Beschlussverfahren

Beschlussverfahren? Was ist das?

  • Kollektivrechtliches Verfahren bei Streitigkeiten u. a. zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber/-in aus dem Betriebsverfassungsgesetz.
  • mit materiell- und verfahrensrechtlichen Besonderheiten.

Das Beschlussverfahren ist ein rein kollektivrechtliches Verfahren, wobei im Vordergrund die Streitigkeiten zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber/-in aus dem Betriebsverfassungsgesetz stehen § 2 a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz). Aber auch andere kollektivrechtliche Streitigkeiten aus dem Mitbestimmungsbereich und aus dem Tarifrecht sind im Beschlussverfahren auszutragen § 2 a Abs. 1 Nr. 2 bis 4 ArbGG.

Welches Arbeitsgericht ist zuständig?

Das Arbeitsgericht Berlin ist z. B. dann örtlich zuständig, wenn der Betrieb in Berlin liegt.

Gemäß § 82 ArbGG richtet sich die örtliche Zuständigkeit des Arbeitsgerichts nach der Lage des Betriebs oder des Sitzes des Unternehmens.

Wie kann ich ein Beschlussverfahren einleiten?

  • Einreichen einer Antragsschrift in doppelter Ausfertigung durch eine/n Beteiligte/n selbst, eine/n Rechtsanwältin/Rechtsanwalt oder eine/n Vertreter/-in einer Gewerkschaft oder eines Arbeitgeberverbandes.
  • Aufnehmen des Antrags durch die Rechtsantragstelle.

Welchen Ablauf hat ein Beschlussverfahren?

Entweder

  • Güteverfahren vor der/dem Vorsitzenden der Kammer,

oder bzw. nachfolgend,

  • Anhörungstermin vor der/dem Vorsitzenden und zwei ehrenamtlichen Richtern/-innen (je ein ehrenamtlicher Richter aus Kreisen der Arbeitnehmer/-innen und der Arbeitgeber/-innen), in dem – ggf. nach Durchführung einer Beweisaufnahme – über den Streit durch einen Beschluss entschieden wird.

Die Arbeitsgerichte sind gehalten, in jedem Stadium des Verfahrens auf eine gütliche Einigung der Beteiligten hinzuwirken.

Im Beschlussverfahren kann von der/dem Vorsitzenden zunächst ein Güteverfahren angesetzt § 80 Abs. 2 ArbGG oder unmittelbar ein Anhörungstermin vor der Kammer durchgeführt werden. Im Beschlussverfahren gilt der Amtsermittlungsgrundsatz, wobei die am Verfahren Beteiligten an der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken haben (§ 83 Abs. 1 ArbGG).

Beschluss - was nun?

Gegen das Verfahren beendende Beschlüsse des Arbeitsgerichts Berlin im Beschlussverfahren kann bei dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg Beschwerde eingelegt werden.

Gemäß § 87 Abs. 1 ArbGG findet gegen die das Verfahren beendenden Beschlüsse des Arbeitsgerichts im Beschlussverfahren die Beschwerde an das Landesarbeitsgericht statt.