Die Arbeitsgerichtsbarkeit ist eine eigenständige, von der Zivilgerichtsbarkeit unabhängige Gerichtsbarkeit. Sie ist dreistufig aufgebaut und besteht aus
- den Arbeitsgerichten (Eingangsgericht für alle Rechtsstreitigkeiten unabhängig vom Streitgegenstand und dessen Wert)
- den Landesarbeitsgerichten (Rechtsmittelinstanz)
- dem Bundesarbeitsgericht (Rechtsmittelinstanz).
Die Berliner Gerichte für Arbeitssachen (Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg) gehören dem Geschäftsbereich der Senatsverwaltung für Integration, Arbeit und Soziales an. Im ersten Rechtszug ist bis auf einen seltenen Ausnahmefall das Arbeitsgericht als Eingangsinstanz zuständig.
Die Gerichte für Arbeitssachen sind gemäß §§ 2 ff ArbGG (Arbeitsgerichtsgesetz) unter anderem zuständig für bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitnehmern/-innen und Arbeitgebern/-innen
- aus dem Arbeitsverhältnis,
- über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Arbeitsverhältnisses,
- aus Verhandlungen über die Eingehung eines Arbeitsverhältnisses und aus dessen Nachwirkungen,
- aus unerlaubten Handlungen, soweit diese mit dem Arbeitsverhältnis im Zusammenhang stehen,
- zwischen Auszubildenden und Arbeitgebern/-innen über die gleichen Gegenstände (aber erst nach Durchführung des Schlichtungsverfahrens nach § 111 Abs. 2 ArbGG) oder Umschülern/-innen und Arbeitgebern/-innen.