Zugangsvoraussetzung für die AKS Online
Die rechtliche Grundlage des automatisierten Abrufverfahrens AKS Online wird durch den § 16 der Verordnung zur Durchführung des Baugesetzbuches (DVO-BauGB) gebildet. In drei Abstufungen wird hierdurch die Zugriffsberechtigungen auf die Daten der Kaufpreissammlung definiert.
1. Stufe: Informationen aus der Kaufpreissammlung (Immobilienpreis-Info)
Informationen sind aus den Daten der Kaufpreissammlung statistisch aufbereitete Werte. Diese Informationen lassen keinen Rückschluss auf den einzelnen Kauffall zu. Informationen sind keine Auskünfte aus der Kaufpreissammlung im Sinne des § 195 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB). Unter GAA Online lassen sich Informationen für spezielle Teilmärkte in Form des Produktes “Immobilienpreis-Info” abrufen.
Zugangsberechtigung:
Aufgrund des hohen Anonymisierungsgrades der Daten kann jedermann ohne Nachweis eines berechtigten Interesses und Freischaltung hierauf zugreifen. Diese Informationen werden unter dem Namen “Immobilienpreis-Info” in GAA Online angeboten.
2. Stufe: Blockbezogenes Abrufverfahren (AKS Online)
Im Rahmen des blockbezogenen Abrufverfahrens wird der Zugriff auf die Einzeldaten der Kaufpreissammlung mit Ausnahme der grundstücksbeziehbaren Daten (z.B. Straßenname und Grundstücksnummer) ermöglicht. Das blockbezogene Abrufverfahren ist inhaltlich und fachlich den blockbezogenen Auskünften aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)) gleichgestellt.
Zugriffsberechtigung:
Allen Sachverständigen der Grundstückswertermittlung, die wiederholt Auskünfte zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Wertermittlungsaufgaben benötigen und dieses sowie ihre Zuverlässigkeit glaubhaft darlegen können, kann eine Zugriffserlaubnis erteilt werden. Die Teilnahme ist nur für natürliche Personen zulässig, juristische Personen sind hiervon ausgeschlossen.
3. Stufe: Grundstücksbezogenes Abrufverfahren (AKS Online)
Im Rahmen des grundstücksbezogenen Abrufverfahrens wird der Zugriff auf die Einzeldaten der Kaufpreissammlung einschließlich der grundstücksbeziehbaren Daten (z.B. Straßenname und Grundstücksnummer) ermöglicht. Das grundstücksbezogene Abrufverfahren ist inhaltlich und fachlich den grundstücksbezogenen Auskünften aus der Kaufpreissammlung (§ 195 Abs. 3 Baugesetzbuch (BauGB)) gleichgestellt.
Zugriffsberechtigung:
Zur rechtmäßigen Erfüllung ihrer Grundstückswertermittlungsaufgaben kann für den folgenden Personenkreis eine Zugriffserlaubnis erteilt werden:- von einer Kammer öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für die Grundstückswertermittlung,
- die mit der Grundstücksbewertung beauftragten Bediensteten von Behörden sowie von Einrichtungen, die unter der Aufsicht von Landes- oder Bundesbehörden stehen,
- Sachverständige für Grundstückswertermittlung und Immobilienbewertung, die im Einklang mit DIN EN ISO/IEC 17024 durch eine akkreditierte Zulassungsstelle geprüft sind.
Die Teilnahme ist nur für natürliche Personen zulässig, juristische Personen sind hiervon ausgeschlossen.
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