In dem Verfahren betreffend weitere Vivantes-Gesellschaften (siehe Pressemitteilung Nr. 25/21 vom 20.08.2021) haben die Parteien einen Vergleich zur näheren Regelung der Notdienste geschlossen. Lediglich für eine Gesellschaft konnte kein Einvernehmen über die erforderliche Besetzung des Notdienstes erzielt werden. Für diese Gesellschaft hat das Gericht Notdienstarbeiten in bestimmten Umfang durch Urteil festgelegt. Die vorläufige Untersagung des Streiks ist damit auch für die weiteren Vivantes-Gesellschaften aufgehoben.
Arbeitsgericht Berlin, Teilvergleich und Urteil vom 25.08.2021, Aktenzeichen 29 Ga 8464/21