Bezirksamt Mitte von Berlin
Ordnungs- und Gewerbeamt
Registrierungsstelle eAuskunft
13341 Berlin
eAuskunft - Registrierung
Sie können bereits ohne eine vorherige Registrierung sämtliche Grunddaten (Name, Anschrift und Tätigkeit) eines in Berlin gemeldeten Unternehmens einsehen. Sofern Sie jedoch erweiterte Informationen – beispielsweise Namen und Anschrift von Geschäftsführern – zu einem Betrieb benötigen, müssen Sie sich vorher einmalig bei dem Bezirksamt Mitte von Berlin als zentraler Registrierungsstelle registrieren lassen.
Für eine Registrierung müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein:
Registrierung für gebührenpflichtige Auskunftsempfänger (z.B. Rechtsanwälte, Auskunfteien, Versicherungen)
Sofern Sie nicht von der Gebührenpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 8 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
- Sie ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft machen können. Sie müssen im Rahmen der Registrierung schriftlich versichern, dass für alle zukünftig von Ihnen eingeholten Gewerbeauskünfte jeweils das rechtliche Interesse an dem Erhalt der Daten gegeben ist. Weiterhin werden bei jeder Datenabfrage der Verwendungszweck und das Aktenzeichen zu der Anfrage von Ihnen abgefragt. Diese Angaben werden gespeichert und können von den Gewerbebehörden dazu genutzt werden, um im Nachhinein zu überprüfen, ob die Abfrage rechtmäßig war.
- kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt und
- der Abruf der Daten wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist.
Die Registrierung der gebührenpflichtigen Auskunftsempfänger ist zunächst auf ein Jahr begrenzt. Danach wird die Berechtigung von der Registrierungsstelle erneut überprüft.
Registrierung für gebührenbefreite Auskunftsempfänger (z.B. Verwaltungen, Sozialversicherungsträger, Arbeitsagenturen)
Sofern Sie von der Gebührenpflicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften befreit sind, können Sie nach § 14 Abs. 7 und 12 GewO nur an dem automatisierten Auskunftsverfahren teilnehmen, wenn
- die Kenntnis der Daten zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder erheblicher Nachteile für das Gemeinwohl erforderlich ist oder
- der Empfänger die Daten beim Gewerbetreibenden nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erheben könnte oder von einer solchen Datenerhebung nach der Art der Aufgabe, für deren Erfüllung die Kenntnis der Daten erforderlich ist, abgesehen werden muss und kein Grund zu der Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt und
- der Abruf der Daten wegen der Häufigkeit oder der Eilbedürftigkeit der Abrufe und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Interessen der Gewerbetreibenden angemessen ist und die zum Abruf bereitgehaltenen Daten ihrer Art nach für die Aufgaben oder Geschäftszwecke des Empfängers erforderlich sein können.
Die Registrierung der gebührenfreien Auskunftsempfänger ist zeitlich nicht begrenzt.
So können Sie sich für die eAuskunft registrieren
Füllen Sie bitte den Registrierungsantrag vollständig aus.
Unterschreiben Sie den Antrag und versehen Sie ihn mit Ihrem Firmenstempel.
Senden Sie den Antrag per Post an das
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Registrierungsantrag