Im Kündigungsschutzverfahren betreffend eine außerordentliche Kündigung der Humboldt-Universität gegenüber einem Hochschuldozenten wegen des Vorwurfs sexualisierten Verhaltens gegenüber weiblichen Studierenden und Beschäftigten haben die Parteien heute vor dem Arbeitsgericht Berlin einen Vergleich geschlossen.
Dem seit mehr als 30 Jahren bei der Humboldt-Universität beschäftigten Hochschuldozenten hatte die Humboldt-Universität in den Jahren 2007, 2010 und 2014 Abmahnungen wegen angeblicher sexualisierter Äußerungen gegenüber weiblichen Studierenden erteilt. Anlässlich regelmäßiger Beschwerden Studierender über den Lehr-Stil des Dozenten und über dessen behauptete sexualisierte Wortwahl und Verhaltensweisen fand im April 2023 ein Gespräch zwischen der Universität und dem Dozenten statt, in dem dem Dozenten die Anweisung erteilt wurde, keine Gespräche mehr mit weiblichen Studierenden unter vier Augen zu führen.
Die Humboldt-Universität hat behauptet, der Dozent habe eine Woche nach diesem Gespräch gegen die Weisung verstoßen und erneut allein mit einer weiblichen Studierenden ein Gespräch geführt. Auf diesen von der Universität behaupteten und von dem Dozenten bestrittenen Vorwurf hat die Universität die außerordentliche Kündigung von August 2023 mit sofortiger Wirkung sowie hilfsweise zum 31.03.2024 gestützt. Ergänzend hat sie von ihr behauptete unangemessene Äußerungen des Dozenten gegenüber der Trainerin eines Hochschul-Sportkurses und angebliche Äußerungen des Dozenten gegenüber einer weiblichen Studierenden im Jahr 2012 als außerordentliche Kündigungsgründe herangezogen.
Im Verlauf des Verfahrens hat die Humboldt-Universität am 04.01.2024 eine weitere außerordentliche Kündigung gegenüber dem Hochschuldozenten wegen des Vorwurfs erklärt, er habe im hiesigen Verfahren bewusst unwahr vorgetragen und einen Prozessbetrug versucht.
Die Parteien haben den Rechtsstreit heute durch Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs beendet. Danach endet das Arbeitsverhältnis des Hochschuldozenten am 30.06.2024. Bis dahin ist er unter Fortzahlung des Entgelts von der Arbeitspflicht freigestellt.
Arbeitsgericht Berlin, Vergleich vom 09.01.2024, 22 Ca 9390/23