Das Arbeitsgericht Berlin verhandelt am
p((. Dienstag, 15. Juni 2021, 09:45 Uhr, Saal 334
im Dienstgebäude Magdeburger Platz 1, 10785 Berlin über einen Antrag der Gewerkschaft Deutscher Lokomotivführer (GDL) auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen den Arbeitgeber- und Wirtschaftsverband der Mobilitäts- und Verkehrsdienstleister (AGV MOVE). Der AGV MOVE schließt als Arbeitgeberverband für Unternehmen der Deutschen Bahn Tarifverträge ab. Mit dem Antrag verlangt die GDL, der AGV MOVE solle auf im Einzelnen benannte Unternehmen der Bahn einwirken, von der GDL abgeschlossene, im Einzelnen benannte Tarifverträge weiterhin anzuwenden.
Der Arbeitgeberverband AGV MOVE hat sowohl mit der GDL als auch mit der Eisenbahn- und Verkehrsgewerkschaft (EVG) Tarifverträge abgeschlossen. In einem am 30. Mai 2015 abgeschlossenen Tarifvertrag zur Regelung von Grundsatzfragen wurden Vereinbarungen zur Anwendung von Tarifverträgen der GDL getroffen. Die Geltung dieses Tarifvertrages war bis 31. Dezember 2020 befristet. Unternehmen der Bahn gehen davon aus, dass nunmehr gemäß § 4 a Tarifvertragsgesetz in Betrieben mit einer angenommenen mehrheitlichen Vertretung der EVG allein die mit der EVG geschlossenen Tarifverträge zur Anwendung kommen. Hiergegen wendet sich die GDL und verlangt den Erlass einer einstweiligen Verfügung, die den AGV MOVE verpflichtet, auf die Unternehmen der Bahn als Mitglieder des AGV MOVE einzuwirken, die mit der GDL abgeschlossenen Tarifverträge auf Mitglieder der GDL anzuwenden. Zur Begründung macht die GDL geltend, § 4a Tarifvertragsgesetz könne nicht zur Anwendung kommen. Die Regelung sei verfassungs- und europarechtswidrig, zudem seien die Voraussetzungen einer Anwendung nicht gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Aktenzeichen 30 Ga 5272/21