In § 6 TzBfG ist geregelt, dass „der Arbeitgeber […] den Arbeitnehmern, auch in leitenden Positionen, Teilzeitarbeit nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ermöglichen“ hat. Näheres ist in § 11 TV-L bzw. § 54 LBG festgelegt.
Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16.07.2015 muss bei Lehrkräften gewährleistet werden, dass sich der Teilzeitanteil nicht nur auf die Unterrichtstätigkeit bezieht. Auch bei außerunterrichtlichen Tätigkeiten ist ein entsprechender Anteil zu gewährleisten oder ein entsprechender Ausgleich zu schaffen.
Laut Frauenförderplan (3.1.2) müssen die Gesamtkonferenzen gemäß § 79 Abs. 3 Nr. 9 SchulG Grundsatzbeschlüsse zur Entlastung von Teilzeitbeschäftigten treffen und diese evaluieren. Die Grundsatzbeschlüsse müssen allen hinzukommenden Beschäftigten bekannt gegeben werden und ihre Wirksamkeit soll mindestens einmal im Schuljahr in einer Gesamtkonferenz überprüft werden. Personalrat und Frauenvertretung beraten dazu Beschäftigte und Schulleitungen.