FAQ - Häufig gestellte Fragen II - Speziell für Lehrkräfte

Arbeitszeit

  • Welche Regelungen für die Arbeitsbefreiung mit Entgeltzahlung gelten im Krankheitsfall der eigenen Kinder?

    Die Kinder dürfen das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, für Kinder mit Behinderungen, die auf Hilfe angewiesen sind, gilt die Regelung unabhängig vom Alter.

    Das Gehalt wird bei einer Fünf-Tage-Woche für 34 Arbeitstage weitergezahlt. Freistellungstage werden ab dem 30.03.2021 neu gezählt, zuvor in Anspruch genommene Tage werden nicht mitgezählt. Die Anzahl der Freistellungstage ändert sich, wenn man keine Fünf-Tage-Woche hat:

    Arbeitsbefreiung mit Entgeltzahlung
    Arbeitstage je Woche 6 5 4 3 2 1
    Freistellungstage 41 34 27 21 14 7

    Für Alleinerziehende gilt:

    Arbeitsbefreiung mit Entgeltzahlung
    Arbeitstage je Woche 6 5 4 3 2 1
    Freistellungstage 81 67 54 41 27 14

    Die Freistellungstage werden gewährt, wenn eine Gemeinschaftseinrichtung (KiTa, Großpflegestelle, Eltern-Kind-Initiative, Einrichtung für Menschen mit Behinderungen, Ergänzende Förderung und Betreuung, Schule) als Reaktion auf die Ausbreitung des SARS CoV 2 – Virus schließt, bzw. deren Betreten untersagt wird, Schul- oder Betriebsferien verlängert werden oder die Präsenzpflicht in der Schule aufgehoben wird. Neu aufgenommen wurde, dass die Tage auch gewährt werden, wenn eine „behördliche Empfehlung vom Besuch einer Einrichtung zur Betreuung von Kindern, einer Schule oder einer Einrichtung für Menschen mit Behinderungen abzusehen“ vorliegt. Ebenfalls neu aufgenommen wurde, dass der Anspruch auch dann im Gewährungszeitraum besteht, „unabhängig davon, ob der Dienst grundsätzlich im Homeoffice erbracht werden könnte.“
    Die einschlägige Rechtsprechung legt nahe, dass dies auch gilt, wenn einzelne Klassen oder Gruppen bzw. einzelne Kinder, die sich in der Einrichtung angesteckt haben, zu Hause bleiben müssen.
    Die Freistellungstage müssen nicht zusammenhängend genommen werden. Es ist möglich, dass einzelne oder halbe Tage in Anspruch genommen werden. Bei Beamt*innen dürfen der Gewährung von Dienstbefreiung keine zwingenden dienstlichen Gründe entgegenstehen.

  • Was sollte man über Mehrarbeit wissen?

    Die Beschwerden über Mehrarbeit lassen nicht nach. Dies zeigt deutliche Missstände auf, da Mehrarbeit gemäß § 9 Abs. 1 Arbeitszeitverordnung kaum auftreten sollte. Mehrarbeit darf nur in schriftlicher Form (zum Beispiel am Vertretungsplan) angeordnet werden, sofern „zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.“ Andernfalls darf sie nicht angeordnet werden – schon gar nicht spontan „auf Zuruf“, da ohne Schriftform evtl. kein Vergütungs- oder Ausgleichsanspruch besteht (vgl. Verordnung über die Gewährung von Mehrarbeitsvergütung für Beamte (MVergV) 21.6.2011).

    Mehrarbeit darf auch nur „vorübergehender Natur“ sein (§53 LBG). Das heißt für den schulischen Alltag, dass Mehrarbeit z.B. wegen unzureichender Personalausstattung und Fehlens einer Vertretungsreserve nicht angeordnet werden kann, außer ggf. bei einer plötzlichen Grippewelle, die als Ausnahmefall vorübergehender Natur ist und aufgrund eines überdurchschnittlichen Personalausfalls zwingende dienstliche Verhältnisse begründet.
    Das Problem besteht darin, dass sich Mehrarbeit im Schuldienst nur auf Unterrichtsstunden bezieht, nicht auf außerunterrichtliche Aufgaben.

    Sollten Beschäftigte länger ausfallen (z.B. wegen Schwangerschaft oder Krankheit), sollte die Schulleitung PKB-Kräfte einstellen.

    Vollzeitkräfte (Beamte/Angestellte) sind zur unentgeltlichen Mehrarbeit von bis zu 3 Unterrichtsstunden pro Monat verpflichtet. Schwerbehinderte Beschäftigte und Kolleg*innen in Schwangerschaft, Stillzeit und Elternzeit können Mehrarbeit ablehnen.

    Für Teilzeitbeamte gelten folgende Mehrarbeitsverpflichtungen bei entsprechender Beschäftigung (Schulform / Unterrichtsstunden):

    ISS, Gymnasien Sonderschulen Grundschulen Vergütungsfreie Mehrarbeit
    9-17 9-17 10-18 1
    18-25 18-26 19-27 2
    26 27 28 3

    Für Teilzeitangestellte gilt, dass jede zusätzliche Stunde bezahlt werden bzw. vorrangig durch Freizeitausgleich abgegolten werden muss.

    Schwangere oder stillende Kolleginnen, dürfen keine Mehrarbeit leisten, auch dann nicht, wenn eine Kollegin sie freiwillig anbietet (vgl. §8 Mutterschutzgesetz, §8 Mutterschutzverordnung).
    Schwerbehinderte Kolleg/innen und ihnen Gleichgestellte werden auf Verlangen von Mehrarbeit freigestellt, ohne es begründen zu müssen. (vgl. §124 SGB IX, §207 SGB IX)
    Bei Lehramtsanwärtern soll keine Mehrarbeit angeordnet werden.

    Mehrarbeit darf aber nur während der o.g. Ausnahmesituationen eingefordert werden, nicht im regulären unterausgestatteten Alltagsbetrieb. Sollte nach Ausschöpfung aller anderen Maßnahmen Mehrarbeit erforderlich sein, werden ab der vierten Unterrichtsstunde Mehrarbeit alle Mehrarbeitsstunden als Freizeitausgleich innerhalb eines Jahres oder Bezahlung abgegolten. Deshalb sollten Sie ein persönliches Konto über Minder- und Mehrarbeitsstunden führen.

    Minderarbeit entsteht dann, wenn durch Projekte, Klassenexkursionen etc. Ihr Unterricht nicht stattfindet. Diese Minderstunden können nur im gleichen Monat mit Mehrarbeit ausgeglichen werden. Sollte also beispielsweise eine Klasse Ende September auf Exkursion gehen und dadurch bei Ihnen zwei Stunden wegfallen, dürfen diese Minderstunden nicht Anfang Oktober mit Mehrarbeit ausgeglichen werden.

    Aber umgekehrt gilt: Erfolgte Mehrarbeit im September (z.B durch eine Krankheitswelle), kann mit Minderstunden im Juni (Unterrichtsausfall anlässlich einer Klassenexkursion) ausgeglichen werden. Das gilt für ein ganzes Jahr!

    Sollte ungerechtfertigte Mehrarbeit angeordnet werden (weil z.B. grundsätzlicher Personalmangel herrscht und dies keine Ausnahmesituation ist), besteht die Möglichkeit zur schriftlichen Beschwerde/Remonstration bei der Schulleitung, verbunden mit der Aufforderung, die Anordnung zurückzunehmen. Andernfalls entscheidet die Schulaufsicht über die Aufrechterhaltung der Anordnung. Als letzten Schritt könnte man die Prüfung durch das Verwaltungsgericht in Erwägung ziehen. In der Regel sollte von allen Seiten der konstruktiv-kommunikative Weg gewählt werden. Dazu gehört auch, dass Mehrarbeit grundsätzlich vermieden werden sollte, denn üblicherweise hat die Anzahl der von der Lehrkraft gewählten Deputatsstunden gute Gründe.

    Die Gesamtkonferenz kann nach §79 Schulgesetz Abs. 3 Nr. 9 Grundsätze der Stunden- und Aufgabenverteilung festlegen (Unterricht, Betreuung, Aufsicht, Vertretung, besond. dienstl. Aufgaben). Hier können gemeinsam Grundsätze zur Entlastung diskutiert und beschlossen werden.

  • Kann Vertretungsunterricht auch als eine besondere Form der „Aufsicht“ bezeichnet werden?

    Vertretungsunterricht kann niemals „nur eine Aufsicht“ sein. Vielleicht werden Sie manchmal von der Schulleitung dazu angehalten, eine Klasse zu „beaufsichtigen“, die zum Beispiel vom Fachlehrer Aufgaben bekommen hat. Damit nehmen Sie aber nicht nur die Aufsichtspflicht wahr, sondern das zählt als regulärer Unterricht und ist dem Stundendeputat anzurechnen. Schließlich könnte der eine oder andere Schüler auch eine Frage haben, die Sie klären müssen.

  • Was sind Spring- und Verfügungsstunden? [Begriffswirrwarr: Freistunden / Vertretung / Bereitschaftsstunden]

    Im schulischen Alltag gibt es Unklarheit über die zahlreichen Bezeichnungen für sogenannte „Freistunden“, wie wir immer wieder in unseren Beratungen feststellen. Fast jede Schule scheint ihren eigenen Begriffspool zu nutzen. Zunächst einmal: Hohlstunden, Freistunden, Vertretungsbereitschaftsstunden u.v.a.m. gibt es nicht. Springstunden hingegen sehr wohl – sie sind gefürchtete oder erwünschte Löcher im Stundenplan, die aufgrund eines umfangreichen Fächerangebots und der Lehrkräfteverfügbarkeit beim Stundenplanbau häufig unvermeidbar sind.

    Springstunden können aber auch als Randstunden auftreten. Allerdings ist dies umstritten, wie wir im Folgenden darstellen. Eine finale Klärung wird wohl erst gegeben sein, wenn ein/e Betroffene/r dies gerichtlich durchklagt.

    Bis dahin sollten Rand-Springstunden jedoch – nicht nur bei Teilzeitkräften – vermieden werden. Hierbei muss zudem der “Frauenförderplan” beachtet werden, dessen Ausführungen zur Vereinbarung von Beruf und Familie logischerweise nicht nur für Frauen, sondern generell für Menschen mit familiären Verpflichtungen gelten.

    Es existiert ein altes Rundschreiben aus dem Jahr 2001, das Schulleitungen dazu anhält, ein adäquates Maß an Springstunden einzuplanen, um z.B. in Krankheitsfällen den Betrieb aufrechterhalten zu können – damit theoretisch auch zu Randzeiten des Stundenplans.

    Springstunden sind nicht Teil des Stundendeputats. Für Springstunden zu o.g. Zweck könnte eine Anwesenheitspflicht angeordnet werden: Sinnvollerweise sollten anwesenheitspflichtige Springstunden in diesem Fall bereits als solche im Stundenplan gekennzeichnet sein, damit Planungssicherheit hergestellt wird. Hierbei müsste sich die Lehrkraft zu Beginn der Stunde für evtl. Vertretungsunterricht bereithalten. Das Kollegium sollte Regelungen zu anwesenheitspflichtigen Springstunden und deren Anzahl in der Gesamtkonferenz festlegen und sollte das auch beizeiten tun. Allerdings darf dies nicht zu dauerhafter Mehrarbeit führen (s.o.). Als sinnvoll erweist sich ein schulangepasstes Vertretungskonzept (evtl. gleich mit Materialfundus), welches ebenfalls die Gesamtkonferenz beschließt.

    Verfügungsstunden sind „Minusstunden“, die sich aus der Differenz zwischen dem eigentlichen Stundendeputat und den tatsächlich laut Stundenplan zu leistenden Unterrichtsstunden ergeben. Diese Stunden können nach Absprache z.B. für Vertretungen oder anderweitige schulbezogene Aufgaben eingesetzt werden. Der Zeitraum für das Ableisten dieser Verfügungsstunden sollte konkret benannt werden. Leider ist es aber möglich, die Verfügungsstunde z.B. in Form einer Rand-Springstunde montags in der 1. Stunde eingetragen zu bekommen: Wenn dann aber kein Vertretungsunterricht abgerufen wurde, für den man sich bereitgehalten hatte, könnte man statt dessen auch spontan zur Vertretung z.B. am Donnerstagnachmittag nach individuellem Unterrichtsschluss herangezogen werden, auch wenn dies nicht im individuellen Stundenplan vorgesehen ist. Diese Anordnung wäre zwar nicht besonders kolleg*innenfreundlich, wäre aber so möglich – sofern im individuellen Fall nicht der „Frauenförderplan“ Grenzen setzt.

    Eine pauschale Anordnung von „Präsenzzeiten“ ist nicht statthaft (z.B. jeden Tag pauschal 8-16 Uhr). Jedoch kann die Gesamtkonferenz Präsenzzeiten gemeinsam beschließen, z.B. für regelmäßige „Konferenztage“ oder Teamsitzungen. Sollten dann aber einmal keine Konferenzen oder Sitzungen stattfinden oder früher enden, ist auch die „Präsenzzeit“ obsolet. Trotz manch pädagogischen Notfalls existieren im Bildungswesen keine Bereitschaftsstunden; „Bereitschaftsdienst“ ist eher aus dem medizinischen Bereich bekannt.

  • Wann kann ich meinen "Bögertag" nehmen?

    Sowohl verbeamtete als auch angestellte Lehrer haben in jedem Schuljahr Anspruch auf einen freien Tag, der gemeinhin als “Bögertag” bezeichnet wird. Der Termin kann zwar prinzipiell individuell gewählt werden, es muss jedoch mit der Schule abgesprochen werden, ob ihm dienstliche Belange entgegenstehen (z.B. Prüfungstage o.Ä.).

    Hinweis: Ein “vergessener” Bögertag kann im Folgejahr nicht nachgeholt werden.

    Grundlage hierfür ist die AZVO (= Arbeitszeitverordnung: Verordnung über die Arbeitszeit der Beamten ) in der Fassung vom 16. Februar 2005, § 2: Gewährung eines freien Tages (die AZVO gilt – wegen der allgemeinen tarifvertraglichen Verweisungen des § 44 Nr. 2 und Nr. 3 Abs. 2 TV-L – hier auch für angestellte Lehrkräfte). Dass das, was im Folgenden als “Kalenderjahr” bezeichnet wird, für Lehrkräfte auf das Schuljahr bezogen gilt, wird aus dem in diesem Artikel ganz unten zitierten § 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer deutlich.

    § 2 AZVO – Gewährung eines freien Tages:
    • “(1) Der Beamte wird in jedem Kalenderjahr an einem Arbeitstag unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Der Anspruch auf Freistellung wird erstmals erworben, wenn das Beamtenverhältnis fünf Monate ununterbrochen bestanden hat. Die unmittelbar vor Übernahme in das Beamtenverhältnis beim selben Dienstherrn verbrachte Zeit einer Beschäftigung als Arbeitnehmer ist anzurechnen. Der Anspruch auf Freistellung nach Satz 1 entfällt, wenn der Beamte in demselben Kalenderjahr auf Grund eines vorangegangenen Dienst- oder Arbeitsverhältnisses bereits einen Tag von der Arbeit freigestellt war. Die Dauer der Freistellung beträgt höchstens acht Stunden oder bei Abweichungen von der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 1) höchstens ein Fünftel der für den Beamten geltenden durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit.
    • (2) Die Freistellung vom Dienst soll grundsätzlich nicht unmittelbar vor oder nach dem Erholungsurlaub erfolgen.
    • (3) Hat der Beamte an dem für die Freistellung vorgesehenen Tag Dienst zu leisten, ist die Freistellung innerhalb desselben Kalenderjahres nachzuholen. Ist dies aus dienstlichen Gründen nicht möglich, ist die Freistellung innerhalb der ersten zwei Monate des folgenden Kalenderjahres nachzuholen. Eine Nachholung in anderen Fällen ist nicht zulässig.
    • (4) […]”

    § 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer:
    “Lehrer werden an zwei Unterrichtstagen pro Schuljahr unter Fortzahlung der Besoldung vom Dienst freigestellt. Vom Schuljahr 2014/2015 an wird der Tag nach Christi Himmelfahrt als einer der unterrichtsfreien Tage festgelegt. Mit dieser Festlegung ist der jeweilige Anspruch abgegolten. Das Vorziehen oder Nachholen der festgelegten Freistellungstage ist nicht zulässig. Seit dem Schuljahr 2005/2006 kann der zweite unterrichtsfreie Tag von jedem Lehrer individuell in Anspruch genommen werden. Ist die Inanspruchnahme des individuell festgelegten Tages aus dienstlichen Gründen nicht möglich, kann diese längstens bis zum Ende des auf das laufende Schuljahr folgenden Schulhalbjahres nachgeholt werden. […]”

    Weiterhin gilt es, Folgendes zu beachten:
    Den festen „Bögertag“/AZK-Tag bekommen Referendare und Lehrkräfte im BbVD, den freiwählbaren Tag jedoch nur Lehrkräfte im BbVD, denn: Lehramtsanwärter sind keine Lehrer im Sinne des Landesbeamtengesetztes (LBG). In der Arbeitszeitverordnung (AZVO) wird nur von Lehrern gesprochen, d.h. Lehramtsanwärter fallen nicht darunter.

  • Kann der Bögertag ins nächste Schuljahr übertragen werden? (Bögertag nicht verfallen lassen! )

    Aufgrund der Pandemie-Situation hatten wir schon im Herbst letzten Jahres einige Anfragen von Kolleg*innen, die ihren ihnen zustehenden AZV-Tag (so genannter „Bögertag“) als Freistellungstag nicht genommen hatten und diesen nun im neuen Schuljahr nehmen wollten. Das ging und geht prinzipiell nicht.
    Es gilt Folgendes zu beachten: Sie können den AZV-Tag nur ins neue Schuljahr (bis zu den Winterferien) übertragen, wenn seinerzeit bei Ihrem beantragten Tag dienstliche Gründe entgegenstanden und die Schulleitung dies aus dienstlichen Gründen abgelehnt hatte.
    Wenn sie den Tag also nicht explizit beantragen (weil Sie sich ohnehin überwiegend im Homeoffice befinden und mit Distanzlernen beschäftigt sind) und damit „vergessen“, den Tag zu beantragen, dann verfällt der Tag. Sie können sich auch einen Tag vom Homeoffice freistellen lassen, nur sollten Sie das unbedingt auch schriftlich beantragen und sich von der Schulleitung genehmigen lassen.
    Die Rechtsgrundlage dafür stellt § 2a AZVO – Gewährung von freien Unterrichtstagen für Lehrer, zitiert in unserem FAQ-Artikel “Wann kann ich meinen “Bögertag” nehmen? “, dar.

  • Wo, wie und wann muss ich meinen Teilzeitantrag stellen?

    Teilzeitanträge müssen jedes Jahr neu gestellt werden. Die Formulare dafür gibt es im Sekretariat Ihrer Schule. Am besten geben Sie Ihren Antrag auch dort wieder ab. Sie können die Formulare aber auch unter Downloads: Formulare auf unserer Website finden (dort: Link zur Seite des Landesverwaltungsamtes).
    Folgende Fristen für die Abgabe müssen eingehalten werden:

    • für das kommende Schuljahr bis zum 15. Januar,
    • für das Halbjahr des Folgejahres bis zum 15. Juni.

    Achtung: Angestellte Lehrkräfte lesen zu den Fristen für aktuelle Anträge bitte unbedingt den Beitrag “Teilzeitanträge jetzt dringend stellen” in unserem
    Info vom März 2018 !

    Um böse Überraschungen zu vermeiden: Sollten Sie keine Teilzeit mehr wünschen, sollten Sie den Antrag mit entsprechendem Vermerk abgeben.

    Aufpassen: Es gibt unterschiedliche Anträge für angestellte und verbeamtete Kolleg*innen. Es gibt keine automatische Verlängerung der Teilzeit über ein Jahr hinaus.

  • Unter welchen Umständen werden befristet beschäftigte Lehrkräfte auch in den Sommerferien bezahlt?

    Auch befristet Beschäftigte können die Sommerferien bezahlt bekommen, sofern sie bereits im 1. Schulhalbjahr mit demselben Vertrag beschäftigt waren bzw. die Beschäftigung im 2. Schulhalbjahr durch einen Anschlussvertrag zum (vollständigen) 1. Schulhalbjahr zustande gekommen ist.
    Wenn der Vertrag jedoch erst zum Beginn des 2. Schulhalbjahres geschlossen wurde, seien die Urlaubsansprüche “durch die Ferien [gemeint sind hier die Osterferien und Brückentage] abgegolten”, wie es in einem bereits älteren Rundschreiben der Senatsbildungsverwaltung heißt.
    “Wird der Lehrer im Anschluß daran für das 1. Schulhalbjahr des neuen Schuljahres beschäftigt und soll er bei Vorliegen entsprechenden Unterrichtsbedarfs bis zum 31. Januar (Ende des 1. Schulhalbjahres) des folgenden Jahres beschäftigt werden, beginnt der [neue] Vertrag mit dem Beginn der großen Ferien.”
    Weiter heißt es: “Wird ein Lehrer für ein Jahr (Schuljahr, Kalenderjahr […]) oder für längere Zeit eingestellt, sind die großen Ferien einmal pro Jahr in die Vertragszeit einzubeziehen.”
    Das entsprechende Rundschreiben können Sie hier herunterladen:
    http://www.pr-cw.de/pdf/ferienbezahlung.pdf
    Die Bezahlung beantragen Sie bei der Personalstelle.

Beamte

  • Darf ich als Beamter streiken?

    Auch wenn Sie bereits einen Antrag auf Verbeamtung gestellt haben, haben Sie ohne Einschränkung das Recht zu streiken. Auf die Entscheidung über die Verbeamtung hat eine Streikteilnahme keinerlei Einfluss. Das Verbot zu streiken, tritt erst mit dem Zeitpunkt der Verbeamtung in Kraft.

    Leseempfehlung

    • Auf der Website des Personalrats Charlottenburg-Wilmersdorf finden Sie deren PR-Info C-W März 2023. Dort sind unter der Überschrift “Streik” weitere wichtige Aspekte aufgelistet, die das Streikrecht betreffen.
  • Fragen zum Beamtenrecht: Das Beamten-ABC

    Gerade zurzeit sind Fragen zu Rechten und Pflichten von Beamten im Schuldienst aktueller denn je, denn für viele Lehrkräfte und angehende Lehrkräfte stellt sich bald die Frage, ob sie sich verbeamten lassen wollen oder nicht. Der Gesamtpersonalrat hat ein sogenanntes “Beamten-ABC” herausgegeben, indem viele Fragen rund um das Beamtentum beantwortet werden.
    Zum Download bereit steht es hier: Beamten-ABC

  • Fragen zur Pensionierung

    Hinsichtlich der Pensionierung von Beamt*innen bleibt festzuhalten, dass die Regelpensionierung aktuell immer noch am Ende jenes Schuljahres erfolgt, in welchem sie das 65. Lebensjahr vollenden.
    Sie können einen vorzeitigen Ruhestand beantragen, wenn Sie mindestens 63 Jahre alt sind, oder bei Schwerbehinderung, wenn Sie 60 Jahre alt sind. In allen diesen Fällen muss der Antrag über den Weg: Schulleitung, Schulaufsicht, Personalstelle beantragt werden.
    Die Frauenvertreterin wird an der Maßnahme beteiligt. Wegen des Freizeitausgleichs von AZK-Tagen wird seit Längerem von dem Ruhestandsdatum 01. August oder 01. Februar abgewichen, da es meist ein dienstliches Interesse gibt, dass die Kolleg*innen das Schuljahr beenden und dann den Freizeitausgleich nehmen.
    Sie haben beim vorzeitigen Ruhestand entsprechende Abzüge hinzunehmen. Bei Schwerbehinderung oder Dienstunfähigkeit haben Sie ab dem Alter von 63 Jahren keine Abzüge.
    Bei Fragen empfehlen wir Ihnen, sich an Herrn Brüser oder Herrn Geipel vom Personalrat Mitte zu wenden.

  • Wie berechnet sich die Höhe der Pension?

    Die Höhe Ihrer Pension richtet sich nach Ihrer Zeit als verbeamtete Lehrkraft. Entscheidend sind nicht, wie vielfach angenommen, die letzten fünf Jahre der Beschäftigung, sondern der Beschäftigungsumfang über Ihren ganzen Beschäftigungszeitraum hinweg. Jede Teilzeitbeschäftigung (auch ein Sabbatical zählt dazu) vermindert entsprechend Ihren Pensionsanspruch. Eine vollständige Darstellung aller für die genaue Berechnung existierenden Besonderheiten würde hier jedoch zu weit führen.
    Auf der folgenden Website können Sie Ihre Pensionsansprüche selbst errechnen:
    https://www.berlin.de/versorgungsauskunft-online/
    Dort finden Sie auch eine ausführliche Anleitung dazu.
    Sie können sich aber auch einen Termin bei uns geben lassen, wir helfen Ihnen gerne, auch um mögliche Alternativen auszurechnen. Unsere Auskünfte sind diesbezüglich aber als unverbindlich anzusehen.
    Möglich ist auch, die Auskunft über die Höhe der zu erwartenden Pension beim Landesverwaltungsamt direkt zu beantragen. Hilfreich dazu sind die Informationen und Kontaktdaten, die Sie auf der folgenden Website finden:
    https://www.berlin.de/landesverwaltungsamt/versorgung/auskunftsstelle/.
    Da die Personalakte an das Landesverwaltungsamt geschickt werden muss, kann dies einige Monate dauern. Gerne erläutern wir Ihnen dann die vom Landesverwaltungsamt erhaltene Berechnung.

  • Wie hat sich die Beamtenbesoldung in den vergangenen Jahren entwickelt?

    Die Berliner Beamten waren jahrelang Schlusslicht, wenn es um die Beamtenbesoldung ging. Im Jahr 2018 hat sich der Senat jedoch auf einen Zeitplan für die Weiterentwicklung der Beamtenbesoldung geeinigt. Ziel war es, bis 2021 endlich die Lücke zur Besoldung in den anderen Bundesländern zu schließen.
    Inzwischen ist die damals festgelegte letzte Anpassungsstufe rückwirkend zum Januar 2021 erfolgt. Kritische Stimmen sagen, dass die vollständige Anpassung der Besoldung jedoch nur mit Hilfe von nicht pensionsrelevanten Zulagen (z.B. Hauptstadtzulage) erreicht wurde.
    Valide Informationen zur weiteren Entwicklung sind zurzeit nicht bekannt.

Dienstliche Beurteilungen (DB)

  • Was ist eine Dienstliche Beurteilung?

    Die Dienstliche Beurteilung ist eine Beurteilung von Lehrkräften an öffentlichen Schulen, die vom jeweiligen Dienstvorgesetzten, bei Lehrkräften in der Regel vom/von der Schulleiter*in, angefertigt wird.
    Alle Vorschriften und Details sind in der AV Lehrerbeurteilung – AV LB der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie geregelt.

  • Wie oft wird man dienstlich beurteilt?

    Hier muss man zwischen Regelbeurteilung und Beurteilung aus besonderem Anlass unterscheiden (siehe jeweils dort).

  • • Regelbeurteilung

    Normalerweise wird für alle Lehrkräfte im Turnus von fünf Jahren eine Regelbeurteilung erstellt. Der Beurteilungszeitraum erstreckt sich von der letzten Dienstlichen Beurteilung (DB) bis zum Zeitpunkt der zu erstellenden DB. Spätestens ein Jahr vor der Erstellung der neuen DB muss ein Beratungsgespräch des Beurteilers – also der Schulleitung – mit dem/der zu Beurteilenden stattfinden.
    Ab dem 50. Lebensjahr kann auf eine Regelbeurteilung einvernehmlich verzichtet werden.

  • • Anlassbeurteilung

    Möchten Sie sich z.B. auf eine Funktionsstelle bewerben, so brauchen Sie eine aktuelle Dienstliche Beurteilung, die nicht älter als ein Jahr sein darf.

  • • Vorgehensweise bei einer Dienstlichen Beurteilung

    Seit dem 10.04.2021 gilt die neue AV Lehrkräftebeurteilung – AV LB. Die Änderung war wegen einer Entscheidung des OVG Berlin-Brandenburg erforderlich.
    Bis zur Eröffnung der Dienstlichen Beurteilung, die erst nach der Beteiligung und Mitwirkung der Beschäftigtenvertretungen (Schwerbehindertenvertretung, Frauenvertretung und Personalrat) erfolgen darf, gilt die DB als Entwurf.

    Das bedeutet:

    • Nach der Erstellung des Entwurfs der DB „ … fertigt der/die Beurteiler*in eine Ablichtung des Entwurfs, händigt diese [der Lehrkraft] aus und gibt [ihr] Gelegenheit, binnen 2 Wochen Stellung zu nehmen“ (Infoschreiben der SenBJF vom 21.08.2018).
    • Achten Sie bitte auf die Formulierung unter Punkt 7 der Anlage 3: Sollten Sie mit der Beruteilung nicht einverstanden sein, kreuzen Sie unter “Auf Stellungnahme wird verzichtet” das Kästchen “Nein” an. Im Falle Ihres Einverständnisses kreuzen Sie bitte “Ja” an. – Wenn Sie Fragen bezüglich einer möglichen Stellungnahme haben, können Sie sich gerne an uns wenden.
    • Dann wird der Entwurf den Beschäftigtenvertretungen (also u.a. auch dem Personalrat) vorgelegt.
    • Erst danach wird der evtl. geänderte Entwurf zur endgültigen DB und diese dem/der Beurteilten eröffnet. Dieser Vorgang wird dann durch dessen/deren Unterschrift schriftlich belegt.

    Bitte beachten Sie:
    Für Regelbeurteilungen, bei denen das Beratungsgespräch vor dem 10.04.2021 stattgefunden hat, gilt noch das alte Formular. Für Regel-und Anlassbeurteilungen die ab dem 10.04.2021 mit dem Beratungsgespräch begonnen haben, dürfen nur noch die neuen Formulare verwendet werden. – Sollten Sie Fragen dazu haben, wenden Sie sich bitte an uns.

Eingruppierung und Stufenfestsetzung

  • Welchen Einfluss hat der Personalrat auf die Eingruppierung und Stufenfestsetzung?

    Nach jeder Einstellung wird dem Personalrat die Eingruppierung bzw. Stufenfestsetzung für die/den Kolleg*in durch die Personalstelle vorgelegt. Diese regeln das Gehalt je nach Ausbildungsabschluss (Entgeltgruppe) und Berufserfahrung (Erfahrungsstufe). Der PR prüft, ob die Vorlage richtig ist. Wenn wir der Meinung sind, dass der/dem Kolleg*in eine höhere Entgeltgruppe bzw. Erfahrungsstufe zustehen müsste, lehnen wir die Vorlage ab. In sehr strittigen Fällen bitten wir den Hauptpersonalrat, eine Einigung mit der Dienststelle zu finden. Ist auch das nicht möglich, werden die Fälle vor der Einigungsstelle geklärt. In vielen Fällen konnten wir so eine bessere Bezahlung der Kolleg*innen bewirken.
    Es ist jedoch ein großes Problem, dass uns häufig Eingruppierung bzw. Stufenfestsetzung nicht zeitnah nach der Einstellung vorgelegt werden. Der Personalrat Mitte hat im Sommer 2017 aufgrund zahlreicher offener Eingruppierungen die Personalstelle als Teil der Dienststelle verklagt (über 80 offene Fälle, z.T. seit 2015). Mit der Klage haben die Personalräte den Druck auf die politisch Verantwortlichen erhöht und mit Nachdruck eine aktive und kontinuierliche Kommunikation der Personalstelle mit den Personalräten eingefordert.

  • Wie kann ich herausbekommen, ob meine Eingruppierung oder Stufenfestsetzung stimmt?

    Sollten Sie vermuten, dass Ihre Eingruppierung und/oder Stufenfestsetzung nicht stimmt, nehmen Sie bitte mit uns Kontakt auf (siehe Kontaktspalte auf dieser Seite).

  • Was versteht man unter Entgeltgruppe und Erfahrungsstufe?

    Hierdurch wird das Gehalt je nach Ausbildungsabschluss (Entgeltgruppe) und Berufserfahrung (Erfahrungsstufe) geregelt.

Umsetzungen

  • Was muss ich beachten, wenn ich mich innerhalb Berlins an eine andere Schule umsetzen lassen möchte?

    Die Umsetzung auf eigenen Wunsch muss jeweils bis zum 15. Januar bei der Schulleitung eingereicht werden, wenn die Umsetzung zum 1. August erfolgen soll. Eine gewünschte Umsetzung zum 1. Februar ist ebenfalls möglich und sollte bis zum 15. Juni des Vorjahres abgegeben werden.
    Voraussetzung für eine erfolgreiche Umsetzung ist, dass Sie bereits beim Stellen des Umsetzungsantrags eine konkrete Schule, die Bedarf und Interesse hat, benennen können. Hier müssen Sie aktiv werden und sich eine solche Wunschschule selbst suchen.
    Sollte der Umsetzung dann stattgegeben werden, haben Sie damit eine Freigabe.

    Im Sommer 2021 wurde eine neue Dienstvereinbarung (DV) zwischen dem Gesamtpersonalrat und der Senatsverwaltung zu Umsetzungen geschlossen. Es findet sich jetzt eine Klarstellung bezüglich der Anzahl und bezüglich des zeitlichen Rahmens für Umsetzungsanträge durch Kolleg:innen: Erst nach dem Stellen eines dritten Umsetzungsantrages innerhalb von drei Jahren erwächst ein Anspruch auf Umsetzung, wenn Sie eine aufnehmende Schule mit Bedarf finden. Neu in der DV ist, dass nach Beendigung einer Aus- oder Weiterbildung bzw. nach erfolgter Einstellung Umsetzungsanträge erstmalig erst nach zwei Jahren gestellt werden dürfen.

    Da die Frauenvertreterin an Umsetzungen zu beteiligen ist, berät sie Sie auch gerne. Insbesondere bei Umsetzungswünschen wegen der Vereinbarkeit von Beruf und Familie kann sie Sie unterstützen.
    Einen Link zum Download des Umsetzungsantrages finden Sie hier.