Nach § 34 TV-L gelten für Beschäftigte je nach Beschäftigungsdauer bestimmte Kündigungsfristen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres.
Auflösungsverträge können „jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen“ abgeschlossen werden (§ 33 TV-L). Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch darauf, die Kündigungsfrist mit Hilfe eines Auflösungsvertrages zu verkürzen. Dies geht nur, wenn Schulleitung, Schulaufsicht und Personalstelle einverstanden sind. Der Antrag wird auf dem Dienstweg gestellt.
Wenn Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis auflösen wollen, dann liegen dafür in der Regel handfeste persönliche Gründe vor. Hier sollte das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden. Oftmals zahlt es sich nicht aus, Beschäftigte gegen ihren Willen in einem Arbeitsverhältnis zu halten, das diese aus wichtigem Grund schnell auflösen wollen.
Manchmal gibt es auch bessere Lösungen als eine Kündigung, z.B. unbezahlten Sonderurlaub, Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz oder eine Umsetzung. Denn sollte man nach einer Kündigung wieder im öffentlichen Dienst arbeiten wollen, hat man möglicherweise Stufenlaufzeit verloren durch die Unterbrechung sowie eine Lücke in der Erwerbsbiographie.