Das Arbeitsgericht Berlin hat entschieden, dass die gegenüber dem Leiter der Staatlichen Ballettschule Berlin ausgesprochene außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sowie die weitere außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 unwirksam sind.
Zur Begründung hat das Arbeitsgericht ausgeführt, die außerordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sei ebenso wie die außerordentliche Kündigung vom 29.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil diese vom beklagten Land als Arbeitgeber nicht innerhalb der Frist gemäß § 626 Absatz 2 Bürgerliches Gesetzbuch erklärt worden sei. Hiernach kann eine außerordentliche Kündigung nur innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Kenntnis der Vorwürfe erklärt werden. Die Einhaltung dieser Frist habe man auf der Grundlage des vorliegenden Vortrags bezüglich der zur Begründung der Kündigungen erhobenen Vorwürfe im Zusammenhang mit der Erteilung von Zeugnissen und den Abläufen zur Genehmigung von Dienstreisen nicht feststellen können.
Die hilfsweise ausgesprochene ordentliche Kündigung vom 11.06.2020 sei ebenso wie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 29.06.2020 bereits deshalb unwirksam, weil der Leiter der Staatlichen Ballettschule nach § 34 Absatz 2 des anzuwendenden Tarifvertrages für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) ordentlich unkündbar sei.
Gegen das Urteil kann Berufung an das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 02.02.2021, Aktenzeichen 58 Ca 8230/20