Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg verhandelt am
p((. Mittwoch, 22. Februar 2023, 10:30 Uhr, Saal 334
im Dienstgebäude Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin über die Untersagung der Wahl eines Wahlvorstandes in Vorbereitung einer Betriebsratswahl bei einer Fluggesellschaft.
Die Fluggesellschaft hat ihren Sitz in Malta und führt mit maltesischer Fluglizenz Flüge unter anderem von und zum Flughafen Berlin-Brandenburg BER durch. Die Gewerkschaft ver.di hat das am BER stationierte Flugpersonal der Fluggesellschaft zu einer Wahlversammlung zur Wahl eines Wahlvorstandes eingeladen. Aufgabe des Wahlvorstandes wäre eine Einleitung und Durchführung einer Betriebsratswahl. Hiergegen wendet sich die Fluggesellschaft im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes und macht geltend, die Voraussetzungen der Bildung eines Betriebsrats seien nicht gegeben, weil sie hier keinen Betrieb im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes unterhalte. Entsprechend lägen die Voraussetzungen einer Betriebsratswahl auch nach Änderung des § 117 Betriebsverfassungsgesetz betreffend Fluggesellschaften nicht vor. Zumindest dürfe keine Betriebsratswahl eingeleitet werden, bevor in dem zwischenzeitlich von der Fluggesellschaft gemäß § 18 Absatz 2 Betriebsverfassungsgesetz eingeleiteten Verfahren über das Bestehen einer betriebsratsfähigen Organisationseinheit entschieden sei. Das Arbeitsgericht Cottbus hat den Antrag auf Untersagung wahleinleitender Maßnahmen in erster Instanz zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Fluggesellschaft.
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Aktenzeichen 4 TaBVGa 1301/22