Nach § 10 Abs. 1a) der Infektionsschutzmaßnahmenverordnung in der Fassung vom 3. Dezember 2021 setzt seit 8. Dezember 2021 der Zutritt auch zu den Gebäuden der Arbeitsgerichtsbarkeit die Einhaltung der 3G-Bedingungen gemäß dieser Verordnung voraus. Der Nachweis einer Impfung, des Status als Genesende oder eines aktuellen negativen Tests im Sinne der §§ 6, 8 dieser Infektionsschutzmaßnahmenverordnung wird bei Zutritt zum Gebäude kontrolliert.
Aufgrund der Unterstützung durch bereitgehaltene Nachweise konnten bisher erhebliche Wartezeiten vermieden werden. Die Arbeitsgerichtsbarkeit bedankt sich für die Kooperation!
3G für den Zutritt zum Arbeitsgericht Berlin und Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Pressemitteilung Nr. 49/21 vom 16.12.2021
Arbeitsgericht Berlin
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