Bildungszeit, Bögertag, Beendigung der Tätigkeit (Kündigung und Auflösungsvertrag)

Die folgenden Angaben erfolgen ohne Gewähr, dienen lediglich der Information, stellen keine Rechtsberatung dar und erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit.

Beendigung der Tätigkeit / Kündigung / Auflösungsvertrag

Nach § 34 TV-L gelten für Beschäftigte je nach Beschäftigungsdauer bestimmte Kündigungsfristen jeweils zum Ende eines Kalendervierteljahres.

Auflösungsverträge können „jederzeit im gegenseitigen Einvernehmen“ abgeschlossen werden (§ 33 TV-L). Beschäftigte haben keinen Rechtsanspruch darauf, die Kündigungsfrist mit Hilfe eines Auflösungsvertrages zu verkürzen. Dies geht nur, wenn Schulleitung, Schulaufsicht und Personalstelle einverstanden sind. Der Antrag wird auf dem Dienstweg gestellt.

Wenn Beschäftigte ihr Arbeitsverhältnis auflösen wollen, dann liegen dafür in der Regel handfeste persönliche Gründe vor. Hier sollte das Gespräch mit der Schulleitung gesucht werden. Oftmals zahlt es sich nicht aus, Beschäftigte gegen ihren Willen in einem Arbeitsverhältnis zu halten, das diese aus wichtigem Grund schnell auflösen wollen.

Manchmal gibt es auch bessere Lösungen als eine Kündigung, z.B. unbezahlten Sonderurlaub, Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz und Familienpflegezeitgesetz oder eine Umsetzung. Denn sollte man nach einer Kündigung wieder im öffentlichen Dienst arbeiten wollen, hat man möglicherweise Stufenlaufzeit verloren durch die Unterbrechung sowie eine Lücke in der Erwerbsbiographie.

Bildungszeit

Ein Rechtsanspruch besteht „für die politische Bildung oder berufliche Weiterbildung oder zur Qualifizierung zur Wahrnehmung ehrenamtlicher Tätigkeiten“. Arbeitnehmer*innen stehen zehn Tage Bildungszeit innerhalb von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren zur Verfügung, wenn das Arbeits- bzw. Ausbildungsverhältnis seit mindestens sechs Monaten besteht. Für Beamt*innen gelten die entsprechenden Sonderurlaubsregelungen. (siehe Sonderurlaub).

Der Anspruch auf Bildungszeit kann von der Arbeitgeberin verwehrt werden, wenn zwingende betriebliche Belange oder Freistellungsansprüche anderer Beschäftigter, die unter sozialen Gesichtspunkten den Vorrang verdienen, entgegenstehen.

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Mehr Informationen zur Bildungszeit sowie zur Antragstellung finden Sie auf der Themenseite der Senatsverwaltung für Arbeit, Soziales, Gleichtellung, Integration, Vielfalt und Antidiskriminierung. Weitere Informationen

"Bögertag"

§ 2a AZVO - Arbeitszeitverordnung für Beamte

Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. […]
Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden.“

Weitere Gründe

Stand 19.9.2024