FAQ - Häufig gestellte Fragen III - Speziell für Erzieherinnen und Erzieher

Arbeitszeit

  • Wann und wo beginnt täglich meine Arbeitszeit?

    Die Arbeitszeit beginnt zu dem Zeitpunkt an dem Ort, der im Dienstplan ausgewiesen ist. Das Ablegen der Jacke im Dienstzimmer gehört leider nicht zur Arbeitszeit.

  • Was sollte man über Überstunden wissen?

    Dieser Artikel geht auf folgende Fragen ein:

    • Gibt es tariflich festgelegte Aussagen darüber, wieviele Überstunden ich leisten darf?
    • In welchem zeitlichen Rahmen müssen Überstunden abgegolten werden?
    • Bin ich verpflichtet, innerhalb der laufenden Woche überstundenfrei zu sein?

    Geregelt sind diese Fragen im TV-L [ z.B. hier (TV-L) ] in den Paragraphen 7, 8 und 10.

    Zur Obergrenze der Überstunden steht dort allerdings nichts. Dies ist allgemeingültig im Arbeitszeitgesetz geregelt: Mehr als 48 Stunden in der Woche darf nicht gearbeitet werden.

    Besonders relevant ist Folgendes aus dem TV-L (S. 17):

    „Protokollerklärung zu § 8 Absatz 1 Satz 2 Buchstabe d:
    Der Freizeitausgleich muss im Dienstplan besonders ausgewiesen und bezeichnet werden. […] Überstunden sind grundsätzlich durch entsprechende Freizeit auszugleichen; für die Zeit des Freizeitausgleichs werden das Tabellenentgelt sowie die sonstigen, in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile weitergezahlt. Sofern kein Arbeitszeitkonto nach § 10 eingerichtet ist, oder wenn ein solches besteht, die/der Beschäftigte jedoch keine Faktorisierung nach Absatz 1 geltend macht, erhält
    die/der Beschäftigte für Überstunden (§ 7 Absatz 7), die nicht bis zum Ende des dritten Kalendermonats – möglichst aber schon bis zum Ende des nächsten Kalendermonats – nach deren Entstehen mit Freizeit ausgeglichen worden sind, je Stunde 100 v.H. des auf die Stunde entfallenden Anteils des Tabellenentgelts der jeweiligen Entgeltgruppe und Stufe, höchstens jedoch nach der Stufe 4. Der Anspruch auf den Zeitzuschlag für Überstunden nach Absatz 1 besteht unabhängig von einem Freizeitausgleich.“

    Die Formulierung ist umständlich: Einfach ausgedrückt heißt es, dass die Überstunden innerhalb der nächsten drei Monate abgegolten werden müssen. Andernfalls haben Sie Anspruch auf eine Bezahlung der Überstunden inklusive eines Aufschlags. Das will die Behörde stets vermeiden. Hier liegt also möglicherweise ein Druckmittel vor.

    Grundsätzlich müssen Überstunden angeordnet werden, Sie können nicht selbst entscheiden, Überstunden zu machen. (§ 7, Abs. 7 TV-L: „Überstunden sind die auf Anordnung des Arbeitgebers geleisteten Arbeitsstunden, die über die im Rahmen der regelmäßigen Arbeitszeit von Vollbeschäftigten (§ 6 Absatz 1) für die Woche dienstplanmäßig beziehungsweise betriebsüblich festgesetzten Arbeitsstunden hinausgehen und nicht bis zum Ende der folgenden Kalenderwoche ausgeglichen werden.“)

    Die Schulleitung kann auch anweisen, dass Sie in einem gewissen Zeitraum weniger arbeiten, wenn dadurch Überstunden abgebaut bzw. vermieden werden sollen.

  • Inwieweit wird bei Klassenfahrten der zeitliche Mehraufwand entlohnt?

    Erzieher*innen und Betreuer*innen sollten mit ihrem Arbeitgeber vor Klassenfahrten einen Ergänzungsvertrag zu ihrem Arbeitsvertrag abschließen. Dieser wird mit der Schulleitung geschlossen. Teilzeitkräfte können für den Klassenfahrtzeitraum eine temporäre Aufstockung bei der Personalstelle beantragen: Die tägliche Arbeitszeit wird auf 10 Stunden erhöht, der Zeitausgleich für die Mehrarbeit erfolgt nach der Klassenfahrt. Der/die Fahrtenleiter*in führt einen detaillierten „Abrechnungsbogen von Bereitschaftsdiensten und Zeitzuschlägen für die Klassenfahrt“ für sich und alle Begleitpersonen [angeordnete Bereitschaftsdienste, Nacht- (21-6 Uhr), Samstags- (13-21 Uhr), Sonn- und Feiertagsarbeit etc.]. Die Personalstelle errechnet hieraus anschließend die Zuschläge und zahlt sie mit dem Gehalt aus. Bei mindestens 5 Klassenfahrtstagen wird zusätzlich ein freier Tag gewährt.

Aufgabenbereich

  • Wie sollen Integrationserzieher*innen eingesetzt werden?

    Integrationserzieher*innen sollen ausschließlich für „besondere Aufgaben“ eingesetzt werden, so wie dies im Anforderungsprofil beschrieben ist, hauptsächlich zur zusätzlichen Unterstützung einzelner Kinder mit Förderstatus. D.h., es sind z.B. Vertretungsaufgaben im Regelbetrieb oder Aufgabenbereiche regulärer Erzieher*innen ausgeschlossen.
    Sollten Sie Fragen zu einer konkreten Einsatzsituation haben, können Sie sich an das SIBUZ oder auch an den Personalrat wenden. Sollten sich schulinterne Missverständnisse nicht auf kommunikativem Wege lösen lassen, ist Herr Seidler in der Schulaufsicht zu informieren.

Urlaub

  • Darf ich Urlaub außerhalb der Schulferien nehmen?

    Rechtsgrundlage für den Erholungurlaub von Erzieher*innen ist §26, Absatz 2 TV-L in Verbindung mit §2, Absatz 1, Satz 1 Bundesurlaubsgesetz.
    Danach sind bei der zeitlichen Festlegung des Urlaubs die Urlaubswünsche der Arbeitnehmer*innen zu berücksichtigen, es sei denn, dass ihrer Berücksichtigung dringende betriebliche Belange entgegenstehen.