Hinweise zur vorgerichtlichen Konfliktbeseitigung
- Persönliches Gespräch – ggf. unter Beteiligung des Betriebs- oder Personalrats – zwischen Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen zur gütlichen Beilegung von Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis.
- Anrufung des Ausschusses gem. § 111 Abs. 2 ArbGG bei Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgeber/-in und Auszubildenden aus dem Berufsausbildungsverhältnis (zwingend vorgeschrieben, wenn ein Ausschuss gebildet ist).
Arbeitgeber/-innen und Arbeitnehmer/-innen sollten sich vor dem Weg zum Arbeitsgericht um eine gütliche Beilegung ihrer Streitigkeit bemühen. Besteht ein Betriebs- oder Personalrat, so sollte dieser auf jeden Fall eingeschaltet werden. Zur Beilegung von Streitigkeiten zwischen ausbildenden Arbeitgebern/-innen und Auszubildenden können die Handwerksinnungen (im Bereich des Handwerks) oder die Industrie- und Handelskammern sowie die sonst nach dem Berufsausbildungsgesetz zuständigen Stellen Ausschüsse zur Konfliktbeilegung bilden. Besteht ein solcher Ausschuss, ist dieser vor der Klageerhebung zwingend anzurufen (§ 111 Abs. 2 ArbGG).