Pensionierung und Ruhegehalt

Zeitpunkt der Versetzung in den Ruhestand

Versetzungen in den Ruhestand erfolgen grundsätzlich immer zum Ende des Schuljahres (auf Antrag auch Schulhalbjahres). Anträge, die ein Ausscheiden vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze (z.Zt. Vollendung des 65. Lebensjahr) zum Ziel haben, sollten immer mindestens 9 Monate vorher an die Personalstelle über die Schulleitung und Schulaufsicht gerichtet werden.

Varianten der Versetzung in den Ruhestand

Variante 1: Pensionierung nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze

Die Pensionierung erfolgt zum Ende des Schuljahres (Pension ab 01.08.). Verbleibende Tage aus dem Arbeitszeitkonto (AZK-Tage) sind vorher in Freizeit abzugelten (“Blumeschreiben” vom 04.06.2014).Gängiges Verfahren scheint z.Zt. zu sein, die AZK-Tage nach dem 31.07. (31.01.) in Freizeit bei voller Bezahlung abzugelten. Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt dann zum Monatsende nach dem Aufbrauchen des AZK – als Arbeitstage in Freizeit (Ferienzeiten u.ä. bleiben unberücksichtigt). In Ausnahmefällen und auf Antrag (Schulleitung und Schulaufsicht müssen zustimmen) in Geld, wenn der Verbleib bis zum Schuljahresende aus schulorganisatorischen Gründen erforderlich ist. Die Auszahlung erfolgt dabei erst nach der Pensionierung und wird daher mit der Steuerklasse 6 versteuert.

Variante 2: Pensionierung vor dem Erreichen der Regelaltersgrenze auf eigenen Antrag

(dazu zählt auch der Antrag zum 31.01. – bei Vollendung des 65. Leensjahres nach dem 31.07.)

Kolleginnen mit GdB > 50 können frühestens mit Vollendung des 60. Lebensjahres, alle anderen frühestens mit Vollendung des 63. Lebensjahr zum Ende des Schuljahres oder Schulhalbjahres in den Ruhestand versetzt werden. Jeder Monat, den man vor Vollendung des 65. Lj. (bei GdB > 50% und Versetzungen in den Ruhe-stand wegen Dienstunfähigkeit zählen hier die Monate bis zur Vollendung des 63. Lebensjahres) in den Ruhestand geht, wird mit einem lebenslangen Zwangsabzug von 0,3% (max. 10,8%) vom Ruhegehalt bestraft.
Der Umgang mit den AZK-Tagen erfolgt wie in der 1. Variante.

Variante 3: Pensionierung wegen dauernder Dienstunfähigkeit (DU)

Der genaue Termin ergibt sich von Amts wegen. Verbleibende AZK-Tage werden in Geld abgegolten und, da dies nach der Versetzung in den Ruhestand erfolgt, mit der Steuerklasse 6 versteuert.

Höhe des Ruhegehaltes

Das Ruhegehalt ergibt sich aus der Multiplikation von
a) Ruhegehaltssatz
mit
b) den ruhegehaltsfähigen Dienstbezügen evtl. verringert um den oben beschriebenen Zwangsabzug (max. 10,8%)

  • Wie ergibt sich der Ruhegehaltssatz?

    Der Ruhegehaltssatz ergibt sich bei einer Verbeamtung nach dem 31.12.1991 aus der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit in Jahren multipliziert
    mit 1,79375% (Teilzeitzeiten gehen anteilig in die Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeit ein). Bei Verbeamtungen bis einschließlich 31.12.1991 ist es etwas komplizierter.

    Für Beamt*innen die in der ehemaligen DDR Rentenanwartschaften erworben haben und die nach dem 03.10.1990 verbeamtet wurden, gilt die Zeit ab 03.10.1990 als ruhegehaltsfähig. Alle anderen brauchen eine Anerkennung ihrer ruhegehaltsfähigen Vordienstzeiten, die auf Antrag über die Personalstelle an das Landesverwaltungsamt von diesem ermittelt werden.

    Der Ruhegehaltssatz ist bei 71,75% (bei DU 75%) gedeckelt. Bei Zusammentreffen von Rente und Ruhegehalt gilt diese Deckelung für die
    Summe beider „Versorgungen“.

  • Wie ergeben sich die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge?
    Die ruhegehaltsfähigen Dienstbezüge ergeben sich aus
    1. dem Grundgehalt, das bei der Versetzung in den Ruhestand maßgeblich ist (ein Beförderungsamt muss mindestens zwei Jahre übertragen worden sein),
    2. dem Familienzuschlag bis zur Stufe 1 (Verheiratetenbestandteil); der kinderbezogene Anteil des Familienzuschlags wird zusätzlich für die Anspruchsdauer voll gezahlt und fließt nicht in die Berechnung ein und
    3. evtl. ruhegehaltsfähigen Zulagen.
  • Wie hoch ist der zu erwartende Zwangsabzug?
    Eintritt in den Ruhestand im Alter von ohne GdB ≥ 50 mit GdB ≥ 50
    64 Jahren und 11 Monaten 0,3% 0%
    64 Jahren und 10 Monaten 0,6% 0%
    64 Jahren und 9 Monaten 0,9% 0%
    64 Jahren und 6 Monaten 1,8% 0%
    64 Jahren 3,6 % 0%
    63 Jahren und 6 Monaten 5,4% 0%
    63 Jahren 7,2% 0%
    62 Jahren und 6 Monaten 9%* 1,8%
    62 Jahren 10,8%* 3,6%
    61 Jahren und 6 Monaten 10,8%* 5,4%
    61 Jahren 10,8%* 7,2%
    60 Jahre und 6 Monaten 10,8%* 9%
    60 Jahre 10,8%* 10,8%

    *) Diese Werte sind hypothetisch. Ein Eintritt in den Ruhestand ohne GdB ≥ 50 ist nicht möglich, wenn das 63. Lebensjahr noch nicht erreicht wurde.

Hinweis:

Die Rente greift erst zum individuellen Renteneintrittsalter. Bei Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit bzw. nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze kann auf zeitnahen Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltes gewährt werden.

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