Das Arbeitsgericht Berlin hat den Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE) betreffend Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE auf Anwendung der von der GDL abgeschlossenen Tarifverträge zurückgewiesen (siehe zum Verfahren Pressemitteilung Nr. 19/21 vom 11.06.2021).
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, mit der Regelung in § 99 Arbeitsgerichtsgesetz stehe ein eigenes Verfahren zur Klärung der Frage zur Verfügung, welcher Tarifvertrag im Falle konkurrierender Gewerkschaften zur Anwendung komme. Auch während der Durchführung dieses Verfahrens gelte die von § 4a Tarifvertragsgesetz vorgesehene Verdrängung des Minderheitstarifvertrages kraft Gesetzes. Dieser gesetzlichen Wertung würde der Erlass von einstweiligen Verfügungen zu Einwirkungspflichten mit einer damit verbundenen vorläufigen Entscheidung über die Geltung von Tarifverträgen entgegenlaufen. Entsprechend komme der Erlass einer solchen einstweiligen Verfügung allenfalls in Fällen einer deutlich überwiegenden Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren in Betracht. Ein solcher Fall sei hier nicht gegeben. Soweit es sich um von der GDL gekündigte Tarifverträge handle, wie dies weit überwiegend der Fall sei, bestehe ohnehin kein Anspruch auf Einwirkung zur Durchführung dieser Tarifverträge. Darüber hinaus sei die Regelung in § 4a Tarifvertragsgesetz nicht offensichtlich verfassungswidrig.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der Berufung zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 30 Ga 5272/21