(1) Vor dem Einsatz von Geräten im Sinne von § 2, von Anwendungen der Informationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte, sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über die Arbeits-methode und über ihre Aufgaben theoretisch und praktisch zu unterrichten. Die Arbeitnehmer sind beim Einsatz der Arbeitsmittel einzuarbeiten; ihnen ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben. Sie sind insbesondere mit der Handhabung der Arbeitsmittel unter ergonomischen Aspekten vertraut zu machen.
(2) Neben der Einarbeitung im Sinne des Absatzes 1 findet eine Ausbildung der Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik statt, die mindestens folgende Gegenstände umfaßt:
a) Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik, b) fachspezifische Grundlagen der Nutzbarmachung der eingesetzten Anwendungsprogramme, c) fachliche Einweisung und praktische Übungen zum einzusetzenden Anwendungsprogramm, d) Einweisung in Datenschutz und Datensicherung.
Die Ausbildungsmaßnahmen müssen eine Mindestdauer von 20 Doppelstunden umfassen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer in der Datenerfassung (s. Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V des Teils II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT); eine Ausbildung ist jedoch auch für diesen Personenkreis im erforderlichen Umfang durchzuführen.
Die Ausbildungsmaßnahmen sind in sinnvoll aufeinander abgestimmte Ausbildungseinheiten zu gliedern und angemessen auf die Ausbildungszeit zu verteilen.
Arbeitnehmer nehmen an der Ausbildung nicht teil, soweit entsprechende Kenntnisse nachweisbar sind.
(3) Einarbeitung und Ausbildung sollen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfinden. Finden sie außerhalb der Arbeitszeit statt, so sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. (4) Soweit eine Einarbeitung und Ausbildung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht ausreicht, wird den Arbeitnehmern Fortbildung unter Fortzahlung der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes in den vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrage durchgeführten oder genehmigten Fortbildungsveranstaltungen gewährt.
(5) Eventuell anfallende Kosten der Bildungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.
(6) Sowohl die Einarbeitung als auch die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.
Gemeinsame Erklärung zum § 7 Abs. 2 Unterabs. 2: Falls nach Auffassung eines Tarifpartners für die Aufgaben auf anderen Arbeitsplätzen ebenfalls geringere Ausbildungszeiten ausreichend sind, verpflichten sich die Tarifpartner, über entsprechende Ausnahmen von der Mindestausbildungsdauer mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu verhandeln.
Erläuterungen Dieser Paragraph gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsplätze, die mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet werden (s. § 2).
Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind immer dann erforderlich, bevor ein neues DV-System eingeführt wird oder bevor ein bereits eingeführtes System technisch (z.B. eine neue Programmversion, Veränderung des Funktionsumfanges, neues Betriebssystem, neuer Programmverbund) oder organisatorisch (z. B. Einbeziehung weiterer Arbeitsplätze, Veränderung der Arbeitsorganisation) verändert wird.
Zur Konkretisierung des § 7 für einzelne Systemeinführungen ist es sinnvoll und zulässig, den Tarifvertrag ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nach § 13 abzuschließen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, daß Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowohl nach den Personalvertretungsgesetzen als auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind.
Abs. 1 Die Vorschriften dieses Absatzes beinhalten:
- Eine rechtzeitige (zu Beginn der Planungsphase) und umfassende (Beschreibung der technischen Systeme, Anwendungsbereiche der Systeme und zu erwartende Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer) Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten, – praktische Unterweisung und praktische Übungen zur Handhabung der neuen Arbeitsmittel, – Darstellung und Erläuterung aller bei Bildschirmarbeitsplätzen auftretenden physischen und psychischen Belastungen. Darstellung und Demonstration aller Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Belastungsfaktoren.
Für diese drei Informations- bzw. Übungseinheiten sind mindestens jeweils 5 Doppelstunden zu veranschlagen.
Abs. 2 Der Einsatz von EDV-Systemen erfordert umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in der Datenverarbeitung. Nur unter dieser Voraussetzung können diese Systeme zur Erleichterung der Arbeit und zur Verbesserung der Dienstleistung beitragen.
Deshalb müssen die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mindestens folgende Inhalte umfassen:
a) Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik
- Grundkenntnisse der Funktionsweise und Handhabung der Datenverarbeitungstechnik, insbesondere der Hardware (Funktions- weise und Bedienung von Bildschirm, Tastatur, Drucker usw.) und der Systemsoftware (Erläuterung und Demonstration der Begriffe Daten, Datenverarbeitung, Methoden der Datenverwaltung, Datensicherung, Datenübertragung usw.); – anwendungsbezogene Programmgrundkenntnisse (z. B. Aufbau und Funktionsumfang von Textverarbeitungsprogrammen; Aufbau und Zusammenspiel verschiedener kaufmännischer Programme wie z.B. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Materialwirtschaft).
b) Fachspezifische Grundlagen der Nutzbarmachung der eingesetzten Anwendungsprogramme
- Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen und/oder verwaItungstechnischen Inhalte der Arbeitsaufgabe (z. B. im Programm zu- grundegelegte Verwaltungsrichtlinien, Kontierungsverfahren, Abrechnungsgrundsätze); – Kenntnisse der Arbeitsorganisation und des Zusammenhanges der zu bearbeitenden Arbeitsaufgaben mit vor- und nachgelagerten Bereichen der Verwaltung (z. B. Zusammenhang von Materialwirtschaft, Buchhaltung und Instandhaltung bei dem Einkauf einer Maschine usw.)
c) Fachliche Einweisung und praktische Übungen zum einzusetzenden Anwendungsprogramm
- Erläuterung und Demonstration des gesamten Funktionsumfanges des Anwendungsprogramms anhand konkreter betrieblicher Aufgaben; – Erläuterung und Bedienungshinweise bei auftretenden Programmfehlern und Fehlbedienungen; – Unterweisung in allen für die Aufgabenerledigung erforderlichen Programmbestandteilen einschließlich Beginn, Fortsetzung und Ende der Programmbenutzung; – Unterweisung in der Benutzung der Handbücher, der HILFE-Funktionen und gegebenenfalls vorhandene Lernprogramme; – Praktische Übungen mit konkreten arbeitsplatzbezogenen Aufgaben.
d) Einweisung in Datenschutz und Datensicherung
- Erläuterung des geltenden Datenschutzgesetzes und seiner Auführungsbestimmungen; – Erläuterung und Demonstration aller schutzwürdigen Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung anfallen (z. B. Patientendaten, Kundendaten, Labordaten, Personaldaten); – Erläuterung und Unterweisung der technischen und organisatorischen Datenschutzvorkehrungen und -maßnahmen (z. B. Verwendung von Paßworten, Aufbewahrung von Datenträgern, Zugangssicherung zu Geräten und Räumen); – Erläuterung von Datensicherungsmaßnahmen (z. B. Datensicherung auf Festplatten, Bändern, Disketten); – Unterweisung in der Datensicherung und in Möglichkeiten der Fehlerbehebung (z. B. unbeabsichtigte Datenlöschung, fehler- hafter Programmabschluß).
In der Regel ist davon auszugehen, daB eine umfassende Fortbildung mindestens 80 – 100 Doppelstunden umfaßt. Im einzelnen sind
für Teil a) 20 Doppelstunden, für Teil b) 10 Doppelstunden, für Teil c) 30 – 40 Doppelstunden und für Teil d) 10 – 20 Doppelstunden vorzusehen.
Diese Aus- und Fortbildungszeiten orientieren sich an Vorgaben einschlägiger Ausbildungsinstitutionen.
Für die Aus- und Fortbildung sind Schulungsräume mit ausreichenden Schulungsarbeitsplätzen (pro 2 Personen ein Bildschirmgerät) und fachlich und pädagogisch ausgebildetes Lehrpersonal erforderlich.
Abs. 3 Die Schulungsmaßnahmen sollen während der Arbeitszeit stattfinden, um allen betroffenen Beschäftigten, insbesondere Arbeitnehmerinnen die Teilnahme zu ermöglichen. Für den Zeitraum der Schulungsmaßnahmen ist für die Erledigung der Aufgaben zusätzliches Personal bereitzustellen.
Abs. 4 Es ist davon auszugehen, daß eine Reihe von Systemeinführungen (z.B. CAD-Anwendungen, eigenständige Programmierungen, eigenständige Handhabung von Betriebssystemen, Betreuung von eingesetzten Anwendungsprogrammen) erheblich über Absatz 1 und 2 hinausgehende Kenntnisse und damit Schulungsmaßnahmen erfordert. Hierzu sind weitergehende Aus- und Fortbildungskonzepte zu entwickeln.
Auch für diese weitergehenden Maßnahmen gilt, daß sie in der Arbeitszeit erfolgen sollen, sinnvoll aufeinander abgestimmt sind und in geeigneten Schulungsräumen durch qualifiziertes Lehrpersonal stattfinden sollen.
- Abs. 6* Die Schulungsmaßnahmen haben sich an der jeweils neuesten Geräteausstattung bzw. neuesten Programmversion zu orientieren. Für die Schulungsmaßnahmen sind hieran orientiert entsprechende deutschsprachige, aktuelle und vollständige Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.