TV Infotechnik

Tarifvertrag

vom 23. März 1989

über die Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik

in der Fassung des 2. Änderungstarifvertrages vom 18. Oktober 1996

Zwischen

dem Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD)

und

der Arbeitsrechtlichen Vereinigung öffentlicher Verwaltungen, Betriebe und gemeinwirtschaftlichen Unternehmungen in Berlin (AV Berlin)

sowie

der Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Berlin -

wird folgendes vereinbart:

§ 1 Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmer der Mitglieder des VAdöD Berlin und der AV Berlin und der AV Berlin auf die der BAT, der BAT-O, der BMT-G, der BMT-G-O oder ein Tarifvertrag wesentlich gleichen Inhalts angewendet wird und die auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik eingesetzt sind oder werden (Bedienungskräfte).

Erklärung des Senators für Inneres
Veröffentlicht im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres vom 1. Juni 1993 (Rundschreiben II Nr. 65/1993)

Die Normen des Tarifvertrages werden im Interesse der Einheitlichkeit der Abeitsbedingungen auch auf Arbeitnehmer angewendet, die gem. § 3 Buchst. n oder q BAT/BAT-O bzw. § 3 Buchst. d oder i BMT-G/BMT-G-O vom Geltungsbereich des BAT/BAT-O bzw. BMT-G/MT-G-O ausgeschlossen sind, ferner auf Auszubildende, Praktikanten und Praktikantinnen, soweit sich aus der Natur des Ausbildungs- und Praktikantenverhältnisses nicht etwas anderes ergibt.

§ 1a Ausnahmen vom Geltungsbereich

Dieser Tarifvertrag gilt nicht für Arbeitnehmer

  • a) der Festspiele GmbH,
  • b) der Berliner Kulturveranstaltungs- und Verwaltungsgesellschaft mbH,
  • c) der Grün Berlin Park und Garten GmbH,
  • d) der Haus der Kulturen der Welt GmbH,
  • e) der Königliche Porzellan-Manufaktur Berlin GmbH,
  • f) der Hebbel-Theater Berlin GmbH,
  • g) der städtischen Wohnungsbaugesellschaften, für die der Tarifvertrag über die Arbeitsbedingungen der Angestellten und Auszubildenden bei den städtischen Wohnungsgesellschaften vom 12. Juni 1980 in den jeweils geltenden Fassungen maßgebend sind.

Erläuterungen
Der Tarifvertrag gilt für alle Arbeiterinnen, Arbeiter und Angestellten die bei einem Arbeitgeber der Mitglied der öffentlichen Arbeitgeberverbände VAdöD und AV Berlin mit Ausnahme der in § 1a genannten Betriebe, beschäftigt sind. Auch auf Arbeitnehmer, die nach ihrem Arbeitsvertrag weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt sind, sowie Auszubildende und Praktikanten/-innen werden die Bestimmungen des Tarifvertrages angewendet.

Der Tarifvertrag und die Erklärungen hierzu sind auch auf Beamte anzuwenden, die entsprechenden Hinweise dazu sind im Rundschreiben der Senatsverwaltung für Inneres II Nr. 65/1993 veröffentlicht.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Als Geräte der Informationstechnik im Sinne dieses Tarifvertrages werden angesehen:

a) Bildschirmgeräte aller Art

und

b) Datenverarbeitungsanlagen,

die auf elektronischem Wege Zeichen aufnehmen, speichern und/oder verarbeiten und/oder wiedergeben und/oder weitergeben.

(2) Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasmaanzeige oder vergleichbare Geräte. Als Bildschirmgerät im Sinne dieses Tarifvertrages gelten auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiches und vergleichbare Systeme.

(3) Nicht zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieses Tarifvertrages gehören Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte, es sei denn, sie werden im bestimmten Maße für die digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.

(4) Bildschirmarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, bei denen die Arbeitsvorgänge, die mit und an Bildschirmgeräten zu erledigen sind, bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind. Dies ist der Fall, wenn die Arbeitnehmer mit durchschnittlich mindestens der Hälfte ihrer Wochenarbeitszeit an diesen Geräten eingesetzt werden. Bildschirmarbeiten sind alle Tätigkeiten, die fast dauernden Blickkontakt zum Bildschirm oder laufenden Blickwechsel zwischen Bildschirm und Vorlage voraussetzen.

(5) Arbeitsplätze mit Bildschirmunterstützung sind alle Arbeitsplätze, bei denen mit Bildschirmgeräten gearbeitet wird, aber die Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten nicht bestimmend für die gesamte Tätigkeit der Arbeitnehmer sind.

(6) Mischarbeitsplätze sind Arbeitsplätze, an denen sowohl Arbeitsvorgänge mit und an Bildschirmgeräten als auch andere Arbeitsvorgänge zu erledigen sind.

Protokollnotiz zum Absatz 1 Buchst. a: Zu den Bildschirmgeräten im Sinne des Absatzes 1 Buchst. a gehören auch textverarbeitende Systeme. Ein textverarbeitendes System ist ein Bürogerät oder eine Büroanlage für die Ein- und Ausgabe und die Textverarbeitung mit mindestens folgenden Einrichtungen:

– Eingabeeinrichtung, – Einrichtung, die mit Hilfe von Programmen die Textverarbeitung durchführen kann, – Textträger zur Speicherung von Texten, – Ausgabeeinrichtung.

Ein textverarbeitendes System im vorsteheden Sinn erfordert mindestens einen Halbseitenbildschirm (ca. 20 bis 24 Zeilen) .

Protokollnotiz zum Absatz 1 Buchst. b: Für Datenverarbeitungsanlagen im Sinne des Absatzes 1 Buchst. b gilt die im Teil II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT enthaltene Begriffsbestimmung.

Erklärung des Senators für Inneres zum § 2 Abs. 3 Bildmonitore gehören nicht zu den Bildschirmgeräten. Die Arbeitgeber werden den Begriff “im bestimmten Maße” bei Durchführung dieser Tarifvorschrift so auslegen, als ob die Begriffsbestimmung diese Einschränkung nicht enthält.

Erläuterungen
Diese Vorschrift enthält die Begriffsbestimmung für Geräte der Informationstechnik (= Bildschirmgeräte und Datenverarbeitungsanlagen) sowie Bestimmungen über die Arbeitsplätze, an denen diese Geräte eingesetzt werden. Dabei wird entgegen den Vorstellungen der Gewerkschaft ÖTV, abhängig vom Grad der zeitlichen Inanspruchnahme, unterschieden nach Bildschirmarbeitsplätzen (Abs. 4) und Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung (Abs. 5). Trotz dieser Differenzierung gelten die Schutzbestimmungen des Tarifvertrages (Abs. 4) in Verbindung mit der einseitigen Erklärungen des Senators für Inneres sowohl für Bildschirmarbeitsplätzen als auch für bildschirmunterstützte Arbeitsplätze (Abs. 5). Die Einrichtung von Mischarbeitsplätzen (Abs. 6) ist in § 10 gesondert geregelt. Nach der Protokollnotiz zum Absatz 1 gehören demnach auch Speicherschreibmaschinen in den Geltungsbereich des Tarifvertrages (s. Erläu-terungen des § 4).

§ 3 Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und Information der Arbeitnehmer

Über die Auswahl der Arbeitsbereiche, in denen Bildschirmgeräte verwendet werden sollen, über die vorgesehenen Geräte, den Einsatz sowie über wesentliche Änderungen der Verfahren und die Gestaltung der Arbeitsplätze sind die Personalvertretungen bzw. die Betriebsvertretungen sowie die betroffenen Arbeitnehmer zu informieren. Die Personalvertretungen bzw. Betriebsvertretungen sollen so frühzeitig unterrichtet werden, dass sie noch im Planungsstadium durch Vorschläge gestaltend eingreifen können. Dies gilt auch bei Übernahme extern entwickelter Verfahren.

Erläuterungen Der § 3 ist eine Konkretisierung des Informationsrechts der Personal- und Betriebsvertretungen (siehe Fußnote 1) gemäß § 73 PersVG Berlin bzw. § 90 BetrVG. Damit wird festgelegt, daß die “rechtzeitige” Unterrichtung der Personal- und Betriebsvertretungen bereits so frühzeitig einsetzen soll, daß auf die Planung von IuK-Vorhaben Einfluß genommen werden kann.

Vorbedingung für eine rechtzeitige Information der Personal- und Betriebsvertretungen ist, daß sie Kenntnis über die bereits vorhandenen IuK-Anlagen bzw. IuK-Verfahren haben. Dazu soll in den Dienststellen des Landes Berlin ein Verzeichnis der IuK-Verfahren, Datenverarbeitungsanlagen und Bildschirmgeräte (einschließlich aller sonstigen Zusatzgeräte) entsprechend den Regelungen in den IuK-Grundsätzen (siehe Fußnote 2) (in Vorbereitung, z. Z. gelten noch die ADV-Grundsätze) des Senators für Inneres geführt werden. Dieses Verzeichnis ist jährlich zu aktualisieren und der zuständigen Personalvertretung zuzuleiten.

Zur effektiven Wahrnehmung ihres Informationsrechtes benötigen die Personal- und Betriebsvertretungen eine Übersicht über die mittel- und langfristig geplanten luK-Maßnahmen. Für den Bereich des unmittelbaren Landesdienstes wird alljährlich (beginnend 1989) eine luK-Gesamtübersicht über alle geplanten IluK-Maßnahmen durch den Senator für Inneres erstellt, und zwar aufgrund der Meldungen (Fragebogen) aus den einzelnen Dienstbehörden (z.B. Senatsverwaltung, Bezirksamt). Diese jährlichen Meldungen sind für die örtlichen Personalvertretungen als Informationsbasis geeignet.

Fußnoten: 1) Personalvertretungen im Sinne des Tarifvertrages sind die Personalräte, die Gesamtpersonalräte und der Hauptpersonalrat nach dem LPersVG Berlin. Betriebsvertretungen sind die Betriebsräte nach dem Betriebsverfassungsgesetz.

2) Grundsätze zur Aufgabenstellung und Zusammenarbeit beim Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnik (luK-Grundsätze) gelten nicht für den luK-Einsatz in den Bereichen der Steuerverwaltung, Krankenhausbetriebe, Eigenbetriebe, Lehre und Forschung sowie für den Einsatz von Schulrechnern für Lehr- und Lernzwecke, sofern diese nicht am Rechner der Berliner Datenverarbeitungszentrale angeschlossen sind.

Damit die Personal- und Betriebsvertretungen durch Vorschläge in den einzelnen Planungsphasen gestaltend eingreifen können, müssen ihnen die in einzelnen Phasen entwickelten jeweiligen Konzepte für die einzelnen luK-Maßnahmen zur Kenntnis gebracht werden.

Die Personal- und Betriebsvertretungen sollten mit ihren jeweiligen Dienststellenleitern bzw. Arbeitgebern ein Verfahren vereinbaren, mit Hilfe dessen es der Personal bzw. Betriebsvertretung ermöglicht wird, sich umfassend über das geplante luK-Verfahren zu informieren.

Dazu bedarf es der präzisen Benennung der betroffenen Arbeitsplätze und Bereiche, der Darstellung von Art und Ziel der geplanten Maßnahme und der hierzu verwendeten Verfahren und Methoden sowie der voraussichtlichen Dauer von Untersuchungen. Zur Vereinfachung könnte die Information über die mit dem Personalrat/Betriebsrat vereinbarten Check-Listen erfolgen.

Wenn in der Verwaltung/im Betrieb für die Entwicklung eines luK-Verfahrens eine Arbeits- oder Projektgruppe gebildet wird, dann sollten Vertreter der Personal- bzw. Betriebsvertretung an deren Sitzungen teilnehmen. Auf diesem Wege ist eine frühzeitige Information und Eingriffsmöglichkeit gegeben, ohne daß damit die formale Beteiligung beeinträchtigt wird. Die Teilnahme von Mitgliedern der Personal- bzw. Betriebsvertretungen an Arbeits- oder Projektgruppen präjudiziert die spätere Entscheidung nicht.

Anders als das PersVG Berlin, aber in Anlehnung an die Regelung im § 81 BetrVG, enthält der § 3 des Tarifvertrages die Verpflichtung der Arbeitgeber zur Unterrichtung der Beschäftigten. Aufgabe der Personal- und Betriebsvertretungen ist es, darüber zu wachen, dass auch die Beschäftigten so frühzeitig wie möglich über Planungs- und Ausbauphasen der IuK-Verfahren informiert werden. Mitglieder der Personal- und Betriebsvertretungen sollten an derartigen Informationsveranstaltungen teilnehmen. Diese Regelung ersetzt nicht die Verpflichtung zur Einarbeitung, Aus- und Fortbildung der betroffenen Arbeitnehmer/innen im Sinne des § 7 des Tarifvertrages.

Die weitere Beteiligung (Mitbestimmung, Mitwirkung) richtet sich nach den Vorschriften des PersVG bzw. des BetrVG. Da die Einführung von luK-Verfahren in der Regel in mehreren Schritten erfolgt und möglicherweise Probeläufe und Pilotanwendungen vorgeschaltet werden, empfiehlt sich folgende Vorgehensweise der Personal- und Betriebsvertretungen:

– Die Beteiligung beschränkt sich auf den jeweils aktuellen Schritt der Einführung bzw. Weiterführung. – Jeder weitere Schritt bzw. alle Ersatz- und Erweiterungsbeschaffungen, dazu gehört auch die Weiter-/Wiederverwendung von Altgeräten, bedürfen der erneuten Zustimmung der zuständigen Personal- oder Betriebsvertretung (unverbrauchte Mitbestimmung). – Alle Verfahren werden positiv abgegrenzt, d.h. erlaubt ist nur die luK-Anwendung, der zugestimmt worden ist.

§ 4 Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik

Arbeitsplätze, an denen Bildschirmgeräte eingesetzt werden, sollen so ausgestattet und gestaltet sein, daß für die Arbeitnehmer eine möglichst geringe psychische und physische Belastung bei der Tätigkeit entsteht. Es gelten die “Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich” und die “Sicherheitsregeln für Büroarbeitsplätze”, herausgegeben vom Bundesverband der Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand – BAGUV – (GUV 17.7. und 17.8.) in der jeweiligen Fassung. Im übrigen ist von den neuesten gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen auszugehen. Es gilt das Arbeitssicherheitsgesetz in der jeweiligen Fassung.

Protokollnotiz: Soweit für eine Übergangszeit in dem Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Teil des Landes Berlin noch Geräte der Informationstechnik aus der Produktion der ehemaligen DDR eingesetzt werden, findet § 4 Sätze 2 und 3 bis zum 31. Dezember 1992 keine Anwendung. Die Arbeitsplätze, an denen diese Geräte eingesetzt sind, sollen jedoch im Übrigen unverzüglich den Regelungen des § 4 entsprechend ausgestattet und gestaltet werden.

Erläuterungen
Die Gestaltungsanforderungen gelten für alle Arbeitsplätze, die mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet sind. Hierbei spielt es keine Rolle, wie lange am Bildschirmarbeitsplatz gearbeitet wird. Die Anforderungen gelten nicht nur für alle in Zukunft einzurichtenden, sondern auch für alle bereits eingerichteten Arbeitsplätze.

Bildschirmschreibmaschinen entsprechen in aller Regel nicht den Sicherheitsregeln für Bildschirmarbeitsplätze im Bürobereich. Die Bildschirme sind nicht strahlungsarm und erfüllen nicht die sog. Schwedennorm. Sie sind werder schwenk- noch höhenverstellbar. Die Tastatur ist nicht DIN-gerecht, die Bauhöhe beträgt mehr als 30 mm, Handballenauflagen fehlen, sie ist nicht vom Gerät getrennt. Damit werden wesentliche ergonomische Voraussetzungen nicht erfüllt. Gegenüber Bildschirmschreibmaschinen sind PC’s flexibler und effektiver einsetzbar. Marktübersichten zeigen, daß PC’s mittlerweile ein ähnliches Investitionsvolumen erfordern und deren Einsatz mit Blick auf die eingeschränkte Anwendbarkeit von Bildschirmschreibmaschinen letztlich ökonomischer ist.

Zur Ausfüllung der Gestaltungsanforderungen in § 4 ist es zulässig und sinnvoll, eine ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarung abzuschließen (siehe auch Erläuterungen zu § 13).

Um dies zu erreichen, wird empfohlen, in jeder Dienststelle bzw. jedem Betrieb die Einrichtung eines Musterbildschirmarbeitsplatzes zu fordern. Dieser Arbeitsplatz sollte möglichst typisch für die Mehrzahl der vorhandenen Arbeitsplätze sein. Am Beispiel des typischen Arbeitsplatzes vereinbart der Personal- bzw. Betriebsrat einen konkreten Ausstattungsstandard mit der Dienststellen- bzw. Betriebsleitung. Dieses Vorbild dient dann als Maßstab für die Einrichtung aller zukünftigen Bildschirmarbeitsplätze und die Nachrüstung bereits eingerichteter Arbeitsplätze.

Um einzelne Arbeitsplätze nach einer Erstausstattung bzw. Nachrüstung zu überprüfen, empfiehlt sich die Verwendung einer Check-Liste zur Arbeitsplatzbegehung. Zur Unterstützung der betrieblichen Aktivitäten kann auf folgende Hilfestellungen bzw. Materialien verwiesen werden:
  • Die Broschüre “Bildschirmarbeit human gestalten” der DGB Technologieberatung e. V. bietet umfangreiche Informationen über Ausstattungsvorschriften und gewerkschaftliche Empfehlungen. Darüber hinaus enthält sie eine Prüfliste zur Begehung von Bildschirmarbeitsplätzen.
  • Im übrigen wird auf das im Anhang abgedruckte Literaturverzeichnis hingewiesen.

§ 5 Schutzbestimmungen

(1) Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem Bildschimmarbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

(2) Die Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik ist grundsätzlich so vorzunehmen, daß sie nicht zu einer Abwertung der tariflichen Bewertung der Tätigkeit führt.

Ergibt sich dennoch eine niedrigere tarifliche Bewertung und kann dem Arbeitnehmer – gegebenenfalls nach Umschulung – kein der bisherigen tariflichen Bewertung entsprechender Arbeitsplatz angeboten werden, findet § 6 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte, § 7 des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweils maßgebenden Fassung entsprechende Anwendung.

(3) Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf Bildschirmarbeitsplätzen eingesetzt werden, sind auf einen anderen, möglichst gleichwertigen Arbeitsplatz umzusetzen. Etwaige Umschulungen sind auf Kosten des Arbeitgebers durchzuführen und sollen während der Arbeitszeit stattfinden. Den Arbeitnehmern ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht, wenn die gesundheitlichen Gründe offensichtlich nicht durch die Tätigkeit am Bildschirmarbeitsplatz hervorgerufen worden sind. Absatz 2 Unterabsatz 2 gilt entsprechend.

(4) Schwangere dürfen nicht auf Bildschirmarbeitsplätzen beschäftigt werden, soweit nach ärztlichem Zeugnis die Gesundheit von Mutter oder Kind bei Fortdauer der Beschäftigung gefährdet ist; die Arbeitnehmerin soll nach Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs die Möglichkeit erhalten, auf den bisherigen Bildschirmarbeitsplatz zurückzukehren.

(5) Die Anwendung des Tarifvertrages über den Rationalisierungsschutz für Angestellte/für Arbeiter vom 9. Januar 1987 in der jeweiligen Fassung bleibt beim Vorliegen seiner Voraussetzungen unberührt.

Protokollnotiz zum Absatz 3: Der Arbeitsplatz ist dann gleichwertig, wenn auf dem neuen Arbeitsplatz die Eingruppierung mindestens der Vergütungsgruppe/Lohngruppe des bisherigen Arbeitsplatzes entspricht.

Erklärung des Senators für Inneres

zum § 5 Abs. 1 Der erstmalige Einsatz eines Arbeitnehmers auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz bedarf seiner Zustimmung, wenn er das 55. Lebensjahr vollendet hat.

zum § 5 Abs. 2 Das Fehlen einer Änderungskündigung bei der Vergütungs-/Lohnsicherung nach § 6 Abs. 8/§ 7 Abs. 8 der genannten Rationalisierungsschutztarifverträge läßt die sonstigen Beteiligungsrechte der Personalvertretungen nach dem Berliner Personalvertretungsgesetz (z.B. nach § 87 Nr. 5 PersVG Bln.) unberührt.

zum § 5 Abs. 3 Absatz 3 gilt für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.

zum § 5 Abs. 4 Die schwangere Arbeitnehmerin wird auf ihren Antrag von der Arbeit auf Bildschirmarbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 4 bzw. auf Arbeitsplätzen im Sinne des § 2 Abs. 5 befreit, wenn sie sich für den Fall, daß ein gleichwertiger anderer Arbeitsplatz nicht zur Verfügung steht, für die Dauer der Schwangerschaft bis zum Beginn des allgemeinen Beschäftigungsverbots nach § 3 Abs. 2 MuSchG mit einer tariflich geringer bewerteten Beschäftigung einverstanden erklärt. Für die Dauer der vorübergehenden geringerwertigen Tätigkeit werden die bisherige Vergütung (§ 26 BAT/BAT-O) und die in Monatsbeträgen festgelegten Zulagen bzw. wird der bisherige Monatsgrundlohn (§ 67 Nr. 26 b BMT-G/BMT-G-O) gezahlt; für einen etwaigen vom Ablauf einer Zeit abhängigen Aufstieg (z.B. einen Bewährungsaufstieg)/eine etwaige Vergütungsgruppenzulage gilt diese Zeit als Tätigkeit in der Vergütungsgruppe/Lohngruppe, aus der Aufstieg/aufgrund derer die Vergütungsgruppenzulage vorgesehen ist. Das Rückkehrrecht nach Beendigung der Mutterschutzfrist oder des Erziehungsurlaubs (§ 5 Abs. 4 Satz 2) gilt auch in diesem Fall.

Erläuterungen

Abs. 1 Arbeitnehmer, die das 55. Lebensjahr vollendet haben, müssen ihre Zustimmung geben, wenn sie erstmalig auf einem Bildschirmarbeitsplatz/bildschirmunterstützten Arbeitsplatz eingesetzt werden sollen. Eine Ablehnung der Übernahme von “Bildschirmarbeiten” ist nicht begründungsbedürftig.

Kann eine Weiterbeschäftigung auf dem alten oder einem anderen gleichwertigen Arbeitsplatz nicht erfolgen, sind die Sicherungsregelungen gem. § 5 Abs. 2 anzuwenden.

Abs. 2 Bei Umstellung der Tätigkeit des Arbeitnehmers auf die Erledigung der Arbeitsaufgabe mit Hilfe eines Gerätes der Informationstechnik darf die trauliche Bewertung der geänderten Tätigkeit nicht niedriger sein als die der zuvor ausgeübten. Sollte sich bei der Umstellung der Tätigkeit eine niedrigere Bewertung abzeichnen, müssen Betroffene und Personal-/Betriebsrat bereits bei der Planung darauf achten, daß die Tätigkeiten mit neuen Aufgaben angereichert werden. In diesem Zusammenhang sind § 10 (Einrichtung von Mischarbeitsplätzen) und § 11 Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik) zu beachten. Ergibt sich auf dem Arbeitsplatz mit einem Gerät der Informationstechnik dennoch eine niedrigere trauliche Bewertung, ist der Arbeitnehmer – ggf. nach einer Umschulungsmaßnahme – auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz umzusetzen. Sollte auch ein derartiger Arbeitsplatz nicht zur Verfügung stehen, setzen die Bestimmungen über die Einkommenssicherung der Rationalisierungsschutztarifverträge ein.

Die Gewerkschaft ÖTV geht allerdings davon aus, daß die zuletzt genannte Alternative in der Praxis kaum zur Anwendung kommen dürfte.

Abs. 3 Arbeitnehmer, die aus gesundheitlichen Gründen nicht mehr auf einem Bildschirmarbeitsplatz oder auf einem bildschirmunterstützten Arbeitsplatz nicht länger als 2 Stunden eingesetzt werden können, haben einen Anspruch auf Umsetzung auf einen gleichwertigen anderen Arbeitsplatz. Die gesundheitliche Beeinträchtigung muß offensichtlich durch die Bildschirmtätigkeit hervorgerufen worden sein. Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit durch allgemeine Lebensrisiken sind von den Schutzbestimmungen dieses Tarifvertrages nicht erfaßt. Macht der Arbeitgeber andere Ursachen als Bildschirmtätigkeit für die gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend, trägt er die Beweislast. In diesem Zusammenhang kommt der Frage der ärztlichen Untersuchung (siehe Erläuterungen zu § 6) eine besondere Bedeutung zu.

Abs. 4
Diese Vorschrift enthält die in § 3 Abs. 1 MSchG grundsätzlich schon bestehende Schutzvorschrift für schwangere Arbeitnehmerinnen. Die ärztliche Bescheinigung einer gesundheitlichen Gefährdung muß die Bildschirmarbeit als Gefahrenquelle bezeichnen. Nach Beendigung der Mutterschutzfristen oder des Erziehungsurlaubs soll die Arbeitnehmerin auf ihren bisherigen (alten) Arbeitsplatz zurückkehren können. Dies ist in anderen Fällen arbeits- oder tarifvertraglich nicht vorgesehen. Auf Antrag wird die Arbeitnehmerin – auch ohne ärztliches Attest – von der Bildschirmarbeit befreit, wenn sie sich bereiterklärt, für die Dauer der Schwangerschaft eine niedriger bewertete Tätigkeit zu übernehmen, sofern kein gleichwertiger Arbeitsplatz zur Verfügung gestellt werden kann. Einkommensnachteile sind mit dieser Erklärung nicht verbunden. Auch das Rückkehrrecht auf den bisherigen (alten) Arbeitsplatz ist in diesem Fall garantiert.

§ 6 Ärztliche Untersuchungen

(1) Vor der Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz (siehe § 2 Abs. 4) oder auf einem Arbeitsplatz mit Bildschirmunterstützung (siehe § 2 Abs. 5) ist eine ärztliche Untersuchung der Augen des Arbeitnehmers durchzuführen. Eine notwendige weitergehende Untersuchung nach sonstigen medizinischen Gesichtspunkten und gegebenenfalls zu Lasten anderer Kostenträger als dem Arbeitgeber bleibt hiervon unberührt.

(2) Eine erneute Untersuchung der Augen ist bei gegebenem Anlaß – ansonsten alle drei Jahre nach der jeweils letzten Untersuchung – unter Berücksichtigung von Arbeitsplatz und Tätigkeit durchzuführen.

(3) Die ärztlichen Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 werden vom personalärztlichen oder betriebsärztlichen Dienst durchgeführt, der erforderlichenfalls die Untersuchung durch einen ermächtigten Augenarzt veranlaßt. Ist ein personalärztlicher oder betriebsärztlicher Dienst nicht vorhanden, so tritt an die Stelle ein zur Untersuchung ermächtigter Arzt, auf den sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer verständigt haben.

(4) Die ärztlichen Untersuchungen sollen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durchgeführt werden.

(5) Die Kosten der ärztlichen Untersuchung einschließlich etwaiger notwendiger Kosten für eine Sehhilfe sowie die notwendigen Nebenkosten trägt der Arbeitgeber, soweit kein anderer Kostenträger zuständig ist. Als notwendig gelten die Kosten, welche die AOK Berlin bzw. die Betriebskrankenkasse des Landes und der Stadt Berlin jeweils als Sachleistung gewähren würde.

Erklärung des Senators für Inneres

zum § 6 Abs. 1 In begründeten Fällen ist auf Antrag des Untersuchten eine ärztlich notwendige weitergehende Untersuchung zur Feststellung der Eignung für die Tätigkeit durchzuführen.

zum § 6 Abs. 4 Können die ärztlichen Untersuchungen aus dienstlichen oder betrieblichen Gründen nur außerhalb der Arbeitszeit des Arbeitnehmers durchgeführt werden, wird für die insoweit aufgewandte Zeit Arbeitsbefreiung in entsprechendem Umfange gewährt.

Erläuterungen Diese Vorschrift regelt die ärztlichen Untersuchungen vor Aufnahme der Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz/bildschirmunterstützten Arbeitsplatzes auch die Frage der Nachuntersuchungen.

Zwingend vorgeschrieben ist eine Augenuntersuchung.

Darüberhinaus können die Beschäftigten eine weitergehende Untersuchung (z. B. orthopädische, neurologische, arbeitsmedizinische) verlangen, wenn entsprechende Beschwerden bestehen.

Nähere Einzelheiten über diese Untersuchungen werden im Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen Bildschirmarbeitsplätze (G 37)” geregelt.

Aus gewerkschaftlicher Sicht sollten alle Beteiligten darauf drängen, daß nach diesen Grundsätzen verfahren wird. Die vielfach geäußerte Befürchtung, es könnten sich nach einer entsprechenden ärztlichen Untersuchung nachteilige Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis ergeben, ist unbegründet. Medizinische Befunde werden dem Arbeitgeber nicht übermittelt. Er erhält lediglich die Mitteilung darüber, ob Bedenken/keine Bedenken gegen den Einsatz auf Bildschirmarbeitsplätzen bestehen.

Das vom Facharzt ausgestellte Attest für eine Sehhilfe ist bei der Krankenkasse zur Kostenübernahme einzureichen. Ohne die Genehmigung der Krankenkasse empfehlen wir nicht zum Optiker zu gehen.

§ 7 Einarbeitung, Aus- und Fortbildung

(1) Vor dem Einsatz von Geräten im Sinne von § 2, von Anwendungen der Informationstechnik sowie vor technischen und organisatorischen Änderungen beim Einsatz dieser Geräte, sind die betroffenen Arbeitnehmer rechtzeitig und umfassend über die Arbeits-methode und über ihre Aufgaben theoretisch und praktisch zu unterrichten. Die Arbeitnehmer sind beim Einsatz der Arbeitsmittel einzuarbeiten; ihnen ist ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Einarbeitung zu geben. Sie sind insbesondere mit der Handhabung der Arbeitsmittel unter ergonomischen Aspekten vertraut zu machen.

(2) Neben der Einarbeitung im Sinne des Absatzes 1 findet eine Ausbildung der Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik statt, die mindestens folgende Gegenstände umfaßt:

a) Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik, b) fachspezifische Grundlagen der Nutzbarmachung der eingesetzten Anwendungsprogramme, c) fachliche Einweisung und praktische Übungen zum einzusetzenden Anwendungsprogramm, d) Einweisung in Datenschutz und Datensicherung.

Die Ausbildungsmaßnahmen müssen eine Mindestdauer von 20 Doppelstunden umfassen. Dies gilt nicht für Arbeitnehmer in der Datenerfassung (s. Vorbemerkungen zum Unterabschnitt V des Teils II Abschnitt B der Anlage 1a zum BAT); eine Ausbildung ist jedoch auch für diesen Personenkreis im erforderlichen Umfang durchzuführen.

Die Ausbildungsmaßnahmen sind in sinnvoll aufeinander abgestimmte Ausbildungseinheiten zu gliedern und angemessen auf die Ausbildungszeit zu verteilen.

Arbeitnehmer nehmen an der Ausbildung nicht teil, soweit entsprechende Kenntnisse nachweisbar sind.

(3) Einarbeitung und Ausbildung sollen während der Arbeitszeit des Arbeitnehmers stattfinden. Finden sie außerhalb der Arbeitszeit statt, so sind sie auf die Arbeitszeit anzurechnen. (4) Soweit eine Einarbeitung und Ausbildung im Sinne der Absätze 1 und 2 nicht ausreicht, wird den Arbeitnehmern Fortbildung unter Fortzahlung der Urlaubsvergütung/des Urlaubslohnes in den vom Arbeitgeber oder in seinem Auftrage durchgeführten oder genehmigten Fortbildungsveranstaltungen gewährt.

(5) Eventuell anfallende Kosten der Bildungsmaßnahmen trägt der Arbeitgeber.

(6) Sowohl die Einarbeitung als auch die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind dem jeweiligen Stand der Technik anzupassen.

Gemeinsame Erklärung zum § 7 Abs. 2 Unterabs. 2: Falls nach Auffassung eines Tarifpartners für die Aufgaben auf anderen Arbeitsplätzen ebenfalls geringere Ausbildungszeiten ausreichend sind, verpflichten sich die Tarifpartner, über entsprechende Ausnahmen von der Mindestausbildungsdauer mit dem Ziel einer einvernehmlichen Regelung zu verhandeln.

Erläuterungen Dieser Paragraph gilt uneingeschränkt für alle Arbeitsplätze, die mit einem Bildschirmgerät ausgerüstet werden (s. § 2).

Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sind immer dann erforderlich, bevor ein neues DV-System eingeführt wird oder bevor ein bereits eingeführtes System technisch (z.B. eine neue Programmversion, Veränderung des Funktionsumfanges, neues Betriebssystem, neuer Programmverbund) oder organisatorisch (z. B. Einbeziehung weiterer Arbeitsplätze, Veränderung der Arbeitsorganisation) verändert wird.

Zur Konkretisierung des § 7 für einzelne Systemeinführungen ist es sinnvoll und zulässig, den Tarifvertrag ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen nach § 13 abzuschließen. Dies ergibt sich auch aus der Tatsache, daß Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowohl nach den Personalvertretungsgesetzen als auch nach dem Betriebsverfassungsgesetz mitbestimmungspflichtig sind.

Abs. 1 Die Vorschriften dieses Absatzes beinhalten:

- Eine rechtzeitige (zu Beginn der Planungsphase) und umfassende (Beschreibung der technischen Systeme, Anwendungsbereiche der Systeme und zu erwartende Auswirkungen auf die betroffenen Arbeitnehmer) Unterrichtung der betroffenen Beschäftigten, – praktische Unterweisung und praktische Übungen zur Handhabung der neuen Arbeitsmittel, – Darstellung und Erläuterung aller bei Bildschirmarbeitsplätzen auftretenden physischen und psychischen Belastungen. Darstellung und Demonstration aller Möglichkeiten zur Vermeidung bzw. Reduzierung von Belastungsfaktoren.

Für diese drei Informations- bzw. Übungseinheiten sind mindestens jeweils 5 Doppelstunden zu veranschlagen.

Abs. 2 Der Einsatz von EDV-Systemen erfordert umfangreiche Kenntnisse und Fähigkeiten in der Datenverarbeitung. Nur unter dieser Voraussetzung können diese Systeme zur Erleichterung der Arbeit und zur Verbesserung der Dienstleistung beitragen.

Deshalb müssen die Aus- und Fortbildungsmaßnahmen mindestens folgende Inhalte umfassen:

a) Einführung in die Informations- und Kommunikationstechnik

- Grundkenntnisse der Funktionsweise und Handhabung der Datenverarbeitungstechnik, insbesondere der Hardware (Funktions- weise und Bedienung von Bildschirm, Tastatur, Drucker usw.) und der Systemsoftware (Erläuterung und Demonstration der Begriffe Daten, Datenverarbeitung, Methoden der Datenverwaltung, Datensicherung, Datenübertragung usw.); – anwendungsbezogene Programmgrundkenntnisse (z. B. Aufbau und Funktionsumfang von Textverarbeitungsprogrammen; Aufbau und Zusammenspiel verschiedener kaufmännischer Programme wie z.B. Finanzbuchhaltung, Anlagenbuchhaltung, Materialwirtschaft).

b) Fachspezifische Grundlagen der Nutzbarmachung der eingesetzten Anwendungsprogramme

- Kenntnisse der betriebswirtschaftlichen und/oder verwaItungstechnischen Inhalte der Arbeitsaufgabe (z. B. im Programm zu- grundegelegte Verwaltungsrichtlinien, Kontierungsverfahren, Abrechnungsgrundsätze); – Kenntnisse der Arbeitsorganisation und des Zusammenhanges der zu bearbeitenden Arbeitsaufgaben mit vor- und nachgelagerten Bereichen der Verwaltung (z. B. Zusammenhang von Materialwirtschaft, Buchhaltung und Instandhaltung bei dem Einkauf einer Maschine usw.)

c) Fachliche Einweisung und praktische Übungen zum einzusetzenden Anwendungsprogramm

- Erläuterung und Demonstration des gesamten Funktionsumfanges des Anwendungsprogramms anhand konkreter betrieblicher Aufgaben; – Erläuterung und Bedienungshinweise bei auftretenden Programmfehlern und Fehlbedienungen; – Unterweisung in allen für die Aufgabenerledigung erforderlichen Programmbestandteilen einschließlich Beginn, Fortsetzung und Ende der Programmbenutzung; – Unterweisung in der Benutzung der Handbücher, der HILFE-Funktionen und gegebenenfalls vorhandene Lernprogramme; – Praktische Übungen mit konkreten arbeitsplatzbezogenen Aufgaben.

d) Einweisung in Datenschutz und Datensicherung

- Erläuterung des geltenden Datenschutzgesetzes und seiner Auführungsbestimmungen; – Erläuterung und Demonstration aller schutzwürdigen Daten, die im Zusammenhang mit der Aufgabenerledigung anfallen (z. B. Patientendaten, Kundendaten, Labordaten, Personaldaten); – Erläuterung und Unterweisung der technischen und organisatorischen Datenschutzvorkehrungen und -maßnahmen (z. B. Verwendung von Paßworten, Aufbewahrung von Datenträgern, Zugangssicherung zu Geräten und Räumen); – Erläuterung von Datensicherungsmaßnahmen (z. B. Datensicherung auf Festplatten, Bändern, Disketten); – Unterweisung in der Datensicherung und in Möglichkeiten der Fehlerbehebung (z. B. unbeabsichtigte Datenlöschung, fehler- hafter Programmabschluß).

In der Regel ist davon auszugehen, daB eine umfassende Fortbildung mindestens 80 – 100 Doppelstunden umfaßt. Im einzelnen sind

für Teil a) 20 Doppelstunden, für Teil b) 10 Doppelstunden, für Teil c) 30 – 40 Doppelstunden und für Teil d) 10 – 20 Doppelstunden vorzusehen.

Diese Aus- und Fortbildungszeiten orientieren sich an Vorgaben einschlägiger Ausbildungsinstitutionen.

Für die Aus- und Fortbildung sind Schulungsräume mit ausreichenden Schulungsarbeitsplätzen (pro 2 Personen ein Bildschirmgerät) und fachlich und pädagogisch ausgebildetes Lehrpersonal erforderlich.

Abs. 3 Die Schulungsmaßnahmen sollen während der Arbeitszeit stattfinden, um allen betroffenen Beschäftigten, insbesondere Arbeitnehmerinnen die Teilnahme zu ermöglichen. Für den Zeitraum der Schulungsmaßnahmen ist für die Erledigung der Aufgaben zusätzliches Personal bereitzustellen.

Abs. 4 Es ist davon auszugehen, daß eine Reihe von Systemeinführungen (z.B. CAD-Anwendungen, eigenständige Programmierungen, eigenständige Handhabung von Betriebssystemen, Betreuung von eingesetzten Anwendungsprogrammen) erheblich über Absatz 1 und 2 hinausgehende Kenntnisse und damit Schulungsmaßnahmen erfordert. Hierzu sind weitergehende Aus- und Fortbildungskonzepte zu entwickeln.

Auch für diese weitergehenden Maßnahmen gilt, daß sie in der Arbeitszeit erfolgen sollen, sinnvoll aufeinander abgestimmt sind und in geeigneten Schulungsräumen durch qualifiziertes Lehrpersonal stattfinden sollen.

  • Abs. 6* Die Schulungsmaßnahmen haben sich an der jeweils neuesten Geräteausstattung bzw. neuesten Programmversion zu orientieren. Für die Schulungsmaßnahmen sind hieran orientiert entsprechende deutschsprachige, aktuelle und vollständige Schulungsunterlagen zur Verfügung zu stellen.

§ 8 Unterbrechung der Bildschirmarbeit

(1) Einem Arbeitnehmer mit Bildschirmarbeiten im Sinne des § 2 Abs. 4 ist jeweils nach 50 minütiger Tätigkeit Gelegenheit zu einer Unterbrechung dieser Tätigkeit von 10 Minuten zu geben.

Unterbrechungen nach Satz 1 entfallen, wenn Pausen, sonstige Arbeitsunterbrechungen oder Tätigkeiten anfallen, welche die Beanspruchungsmerkmale des Satzes 1 nicht erfüllen.

(2) Die Arbeitsunterbrechungen dürfen nicht zusammengezogen und nicht an den Beginn oder das Ende einer Pause oder der täglichen Arbeitszeit des Arbeitnehmers gelegt werden.

(3) Absatz 1 und 2 gelten für Arbeitnehmer auf Arbeitsplätzen mit Bildschirmunterstützung entsprechend, sofern die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von wenigstens zwei Stunden auszuüben ist.

Erläuterungen Diese Vorschrift regelt, daß Beschäftigte in regelmäßigen Zeitabständen die Arbeit am Bildschirm unterbrechen. In diesen Erholzeiten dürfen keine anderen Arbeitsleistungen verlangt werden.

An Bildschirmarbeitsplätzen – also an solchen Arbeitsplätzen, an denen die Arbeit mit dem Bildschirm durchschnittlich die Hälfte der individuellen wöchentlichen Arbeitszeit beträgt – ist die Bildschirmarbeit nach jeweils 50 Minuten für 10 Minuten zu unterbrechen.

Diese Regelung gilt auch bei bildschirmunterstützter Arbeit, wenn absehbar ist, daß die Tätigkeit am Bildschirm über eine fortlaufende Zeit von mindestens 2 Stunden auszuüben ist. Es ist nicht erforderlich, daß täglich am Bildschirm unter diesen Vorraussetzungen gearbeitet wird.

Diese Arbeitsunterbrechungen sind keine Pausen im Sinne des Arbeitszeitgesetzes. Sie gelten als Arbeitszeit.

§ 9 Leistungs- und Verhaltenskontrolle

(1) Technische Möglichkeiten, mit denen Geräte und Programme der Informationstechnik vom Hersteller angeboten werden und die sich zur Kontrolle der Leistung oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen, die jedoch nicht zur Aufgabenerfüllung vorgesehen werden sollen, werden nicht genutzt, soweit sich nicht aus den Absätzen 2 und 3 etwas anderes ergibt.

(2) Personenbezogene Daten, die ausschließlich zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage mit Hilfe von Geräten der Informationstechnik gespeichert werden, dürfen nicht zur individuellen Leistungskontrolle der Bedienungskräfte und zur Kontrolle ihres Verhaltens nur insoweit verwendet werden, als dies zur Datenschutzkontrolle, zur Datensicherung oder zur Sicherung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage erforderlich ist.

(3) Die Einschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn Tatsachen bekannt werden, die den Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung rechtfertigen.

Erläuterungen
Diese Tarifvorschrift behandelt ausschließlich die Frage des Umgangs mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten (Bedienungskräfte) an Geräten der Informationstechnik, die als Nebenprodukt im Rahmen der Erfüllung der dienstlichen Aufgaben anfallen. Der Umgang mit personenbezogenen Daten der Beschäftigten, die z. B. im Zusammenhang mit Personalabrechnungssystemen anfallen, wird durch den Tarifvertrag nicht geregelt. Hierfür sind besondere Vorkehrungen in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen zu treffen.

Abs. 1
Diese Vorschrift stellt sicher, dass technische Möglichkeiten (Geräte und Programme), die sich zur Kontrolle der Leistungen oder des Verhaltens der Bedienungskräfte eignen und zur Aufgabenerfüllung nicht benötigt werden, nicht zum Einsatz kommen. Sollten derartige technische Möglichkeiten für die Aufgabenerfüllung vorgesehen werden, gilt das Mitbestimmungsrecht gem. § 85 Abs. 1 Nr. 13 PersVG bzw. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG. Insoweit stellt § 9 Abs. 1 dieses Tarifvertrages keine abschließende Regelung im Sinne der Bestimmungen des § 13 Abs. 2 über den Abschluß von Dienst und Betriebsvereinbarungen dar. Dies haben die Arbeitgeberausdrücklich zu Protokoll erklärt. (Rundschreiben II Nr. 35/1989, Abschn. I Nr. 3)

Abs. 2
Personenbezogene Daten der Bedienungskräfte dürfen nur für Zwecke der Datenschutzkontrolle, (d.h. Zugriffskontrolle auf Computer, Bildschirme, Programme) zur Datensicherung bzw. zur Sicherstellung des ordnungsgemäßen Betriebs einer Datenverarbeitungsanlage gespeichert werden. Wenn dies aus den genannten Gründen erforderlich ist, so dürfen diese Daten nicht zur individuellen Leistungskontrolle verwendet werden. Das Verhalten der Bedienungskräfte darf nur insoweit kontrolliert werden, als es aus Gründen der Datenschutzkontrolle erforderlich ist. Mit dieser Vorschrift soll z.B. erreicht werden, dass niemand unbefugt auf Daten zugreift, d.h. sie dient der Verhinderung von unzulässigem Zugriff auf Daten. In Dienst- oder Betriebsvereinbarungen sind hierzu konkrete Festlegungen zu treffen.

Abs. 3
Die im Abs. 2 festgelegten Beschränkungen für Kontrollmaßnahmen gelten nicht, wenn der Verdacht einer Dienst- bzw. Arbeitspflichtverletzung besteht. Bei entsprechenden Überprüfungen sollte jedoch immer ein Personal- oder Betriebsratsmitglied anwesend sein.

Die Regelungen des § 9 Abs. 2 und 3 sind für Dienst- und Betriebsvereinbarungen zugänglich. Personal- und Betriebsrat sollten sich bei der Bearbeitung dieses Problemfeldes über folgende Fragen Klarheit durch Abforderung entsprechender Informationen beschaffen:

1. Beschreibung der eingesetzten Hard- und Software mit allen Leistungsmerkmalen des eingesetzten Betriebssystems abfordern (Pflichtheft).

2. Wird ein Protokoll über die Benutzung der DV-Anlage, des PC, der Bildschirme etc. angefertigt?

3. Protokollieren Anwendungs- und Standardprogramme personenbezogene Daten der Benutzer?

4. Leistet das Betriebssystem oder eine spezielle Datenschutzsoftware eine Zugriffskontrolle?

5. Kommen DV-Anwendungen zum Einsatz, die personenbezogene oder personenbeziehbare Daten speichern und verarbeiten (z.B. Telefondatenerfassung, Personaldatenverarbeitung, Kassenwesen, Zugangskontrollsystem)?

§ 10 Einrichtung von Mischarbeitsplätzen

(1) Bildschirmarbeitsplätze sollen grundsätzlich als Mischarbeitsplätze eingerichtet werden. Bei der Einrichtung neuer Bildschirmarbeitsplätze und bei Ersatzbeschaffungen für bestehende Bildschirmarbeitsplätze ist zu prüfen, ob diesem Grundsatz Rechnung getragen werden kann.

(2) Die Tätigkeit auf einem Bildschirmarbeitsplatz soll so gestaltet werden, dass am jeweiligen Bildschirmarbeitsplatz verschiedenartige Arbeitsvorgänge zu erledigen sind und Bildschirmarbeit mit anderen Arbeiten durchschnittlich zu etwa gleichen Teilen wechselt, soweit dies arbeitsorganisatorisch möglich ist.

Erläuterungen
Ziel dieser Vorschrift ist es, alle Arbeitsplätze, die mit Bildschirmen ausgestattet sind, als Mischarbeitsplätze einzurichten. Damit sollen psychische und physische Belastungen, die mit lang andauernder eintöniger Arbeit am Bildschirm (z.B. in der Massendatenerfassung) verbunden sind, abgebaut werden. Neben dieser Begrenzung der täglichen Arbeitszeit am Bildschirm und der Vermeidung einer Überforderung der Beschäftigten bietet der Gestaltungsansatz Mischarbeit die Chance, Einfluß auf die Arbeitsorganisation und die Arbeitsinhalte zu nehmen und die Qualifikationsanforderungen an die Beschäftigten zu steigern. Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz von Geräten der Informationstechnik enthält der nachfolgende § 11.

§ 11 Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik

(1) Der Einsatz von Geräten der Informationstechnik hat den gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen über die humane Gestaltung der Arbeit Rechnung zu tragen. Das Arbeitsvermögen der an diesen Geräten eingesetzten Arbeitnehmer soll gefördert und ihre Gesundheit geschützt werden.

(2) Zur Erreichung der im Absatz 1 beschriebenen Ziele sollen unter Berücksichtigung der Aufgaben der Arbeitgeber Möglichkeiten genutzt werden, die insbesondere geeignet sind,

- die Handlungs- und Entscheidungsspielräume der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer zu erweitern,

- den Anteil an schematischen Arbeitsabläufen zu verringern,

- die Fähigkeiten der an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer weiterzuentwickeln und ihre Kenntnisse zu erweitern und zu vertiefen,

- die Zusammenarbeit zu verbessern,

- Möglichkeiten zu sozialen Kontakten zu erhalten,

- die Bedienung der Geräte der Informationstechnik zu erleichtern und

- die Belastungen für die an den Geräten der Informationstechnik eingesetzten Arbeitnehmer möglichst gering zu halten.

(3) Die Personal- bzw. Betriebsvertretungen haben im Rahmen ihrer Rechte nach den gesetzlichen Vorschriften darüber zu wachen, dass den in den Absätzen 1 und 2 aufgeführten Zielen Rechnung getragen wird.

Erklärung des Senators für Inneres
Der Einsatz der Informationstechnik und Verwendung öffentlicher Tele-Kommunikationsdienste zur Erledigung dienstlicher Aufgaben in privaten und nichtdienstlichen Räumen wird als grundsätzlich ausgeschlossen betrachtet. Dies gilt nicht für den Betriebsprüfungsdienst und andere Arbeiten, die im Außendienst vorgenommen werden.

Erläuterungen
Diese Tarifvorschrift bietet die Grundlage für die Personal- und Betriebsventretungen sowie die betroffenen Arbeitnehmer, den Technikeinsatz und die Technikanwendung sozial gestalten zu können. Ziel muß es sein, die Bedürfnisse des arbeitenden Menschen stärker zu berücksichtigen und ihn an der Gestaltung der Arbeit stärker zu beteiligen. In den Gesamtkomplex der menschengerechten Arbeitsgestaltung gehören neben den ergonomischen Fragen auch Probleme des Arbeitsablaufs, der Arbeitsteilung, neuer Qualifikationsanforderungen und der sozialen Angemessenheit, z.B. Verbesserung der innerbetrieblichen Kommunikationsmöglichkeiten und der Abbau autoritärer Führungsstrukturen. Als mögliche Quellen für die im Tarifvertrag geforderten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse sind beispielsweise überwiegende Meinungen innerhalb von Fachkreisen, aber auch Gesetze und Verordnungen, wie z.B. die Arbeitsstättenverordnung, die Arbeitsschutzgesetze, die DlN-Normen und sonstige Richtlinien zu nennen.

Abs. 2
Zu den Gestaltungsgrundsätzen gehören insbesondere die “Grundsätze ergonomischer Dialoggestaltung”, die in der DIN-Norm 66 234 – Teil 8 (ab 01.01.1003 in der ISO-Norm 9241) verbindlich festgelegt sind. Bei der Umsetzung dieser Norm sind folgende Grundsätze der Programmergonomie zu beachten:

aufgabengerecht: Das Programm muß auf die Aufgabe, bzw. Tätigkeit der Arbeitnehmer ausgerichtet sein. Aufgabe und Antwortzeit müssen einander entsprechen;

durchschaubar: Die Arbeitnehmer müssen Antwort auf ihre Fragen “was jetzt?” und “warum” erhalten;

steuerbar: Die Arbeitnehmer können den Dialogablauf ändern, sie können ihn unterbrechen, sie können Arbeitsschritte zurücksetzen;

erlernter: Die Arbeitnehmer sollen schrittweise lernen können. Das Programm soll je nach Aufgabe und Kenntnisstand des Benutzers unterschiedliche Erklärungen und Hilfen anbieten;

verläßlich: Die Arbeitnehmer sollen mit den erwarteten Antworten rechnen können, und diese sollen für sie nachvollziehbar sein;

kontaktfördernd: Aufgabe und Programm müssen so gestaltet sein, daß weiterhin aufgabenbezogene Kontakte und Abstimmungen zwischen den Kollegen erforderlich sind (kein elektronisches Fließband);

fehlertolerant: Die Arbeitnehmer werden vor der schwerwiegenden Ausführung von Befehlen (z.B. Löschen) nochmals gefragt, ob sie dieses wirklich beabsichtigt haben.

Abs. 3 Vor Einführung einer IuK-Maßnahme (Hard-/Softwareauswahl) ist ein Maßnahmenkatalog abzufordern, in dem die Ziele eindeutig erklärt werden.

§ 12 Klärung von Grundsatzfragen

Die Tarifvertragsparteien verpflichten sich, bei Streitigkeiten über Grundsatzfragen, welche die Auslegung dieses Tarifvertrages betreffen, mit dem Ziel einer einvernehmlichen Auslegung zu verhandeln.

Erläuterungen
Sofern bei der Auslegung des Tarifvertrages und der Anwendung der einseitigen Erklärungen Schwierigkeiten auftreten sollten, sind die betroffenen Arbeitnehmer und Personal- und Betriebsräte aufgefordert, sich direkt an die Gewerkschaft ÖTV (siehe Anschriftenverzeichnis) zu wenden, damit in Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite für Abhilfe gesorgt werden kann.

§ 13 Übergangs- und Schlußbestimmungen

(1) Soweit bis zum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Tarifvertrages in Dienst- oder Betriebsvereinbarungen günstigere Regelungen gelten, werden diese durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.

(2) Einschlägige Betriebsvereinbarungen nach dem Betriebsverfassungsgesetz (§§ 87 Abs. 1 Nr. 6, 91 sowie 98 BetrVG) und einschlägige Dienstvereinbarungen nach dem Personalvertretungsgsetz Berlin (§ 85 Abs. 1 Nr. 5 – Durchführung der Berufsausbildung und Umschulung bei Angestellten und Arbeitern, Nr. 7 – Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen, Nr. 12 – Gestaltung der Arbeitsplätze, Nr. 13 – Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Dienstkräfte zu überwachen, sowie § 85 Abs. 2 Nr. 1 – allgemeine Fragen der Fortbildung, Nr. 2 – Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und zur Erleichterung des Arbeitsablaufs und Nr. 3 – Durchführung der Fortbildung von Dienstkräften soweit es sich nicht um Polizeivollzugsbeamte handelt), können weiterhin geschlossen werden, soweit dieser Tarifvertrag keine abschließende Regelung enthält.

Gemeinsame Erklärung zum § 13 Abs. 2:
Abschließend im Sinne des § 13 Abs. 2 sind die Regelungen in folgenden Paragraphen des Tarifvertrages:

§ 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 6, § 7 Abs. 5 und 6, § 8, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und ferner §§ 12 und 13.

Einseitige Erklärung der Gewerkschaft ÖTV zum § 13 Abs. 2:
Die ÖTV hält an ihrem Rechtsstandpunkt fest, dass Dienstvereinbarungen gemäß § 74 PersVG Bln. nicht ausschließlich zu Mitbestimmungstatbeständen zulässig sind.

Erläuterungen
Erstmals ist in Tarifverhandlungen zu dieser Problematik erreicht worden, eine Klausel zu vereinbaren, die sowohl bestehende günstigere Vereinbarungen erhält als auch die Möglichkeit eröffnet, ergänzende Betriebs- und Dienstvereinbarungen abzuschließen.

Durch Absatz 1 des § 13 ist sichergestellt, daß bestehende weitergehende Regelungen in den einzelnen Betrieben und Verwaltungen weiterhin anzuwenden sind, auch wenn dieser Tarifvertrag ungünstigere Regelungen enthält.

Der Absatz 2 begrenzt die zulässigen Betriebs- und Dienstvereinbarungen auf Mitbestimmungstatbestände und steht damit für den Bereich des PersVG Berlin im Widerspruch zur Rechtsauffassung der ÖTV (siehe einseitige Erklärung der ÖTV). Nach Auffassung der Gewerkschaft ÖTV sind Dienstvereinbarungen auch zu Informations- und Mitwirkungstatbeständen möglich.

Die getroffene Regelung war jedoch im Tarifvertrag auch mit der genannten Einschränkung deshalb unverzichtbar, weil ohne sie der Abschluß ergänzender Dienstvereinbarungen auch in Mitbestimmungsangelegenheiten unzulässig gewesen wäre (siehe § 75 Satz 2 PersVG Berlin).

Mit dem neuen PersVG vom Juli 1992 sind wesentliche Beteiligungsrechte des Personalrats beim Einsatz von IuK-Technik hinzugekommen. So bestimmt der Personalrat mit bei der Personaldatenverarbeitung und Vernetzung. Grundlegende Einführung/Veränderung von Arbeitsmethoden, bisher nur Mitwirkung, wird im Zusammenhang mit der IuK-Technik ebenfalls zum Mitbestimmungstatbestand. Somit können Dienstvereinbarungen, die bisher vom Arbeitgeber abgelehnt werden, von Personalräten stärker gefordert werden.

Abschließende Regelungen im Sinne des § 13 Abs. 2 dieses Tarifvertrages enthalten – so eine gemeinsame Erklärung der tarifschließenden Parteien – § 2, § 5 Abs. 1, 4 und 5, § 6, § 7, Abs. 5 und 6, § 9 Abs. 1, § 10 Abs. 1, § 12 und § 13. Das bedeutet, dass neben §1 (Geltungsbereich) zu folgenden §§ ergänzende Dienst- bzw. Betriebsvereinbarungen zulässig sind:

§ 3 Zusammenarbeit mit den Personal- und Betriebsvertretungen und Information der Arbeitnehmer,

§ 4 Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen mit Geräten der Informationstechnik,

§ 5 Abs. 2 und 3 Schutzbestimmungen,

§ 7 Abs. 1 bis 4 Einarbeitung, Aus- und Fortbildung,

§ 9 Abs. 2 und 3 Leistungs- und Verhaltenskontrolle,

§ 10 Abs. 2 Mischarbeitsplätze und

§ 11 Gestaltungsgrundsätze für den Einsatz der Geräte der Informationstechnik.

Die Technologieberatungsstelle des DGB Berlin stellt ihre Kenntnisse und Erfahrungen ebenfalls zu Verfügung. Zur Anwendung des Tarifvertrages bietet das Referat Automation der ÖTV Berlin Grund- und Aufbauseminare an, die dem Berliner Seminarprogramm zu entnehmen sind.

§ 14 Inkrafttreten, Kündigung

(1) Dieser Tarifvertrag tritt am 1. April 1989 in Kraft.

(2) Er tritt außer Kraft, sobald ein vom jeweils zuständigen Arbeitgeberverband (TdL oder VKA) vereinbarter für das Land Berlin geltender Tarifvertrag in Kraft tritt, der Arbeitsbedingungen beim Einsatz von Geräten der Informationstechnik regelt. Für diesen Fall wird die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 des Tarifvertragsgesetzes ausgeschlossen. Im übrigen kann der Tarifvertrag mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Kalenderjahres gekündigt werden.

Berlin, den 23. März 1989

Für den Verband von Arbeitgebern des öffentlichen Dienstes in Berlin sowie von Unternehmen, auf deren Leitung das Land Berlin einen entscheidenden Einfluß hat (VAdöD Berlin)

Für die arbeitsrechtliche Vereinigung öffentlicher Verwaltung, Betriebe und gemeinwirtschaftlicher Unternehmungen in Berlin (AV Berlin)

Für die Gewerkschaft Öffentliche Dienste, Transport und Verkehr – Bezirksverwaltung Berlin -

Anhang

Wortlaut der Tarifbestimmungen, auf die im Tarifvertrag lediglich verwiesen wurde:

Zu § 2

Auszug aus der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. B:

Angestellte in der Datenverarbeitung (DV)

Allgemeine Vorbemerkungen:

(1) …

(2) DV-Anlagen im Sinne dieses Abschnitts sind Maschinen, bei denen alle nachfolgend aufgeführten Merkmale vorhanden sind:

a) Zentraleinheit (DIN 44 300 Nr. 109), b) Eingabegerät (DIN 44 300 Nr. 133), Ausgabegerät (DIN 44 300 Nr. 135) und peripherer Speicher (DIN 44 300 Nr.113) oder entsprechend beeinflußbare Funktionen, c) Betriebssystem (DIN 44 300 Nr. 59) und d) vom Programm (DIN 44 300 Nr. 40) her auswechselbarer Speicherinhalt.

(3) …

(4) Die in diesem Abschnitt in bezuggenommenen Begriffsbestimmungen der DIN 44 300 sind im Anhang wiedergegeben. Der Anhang ist Bestandteil dieses Abschnitts.

Zu § 5

Von dem Abdruck der Bestimmungen der Rationalisierungsschutztarifverträge wird aus Gründen der Übersichtlichkeit abgesehen. Im Bedarfsfalle kann eine Broschüre mit Erläuterungen über die genannten Tarifverträge bei der ÖTV abgefordert werden.

Zu § 7 Abs. 2

Auszug aus der Anlage 1a zum BAT Teil II Abschn. B Unterabschn. V:

Angestellte in der Datenerfassung

Vorbemerkung:

(1) Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts, ist die Bedienung eines Gerätes mit Tastatur (Alphazeichen, numerische Zeichen sowie Satz- und Sonderzeichen) oder mit sonstigen Erfassungshilfen (z.B. Funktionstasten, Lichtstift), um

a) Daten von Vorlagen in eine DV-Anlage, ein programmgesteuertes Datenerfassungs- bzw. Datensammelsystem oder auf einen Datenträger (z.B. Lochkarte, Lochstreifen, Magnetband, Diskette) für Zwecke der Datenverarbeitung zu übertragen oder

b) die Richtigkeit und Vollständigkeit der Datenerfassung zu prüfen und festgestellte Felder (Abweichung der erfaßten Daten von den Vorlagen) zu berichtigen, ohne daß – außer in Fällen der Vergütungsgruppe Vl b Fallgruppe 4 dieses Unterabschnitts – die Daten inhaltlich verändert werden. Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts ist auch die Leitung von Datenerfassungsgruppen.

(2) Die Tätigkeit von Schreibkräften in der Texterfassung, z.B. die Direkteingabe in Texterfassungsautomaten oder in andere Texterfassungsmedien sowie die Fertigung von Schreiben oder sonstigen geschlossenen Textteilen in maschinenlesbaren Schriftarten (z.B. OCR-Schrift), ist keine Datenerfassung im Sinne dieses Unterabschnitts.

(3) Angestellte, die zur Erledigung ihrer fachlichen Aufgabe auch Daten erfassen (z.B. bei wissenschaftlich-technischen Berechnungen im Dialog, bei der Fortschreibung von Datenbeständen einschließlich Auskünften aus den Beständen, im Schalterdienst – z.B. in Kassen und Sparkassen -, im Meldewesen, im Kfz.-Halterregister, bei der Patientenaufnahme in Krankenhäusern, bei Buchhaltungstätigkeiten, bei der Lagerhaltung), fallen nicht unter diesen Unterabschnitt.