Das Arbeitsgericht Berlin hat im Verfahren betreffend die Unterlassung von Äußerungen unter anderem in Form eines Enthüllungsbuches (s. Pressemitteilung Nr. 11/21) den Rechtsstreit an das Landgericht Frankfurt am Main verwiesen. Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, der klagende Fernsehsender mache unter anderem geltend, ihm stehe aufgrund vertraglicher Vereinbarungen das Urheberrecht an Veröffentlichungen seines Redakteures zu. Damit stütze er seine Unterlassungsansprüche auch auf eine Verletzung von Urheberrecht. Dies begründe nach § 104 Urheberrechtsgesetz die ausschließliche Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit, hier des vom klagenden Fernsehsender benannten Landgerichts Frankfurt am Main.
Gegen die Entscheidung ist das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde an das Landesarbeitsgericht Berlin gegeben.
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 30. April 2021, Aktenzeichen 17 Ga 3863/21