Ein Beschäftigter wird freigestellt, wenn er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“ (§ 616 BGB). Details dazu werden in § 29 Abs. 1 TV-L bzw. § 7 SUrlVO ausgeführt.
Dazu gehören Gründe, wie die
- Niederkunft der Ehefrau/Lebenspartnerin nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz oder
- der Tod von Verwandten ersten Grades.
Unterschied zwischen Tarifbeschäftigten und Beamten bei Geburt des eigenen Kindes
Durch den Tarifvertrag der Länder besteht für Angestellte nur ein Rechtsanspruch auf Sonderurlaub, wenn die Geburt durch die Ehefrau/eingetragene Lebenspartnerin erfolgt. Für Beamte gilt die Ausführungsvorschrift zur Sonderurlaubsverordnung. Gemäß dieser besteht ein Rechtsanspruch auch für die Geburt eines nichtehelichen Kindes (§ 1 Abs. 2 AV SUrlVO).
Schulleitungen können auch hier einen Arbeitstag Sonderurlaub genehmigen, indem sie diesen Anlass als sonstigen dringlichen Grund anerkennen. (§ 29 Abs. 3 TV-L)