Umsetzung an eine andere Schule, Urlaub

Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr, dienen lediglich der Information, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Umsetzung an eine andere Schule

Anträge auf Umsetzung können von Beschäftigten auf dem Dienstweg gemäß Nr. 6 DV Umsetzungen gestellt werden. Die Beschäftigtenvertretungen unterstützen auf Wunsch dabei. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Umsetzung gemäß dem ersten Antrag. Bei wiederholter fristgerechter Antragstellung und Bedarf an der gewünschten Schule bzw. in der gewünschten Region erfolgt allerdings „eine Umsetzung spätestens mit Ablauf des zweiten Jahres nach erstmaliger Antragstellung (15. Januar eines jeden Jahres) zum darauffolgenden neuen Schuljahr“.
Die Frauenvertreterin berät Kolleg*innen mit Familienpflichten bei Umsetzungswünschen.

Urlaub

Für Lehrkräfte (inkl. Pädagogische Unterrichtshiilfen) ist der Urlaubsanspruch mit den Ferien abgegolten. Verwaltungsangestellte arbeiten „die Ferien heraus“ und haben dafür eine individuelle Wochenarbeitszeit.
Erzieher*innen und Sozialpädagog*innen nehmen ihre sechs Wochen Erholungsurlaub nach Absprache im Team. Es gelten das BUrlG und § 26 TV-L. Im betrieblichen Interesse sind Erzieher*innen angehalten, ihren Urlaub innerhalb der Ferienzeit zu nehmen. Es gibt allerdings keine Rechtsgrundlage, die eine Inanspruchnahme von Urlaubstagen außerhalb der Ferien untersagt.

weitere Gründe

Stand 19.9.2024