassen. Einvernehmliche Änderungen sind jederzeit möglich.

Berlin, den 13.02.07

  • Dr. Ehrhart Körting
    Senatsverwaltung für Inneres und Sport

    Januszewski & Hellwig
    Hauptpersonalrat des Landes Berlin

Übersicht der Anlagen zur DV - nicht beigefügt -

  • Anlage 1: Vereinbarung zum Vorgehen bei der Einführung des Personalabrechnungssystems LOGA bei den KiTa-Eigenbetrieben “Nordwest” und “City”

    mit dem Stand vom 21.12.2006

  • Anlage 2: Stamm- und Bewegungsdaten (Feldkatalog)

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 3: Auswertungen der Protokolldaten

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 4: Zugriffs- und Rollenkonzept

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 5: Liste der Auswertungen

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 6: Betriebskonzept

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 7: Datenaustausch / Schnittstellen

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 8: Datenspeicherung

    nach Beteiligung des HPR beizufügen

  • Anlage 9: LOGA Sicherheitskonzept

    mit dem Stand vom 03.01.2006

  • Anlage 10: Schulungskonzept

    mit dem Stand vom 15.01.2007

DV LOGA als Download

  • DV Loga

    PDF-Dokument (69.0 kB) - Stand: 13.02.2007